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OLG Stuttgart 1. Strafsenat·1 Ws 52/19, 1 Ws 56/19, 1 Ws 57/19·14.04.2019

Abgrenzung von Übersetzungen zur Dolmetschertätigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In mehreren Strafverfahren waren Sprachmittler beauftragt, aufgezeichnete türkischsprachige TKÜ-Telefonate als Wortprotokolle schriftlich ins Deutsche zu übertragen. Streitig war, ob hierfür Dolmetscher- bzw. Sachverständigenhonorar oder Übersetzervergütung nach dem JVEG zusteht. Das OLG Stuttgart qualifiziert die Tätigkeit als reine Übersetzung, weil allein eine schriftliche Übertragung geschuldet war; die Bezeichnung als „Sprachsachverständiger“ ist unerheblich. Notwendige erläuternde Anmerkungen werden pauschal dadurch abgegolten, dass insgesamt das erhöhte Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG anzusetzen ist; weitergehende Erhöhungen sind nicht vorgesehen. Den Beschwerden der Staatskasse wurde durch Herabsetzung der Festsetzungen teilweise entsprochen und weitergehende Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerden der Staatskasse erfolgreich; Vergütungsfestsetzungen aufgehoben und niedrigere Übersetzervergütung festgesetzt, weitergehende Anträge der Sprachmittler zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einordnung der Vergütung eines Sprachmittlers nach dem JVEG ist der Inhalt des erteilten Auftrags und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, nicht die in der Beauftragung verwendete Bezeichnung.

2

Eine ausschließlich schriftliche Übertragung fremdsprachiger Inhalte in die deutsche Sprache ist eine Übersetzung i.S.d. § 11 JVEG, auch wenn der Ausgangstext in Form von Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnungen vorliegt.

3

Dolmetschen liegt nur bei mündlicher Sprachübertragung vor; eine schriftliche Erstellung von Wortprotokollen aus Audioaufzeichnungen ist keine Dolmetschertätigkeit.

4

Werden zur Konkretisierung des Ausgangstextes notwendige Erläuterungen oder Anmerkungen in die Übersetzung aufgenommen, ist der damit verbundene Mehraufwand pauschal durch Vergütung der Gesamtleistung mit dem erhöhten Honorar nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG abzugelten.

5

Über das in § 11 Abs. 1 JVEG vorgesehene (ggf. erhöhte) Honorar hinaus sind für Übersetzungen aus TKÜ-Mitschnitten keine weitergehenden Honorarerhöhungen vorgesehen.

Relevante Normen
§ 9 Abs 3 S 1 JVEG§ 11 Abs 1 S 1 JVEG§ 11 Abs 1 S 3 JVEG§ 11 Abs. 1 JVEG§ 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 20. Februar 2019, 18 KLs 203 Js 70641/18

vorgehend LG Stuttgart, 20. Februar 2019, 4 KLs 203 Js 17652/18 jug.

Leitsatz

1. Werden Sprachmittler ausschließlich mit der schriftlichen Übertragung fremdsprachiger, in aufgezeichneten Telefongesprächen fixierter (Ausgangs-)Texte in die deutsche Sprache in Form von Wortprotokollen befasst, handelt es sich um Übersetzungstätigkeiten, deren Vergütung sich nach § 11 Abs. 1 JVEG richtet.(Rn.28)

2. Bringt ein entsprechend beauftragter Übersetzer zur Konkretisierung des (Ausgangs-)Textes notwendige Erläuterungen/Anmerkungen an, ist der damit einhergehende Aufwand pauschaliert in der Form abzugelten, dass die Übersetzungsleistung in Gänze mit dem erhöhten Honorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG vergütet wird.(Rn.34)

Tenor

In den Beschwerdeverfahren betreffend die (einzelrichterlichen) Vergütungsfest-setzungsbeschlüsse des Landgerichts Stuttgart vom 20./21. Februar 2019 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart - hinsichtlich der nachfolgend unter Ziff. 1. getroffenen Entscheidung durch den Einzelrichter - am 15. April 2019 beschlossen:

1. Die Beschwerdeverfahren werden dem Senat übertragen.

2. Auf die Beschwerde(n) der Bezirksrevisorin werden der Beschluss des Landgerichts - 18. Große Strafkammer - Stuttgart vom 20. Februar 2019 sowie die Beschlüsse des Landgerichts - 4. Große Strafkammer - Stuttgart vom 20./21. Februar 2019

aufgehoben.

