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OLG Stuttgart 1. Strafsenat·H 1 Ws 283/22·01.01.2023

Untersuchungshaft: Haftfortdauer über sechs Monate

StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart hatte über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu entscheiden. Dem Beschuldigten wird u.a. gewerbsmäßiger (versuchter) Betrug im Zusammenhang mit als „Schenkungen“ eingeworbenen Geldern sowie Geldwäsche vorgeworfen. Das Gericht bejahte weiterhin dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr; mildere Mittel kämen nicht in Betracht. Wegen Umfangs und Schwierigkeit der Ermittlungen bei durchgehend beschleunigter Sachbearbeitung seien die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO erfüllt; die Haft dauert fort.

Ausgang: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet; nächste Haftprüfung in drei Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) setzt voraus, dass besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zulassen und das Verfahren zugleich mit der gebotenen Zügigkeit geführt wird.

2

Dringender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn sich nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine grundlegenden oder relativierenden Änderungen ergeben, die eine abweichende Bewertung der Tatverdachtslage rechtfertigen.

3

Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau der Umstände die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass sich der Beschuldigte im Fall der Freilassung dem Strafverfahren entzieht.

4

Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

5

Die Haftfortdauer ist verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn sie nach Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Strafverfolgungsinteresse nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe steht.

Relevante Normen
§ 121 Abs 1 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ 263 Abs. 1, Abs. 2 u. Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 StGB a.F. i.V.m. §§ 52, 53 StGB a.F.§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F.§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 33a StPO

Vorinstanzen

vorgehend StA Stuttgart, kein Datum verfügbar, 3 Js 15816/22

nachgehend BVerfG, 22. Februar 2023, 2 BvR 146/23, Nichtannahmebeschluss

Orientierungssatz

Bei umfangreichen und schwierigen Ermittlungen und einem in jedweder Hinsicht mit der gebotenen Zügigkeit beschleunigt geführten Verfahren können die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO)  gegeben sein.(Rn.9)

Tenor

....

in der Strafsache gegen

derzeit in Untersuchungshaft in der JVA

- Verteidiger:

wegen versuchten Betruges u.a.

Die Untersuchungshaft hat

fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht Stuttgart findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich nach seiner Festnahme in vorliegender Sache seit dem 29. Juni 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA … . Grundlage hierfür war zunächst ein gegen ihn vom Amtsgericht Stuttgart erlassener Haftbefehl, der im Zuge des weiteren Verfahrensgangs durch einen (neu gefassten) Haftbefehl des Senats vom 14. November 2022 ersetzt wurde. Gegenstand dieses - dem Ermittlungsstand angepassten - Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe - gewerbsmäßig handelnd - versucht, das Vermögen anderer dadurch zu beschädigen, dass er - in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen - durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt sowie einen, aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden, Gegenstand verborgen, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet bzw. in dem Wissen der Herkunft des Gegenstandes, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet.

2

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für
geboten; die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat - bezugnehmend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im zugehörigen Bericht vom
22. Dezember 2022 - beantragt, Haftfortdauer über sechs Monate hinaus anzuordnen.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor:

1.

4

Der Beschuldigte ist der ihm mit dem vollzogenen Haftbefehl zur Last gelegten Taten (weiter) dringend verdächtig.

5

a) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Ermittlungsstand ist i.S. eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldige hat in der Zeit vom 5. Juni 2020 bis zum 16. Februar 2022 als „Kopf der Organisation querdenken-711“ im Rahmen von Demonstrationen, auf der Homepage „querdenken-711“ sowie anderen Kanälen als „Schenkungen“ bezeichnete finanzielle Zuwendungen mit dem - wahrheitswidrigen Versprechen - entsprechende Vereinnahmungen ausschließlich für Zwecke der Bewegung „querdenken-711“ zu verwenden, eingeworben und entsprechend vorgefasster Absicht einen Teil der ihm solchermaßen auf hierzu angegebene Konten zugeflossenen Gelder privaten Zwecken zugeführt sowie in der Zeit vom 8. Juli 2020 bis 3. September 2020 vom „Querdenken-Konto“ in vier Einzeltransaktionen abgehobenes Bargeld in der Folge durch Vornahme einer Vielzahl von Bank-Transaktionen so verschoben, dass der tatsächliche Verbleib eines (Groß-)Teils dieser Gelder nicht mehr nachvollziehbar ist.

6

b) Wegen der gegebenen, entsprechenden Tatverdachtsmomente wird auf die Ausführungen des Senats im bezeichneten Haftbefehl vom 14. November 2022 Bezug genommen. Grundlegende oder auch nur relativierende Veränderungen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, haben sich diesbezüglich - auch bei Inblicknahme der im Anschluss daran fortgeführten Ermittlungen und aufgrund hierbei erlangter Erkenntnisse erfolgter Aktualisierungen sowie unter Berücksichtigung der Eingaben der Verteidigung (Rechtsanwalt …) in den Schriftsätzen vom 28./29./30. Dezember 2022 - nicht ergeben. Das Vorbringen des Verteidigers, Rechtsanwalt …, im Schriftsatz zur Begründung seiner, aktuell beim Landgericht Stuttgart anhängigen, Haftbeschwerde vom
23. Dezember 2022, den der Senat beigezogen hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die dortigen Erwägungen betreffend den Tatzeitraum und den in Rede stehenden (Betrugs-)Vorsatz des Beschuldigten. Der Senat stellt insoweit klar, dass die Rückwirkung der
- verteidigerseits - thematisierten „Gewerbeanmeldung“ im „Februar 2021“ entgegen der Annahme der Verteidigung (indiziell) dokumentiert, dass (bereits) zu dem im Haftbefehl des Senats bezeichneten Datum (5. Juni 2022) eine entsprechende (Betrugs-)Absicht beim Beschuldigten vorgelegen hat.

