Berufung wegen behaupteter Kobaltunverträglichkeit bei Zahnersatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Zahnersatz (Kobaltunverträglichkeit). Das OLG hält das Sachverständigengutachten und die vom Dentallabor gemachten Materialangaben für ausreichend und sieht keine Pflicht zu weiteren Materialuntersuchungen. Die verwendeten Werkstoffe entsprachen dem Behandlungsstandard von 1992; die Berufung ist unbegründet und zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Tübingen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger darf sich bei der Begutachtung auf nachvollziehbare Mitteilungen des Dentallabors über verwendete Materialien stützen, soweit diese Auskunft über die Zusammensetzung geben.
Ist die Verwendung bestimmter Legierungsbestandteile zum Zeitpunkt der Behandlung nicht fehlerhaft im Sinne des damaligen Standards, begründet dies allein noch keinen Behandlungsfehler.
Der Nachweis gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch ein bestimmtes Legierungselement setzt substantiiertes Vorbringen des Klägers voraus; bloße Vermutungen rechtfertigen kein zusätzliches Gutachten.
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage besteht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 3. Dezember 2014, 8 O 60/12, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 5. Februar 2015, 1 U 4/15, Beschluss
nachgehend BGH, 14. November 2016, VI ZR 278/15, Beschluss
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 03.12.2014, Az. 8 O 60/12 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 75.000,00 EUR.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 05.02.2015 (Bl. 252 ff. d.A.).
I.
Der Schriftsatz vom 17.03.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1.
Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass die Problematik der Legierungen und des verwendeten Materials nicht ausreichend überprüft worden ist.
Der Sachverständige hat seiner Begutachtung zu Recht die Mitteilung des Dentallabors ..., über die Materialien und deren Zusammensetzung zugrunde gelegt und die Verwendung der dort genannten Bestandteile für nicht fehlerhaft erachtet. Er hat dabei klargestellt, dass für die Teleskopkronen im Unterkiefer und für das Lot, mit dem die Sekundärkronen im Unterkiefer am Modellguss angelötet wurden, keine Unterlagen vorliegen, die über die Materialen und deren Zusammensetzung Auskunft geben. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, dass es einer Ermittlung der Zusammensetzung dieser Komponenten nicht bedarf, weil die Klägerin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Kobaltunverträglichkeit zurückführt und zu ihren Gunsten unterstellt werden kann, dass Kobalt enthalten war, da dessen Verwendung nicht fehlerhaft gewesen ist.
Hieran ändert sich durch die Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss nichts.
a)
Bei den von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungen des Zahnersatzes wurden die Edelmetalle Platin, Silber und Gold sowie das Nichtedelmetall Zink ermittelt, mithin sämtlich Bestandteile, die auch schon aufgrund der Mitteilung des Dentallabors ... vom Sachverständigen als in dem Zahnersatz enthalten zugrunde gelegt wurden (vgl. K6, Bl. 23, K7, Bl. 25). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen durften diese Metalle Verwendung finden.
b)
Die Klägerin legt nunmehr Auszüge einer Veröffentlichung von Prof. Dr. ... vor, die indessen nicht vollständig zitiert wird. Wie eine Recherche des Senats ergeben hat, handelt es sich um das von Eichner/Kappert herausgegebene Werk „Zahnärztliche Werkstoffe und ihre Verarbeitung“, Band 1, 8. Aufl., bei dem Autor des 5. Kapitels Prof. Dr. ... ist (im Internet als Leseprobe frei abrufbar). Die dortigen Ausführungen, auf die die Klägerin verweist, geben keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. So wird u.a. auf S. 129 ausgeführt, manche (Nichtedelmetall-)Legierungen enthielten zehn und mehr Elemente, wobei deren gegenseitige Beeinflussung und somit Wirkung auf die Legierungseigenschaften teilweise unklar sei.
Diese Ausführungen ziehen aber die Aussage des Sachverständigen, die Wahl der Bestandteile seitens des Beklagten bei Fertigung der Prothetik im Jahr 1992 sei nicht fehlerhaft gewesen, nicht in Zweifel, sie treffen vielmehr zu der Frage des Behandlungsfehlers, d.h. der Frage, ob bestimmte Legierungen (1992) verwendet werden durften, gar keine Aussage.
Durfte der Beklagte aber die gewählten Materialen bei der Klägerin verwenden, ohne gegen den damals bei einer prothetischen Versorgung geltenden Standard zu verstoßen, kann dahinstehen, ob die Zusammensetzung sich bei der Klägerin tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat oder nicht.
2.
Soweit die Klägerin ohne weitere Vertiefung bei ihrer Ansicht verbleibt, es hätten bereits bei Fertigung der Prothese entsprechende Austestungen vorgenommen werden müssen und jedenfalls nach Auftauchen der gesundheitlichen Probleme habe der Beklagte mit anderen Maßnahmen reagieren müssen, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die deshalb insgesamt fehlende Erfolgsaussicht der Berufung bleibt offensichtlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.