Die Vergütung der Antragsteller wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anträge - auf folgende (Brutto-)Beträge festgesetzt:

G.: | EUR 14.156,42 (betr. seine Tätigkeit im Verfahren der 18. Strafkammer); EUR 40.159,05 (betr. seine Tätigkeit im Verfahren der 4. Strafkammer); B.: | EUR 23.980,80.

3. Die Rechtsmittelverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Bei der 18. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart war gegen den (früheren) Angeklagten K. ein Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. anhängig, das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Daneben ist bei der 4. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart gegen den Genannten und vier weitere Angeklagte ein Verfahren wegen versuchten Mordes u.a. anhängig (gewesen). In beiden Strafsachen waren Aufzeichnungen aus Telekommunikationsüberwachungen zu verwerten.

2

1. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 wurde der Antragsteller Ziff. 1 von der 18. Strafkammer zum „Sprachsachverständigen“ bestellt und mit der „schriftlichen Übertragung von Telefongesprächen in die deutsche Sprache beauftragt“; mit Schreiben vom selben Tag wurde ihm eine Beschlussausfertigung zugeleitet verbunden mit folgendem Zusatz:

3

„(...) Zugleich finden Sie beigefügt eine Liste derjenigen 24 Telefongespräche, die als Wortprotokoll aus dem Türkischen in die deutsche Sprache übertragen werden sollen, sowie eine CD, auf der sich (...) Audiodateien der (...) Telefonate befinden (...)“.

4

Ergänzend hierzu wurde dem Antragsteller Ziff. 1 mit nachfolgendem Schreiben vom 19. Dezember 2019 in der genannten Strafsache der Auftrag erteilt, „(...) noch eine weitere Übersetzung“ vorzunehmen. Wörtlich ist hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:

5

„(...) Bitte übertragen Sie vom Telefonat Nr. (...) die darin enthaltenen türkischen Passagen in die deutsche Sprache. Das Telefonat befindet sich auf der beiliegenden CD. (...) Um Ihnen vereinfacht zu ermöglichen, die zu übersetzenden Passagen in die deutschen Gesprächsteile einzuordnen, übermittele ich Ihnen zudem die Verschriftung des Telefonats durch die Polizei. (...)“

6

Mit Schreiben vom 27. Januar 2019 hat der Antragsteller Ziff. 1 für „Sprachsachverständigen- und Übersetzertätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung bei Verschriftlichung und Übersetzung von Mitschnitten aus TKÜ-Maßnahmen (...)“ einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 25.770,10 geltend gemacht und im Zuge dessen Folgendes in Ansatz gebracht: „156 Std. á € 70,00 (...) = € 10920,00 - 5803 Zeilen á € 1,85 (...) = € 10735,55 (...) MwSt. 19 % = € 4114,55“. Nachdem die Vorsitzende der 18. Strafkammer am 28. Januar 2019 entschieden hatte, dass der „Bezugsberechtigte (...) bestimmungsgemäß zu entschädigen“ sei, ergab sich weiter Folgendes:

7

- Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 hat der befasste Kostensachbearbeiter den Vorgang der Bezirksrevisorin vorgelegt, die am 5. Februar 2019 die gerichtliche Vergütungsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG beantragt hat.

8

- Auf richterliche Anfrage hat der Antragsteller Ziff. 1 mit Schreiben vom 15. Februar 2019 zur Präzisierung seines Antrags Stellung genommen. Hierbei hat er sein Vorgehen dahingehend erläutert, dass er in einer „(...) ersten Bearbeitungsphase die Gespräche nach mehrfachen Vor- und Rückspulen handschriftlich aufgeschrieben (...)“ habe.