7

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Vergehen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 u. Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 StGB u. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. i.V.m. §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht hat.

2.

8

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO); hieran hat sich seit dem Erlass des in Rede stehenden Haftbefehls des Senats nichts
(Wesentliches) zu Gunsten des Beschuldigten verändert; auch insoweit wird daher auf die fortgeltenden Darlegungen zum gegebenen Haftgrund in der Senatsentscheidung vom 14. November 2022 verwiesen. Bei Vornahme der erforderlichen Gesamtschau und Würdigung sämtlicher Umstände bleibt es weiterhin wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte sich, käme er auf freien Fuß, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde. Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt …, im Schriftsatz zur Begründung der Haftbeschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren (fortdauernden) Vollzug erreicht werden; für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist - nach wie vor - kein Raum. Vor dem Hintergrund der Schwere der gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe ist die Haftfortdauer auch nicht unverhältnismäßig.

3.

9

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren wurde bislang in jedweder Hinsicht mit der gebotenen Zügigkeit beschleunigt geführt; hierzu im Einzelnen:

10

Aufgrund verschiedener - dem Landeskriminalamt Bad.-Württ. (kurz: LKA) zugeleiteter - Geldwäscheverdachtsmeldungen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 29. April 2022 gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges, der Geldwäsche und der Anstiftung zur Geldwäsche gegen den Beschuldigten eingeleitet. Dieser wurde im Zuge des Vollzugs (amts-)richterlich angeordneter Durchsuchungsmaßnahmen, bei denen - umfänglich - (potentielle) Beweismittel aufgefunden und sichergestellt worden sind, am 29. Juni 2022 vorläufig festgenommen und noch am selben Tag einem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Stuttgart vorgeführt, der einen Haftbefehl erließ und dessen Invollzugsetzung anordnete. In unmittelbarem Anschluss daran gestalteten sich die aufwändig zu führenden Ermittlungstätigkeiten der mit der Untersuchung befassten polizeilichen Ermittlungsgruppe wie folgt:

11

Diese Listung belegt, dass die umfangreichen und schwierigen Ermittlungen von der beim Polizeipräsidium Stuttgart bereits am 18. März 2022 für das vorliegende Verfahren gebildeten Ermittlungsgruppe („EG Kreuz“) bislang ausnahmslos und durchgängig straff geführt und - wie geboten- mit großer Beschleunigung vorangetrieben worden sind. Die für eine Anklageerhebung zwingend notwendige „Schenkerliste“ liegt aktuell vor dem Hintergrund der großen Anzahl hierbei in den Blick zu nehmender Personen und damit einhergehender aufwändiger Datenerhebungsvorgänge noch nicht vor. Vor dem Hintergrund der dokumentierten hohen Ermittlungsintensität ist jedoch damit zu rechnen, dass entsprechende Fixierungen im Zuge der anstehenden Vervollständigung laufender, noch nicht in Gänze abgeschlossener weiterer (bedeutsamer) Ermittlungsarbeiten (wie z.B. die chronologische Aufarbeitung von Internetrecherchen sowie Auswertungen schriftlicher Unterlagen aus Nachschauen vom 14. Dezember 2022 bei der … GmbH bzw. der Steuerberaterkanzlei … GmbH und der Zeugenanhörung „PayPal“), zeitnah erfolgen, nach Finalisierung der durchgeführten Finanzermittlungen bzw. Fertigung eines polizeilichen Abschlussberichts erstellt und der Staatsanwaltschaft (vollständig) vorgelegt werden, damit diese - wie geplant - alsbald Anklage erheben kann. Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang bemerkt der Senat ergänzend Folgendes: Auf einen Haftprüfungsantrag des Beschuldigten vom 4. August 2022 wurde der Haftbefehl vom 29. Juni 2022 mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19. August 2022 aufrechterhalten und in Vollzug belassen. Hiergegen legte der Beschuldigte am 11. September 2022 Beschwerde ein. Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2022 wurde dieses Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Gegen die entsprechende Entscheidung erhob der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 weitere Beschwerde, die der Senat mit Beschluss vom 14. November 2022 im Zuge der Ersetzung des amtsgerichtlichen Haftbefehls durch einen neuen Haftbefehl als unbegründet verworfen hat. Am 29. November 2022 beantragte der Beschuldigte daraufhin beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die bezeichneten Entscheidungen vom 14. November 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs. Mit Senatsbeschluss vom 30. November 2022 wurde festgestellt, dass die beantragte Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO nicht veranlasst ist. Am 29. November 2022 erging im Rahmen der Haftbefehlseröffnung seitens des Amtsgerichts Stuttgart sodann der Beschluss, dass der Haftbefehl des Oberlandesgerichts aufrechterhalten bleibt, in Vollzug gesetzt und der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2022 aufgehoben wird. Am 8. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte beim Amtsgericht Stuttgart Haftprüfung und richtete ein Befangenheitsgesuch gegen den dort befassten Haftrichter, das mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 20. Dezember 2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 wurde der Haftprüfungsantrag seitens der Verteidigung daraufhin zurückgenommen und zugleich Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl vom 14. November 2022 eingelegt; der Vorgang wurde beim Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 18 Qs 74/22 anhängig.

12

Allem nach steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen den Freiheitsgrundrechten des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit (derzeit) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die schriftsätzlich am 30. Dezember 2022 hierzu angebrachten Erwägungen der Verteidigung (Rechtsanwalt …) gehen ins Leere.

III.

13

Bezugnehmend auf die Ausführungen in den unter II. Ziffer. bezeichneten Verteidigerschriftsätzen stellt der Senat (weiter) Folgendes klar: Die in Schreiben vom 28./30. Dezember 2022 thematisierten Schriftstücke („dienstliche Äußerungen der Staatsanwaltschaft bzw. des zuständigen Richters (…) aufgrund derer diese die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich halten“) wurden sämtlichen Verteidigern per Telefax bereits am 29. Dezember 2022 zugeleitet verbunden mit folgendem Hinweis:

14

„Auf die Antragstellung(en) im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt … vom 28. Dezember 2022 werden Abschriften der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22. Dezember 2022 und des Beschlusses des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Stuttgart vom 21. Dezember 2022 übersandt. Im Hinblick auf die Ausführungen im bezeichneten Verteidigerschriftsatz betreffend die im polizeilichen Haftkalender unter der Rubrik 13./19./20. Dezember 2022 enthaltenen Eintragungen („Abschlußbericht Finanzermittlungen“ - …; „Korrektur Finanzermittlungsbericht“ - … bzw. „Abschlussbericht“ - …) wird klargestellt, dass es sich hierbei (lediglich) um Notizen/Anmerkungen handelt, welche die von dem jeweiligen Sachbearbeiter der Ermittlungsgruppe an den genannten Tagen dienstlich in vorliegender Sache durchgeführten Arbeiten bzw. Veranlassungen dokumentieren. Diesbezügliche Ermittlungen sind gegenwärtig noch nicht abgeschlossen; die in Rede stehenden Berichte werden noch bearbeitet und sind nicht vorliegend. (…)“

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Die angeführte Formulierung „Notizen/Anmerkungen“ bezieht sich auf die entsprechenden Eintragungen im „Haftkalender“, der den Verteidigern bereits mit Telefax vom 27. Dezember 2022 übersandt worden ist. Die Antragstellung des Verteidigers, Rechtsanwalt …, unter Ziffer 1. seines Schriftsatzes vom 29. Dezember 2022 richtet sich vor diesem Hintergrund offenkundig auf die wiederholte Übersendung des „Haftkalenders“; eine solche (Dopplung) ist nicht veranlasst. Weiter wurden die Verteidiger mit Faxschreiben vom 29. Dezember 2022 dahingehend informiert, dass die Behauptung von Rechtsanwalt …, wonach der Beschuldigte „keinerlei technische Möglichkeit“ habe, die ihm in elektronischer („digitaler“) Form zugänglich gemachten (Ermittlungs-)Akten einzusehen, unzutreffend ist. Der Staatsanwaltschaft wurde am 29. Dezember 2022 seitens der JVA … bestätigt, dass „Herr … dort die Möglichkeit hat, die Akte in digitaler Form (CD) anzusehen“. Weitere Veranlassungen sind vor diesem Hintergrund im vorliegenden (Haftprüfungs-)Verfahren weder hierzu noch im Hinblick auf die Erwägungen und Mutmaßungen des Verteidigers, Rechtsanwalt …, im Schriftsatz vom
29. Dezember 2022 unter den Rubriken „Vorprüfung des Haftrichters“ „Antrag der Staatsanwaltschaft“ bzw. „Ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl“ geboten. Entsprechendes gilt für nachfolgende, (u.a.) ebenfalls diesen Themenkreis betreffende, (Verteidiger-)Eingaben vom 30. Dezember 2022.

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Schließlich besteht auch für die Verlängerung der „Einlassungsfrist des Beschuldigten“ bzw. Frist zur Stellungnahme kein (begründeter) Anlass. Die hierauf
gerichteten Antragstellungen der Verteidigung werden abgelehnt. Anhaltspunkte, die entsprechende Anordnungen (zwingend) rechtfertigen könnten, sind bei Vornahme der erforderlichen Gesamtschau und Inblicknahme der angebrachten, breit angelegten Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten sowie der Inhalte des beigezogenen Schriftsatzes zur Begründung der Haftbeschwerde weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.