9

Weiter heißt es wie folgt: „In der zweiten Bearbeitungsphase werden aus diesen Aufschrieben dann die beauftragte wörtliche Übersetzung gefertigt. Bei Verschriftlichung solcher Gespräche ist eine Stunde für ein einminütiges Gespräch als erforderlich anzusehen. Dieser Zeitaufwand enthält nicht den zusätzlichen Zeitbedarf für die Übersetzung der verschriftlichen Gespräche. (...)“

10

Durch (Einzelrichter-)Beschluss vom 20. Februar 2019 hat die 18. Strafkammer sodann die Vergütung „für die Erledigung der mit Schreiben der Kammer vom 18. und 19. Dezember 2018 erteilten Aufträge“ auf den vom Antragsteller Ziff. 1 geltend gemachten Betrag (EUR 25.770,10) festgesetzt. Nach „Freigabe“ der zugehörigen Entschädigungs-/Auszahlungsanordnung am 28. Februar 2019 wurde dem Antragsteller Ziff. 1 eine entsprechende Geldsumme überwiesen.

11

2. Mit Beschlüssen vom 16./24. Oktober 2018 hat die 4. Strafkammer die Antragsteller jeweils zu „Sprachsachverständigen“ bestellt und sie mit der „schriftlichen Übertragung von aufgezeichneten Telefongesprächen von der türkischen in die deutsche Sprache in Form von Wortprotokollen“ beauftragt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 wurde der Antragsteller Ziff. 2 im Zusammenhang mit der Übersendung einer Ausfertigung des ihn betreffenden Beschlusses der Kammer ergänzend hierzu wie folgt unterrichtet:

12

„(...) Zugleich finden Sie beigefügt eine Liste derjenigen Telefonate, die als Wortprotokoll aus dem Türkischen in die deutsche Sprache übertragen werden sollen. (...) Ich möchte Sie bitten sich mit Herrn [...] bzgl. der Arbeitsaufteilung hinsichtlich der Erstellung der Wortprotokolle in Verbindung zu setzen. (...)“

13

a) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2018, beim Landgericht eingegangen am 17. Dezember 2018, hat der Antragsteller Ziff. 1 für „Sprachsachverständigen- und Übersetzertätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung bei Verschriftlichung und Übersetzung von Mitschnitten aus TKÜ-Maßnahmen (...)“ einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 107.831,49 geltend gemacht und im Zuge dessen Folgendes in Ansatz gebracht: „988 Std. á € 70,00 (...) = € 60160,00 – 16462 Zeilen á € 1,85 (...) = € 30454,70 (...) MwSt. 19 % = € 17216,79“. Nachdem am 2. Januar 2019 richterlich verfügt worden war, dass der „Bezugsberechtigte (...) bestimmungsgemäß zu entschädigen“ sei, ergab sich weiter Folgendes:

14

- Der befasste Kostensachbearbeiter hat den Antragsteller Ziff. 1 mit Schreiben vom 17. Januar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die in Rede stehende Rechnung „(...) den Bezirksrevisoren zur Prüfung (...)“ vorliege und weisungsgemäß „(...) bis spätestens 28.01.2019“ um Abgabe einer Begründung der „(...) in Ansatz gebrachten Vergütung“ gebeten werde. Der Antragsteller Ziff. 1 hat am 22. Januar 2019 hierauf u.a. Folgendes erwidert: „(...) Meine Rechnung (...) enthält alle Angaben, die eine ordentliche Rechnung zu beinhalten hat. Der Rechnung und den Anhängen ist unschwer zu entnehmen, worauf sich mein Anspruch gründet. (...) Als Beamter der Berechnungs- und Anweisungsstelle sind Sie verpflichtet, Rechnungen auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen, ohne schuldhafte Verzögerung zur Auszahlung zu bringen oder Ihre Beanstandungen dezidiert darzustellen (...). Das haben Sie bisher geflissentlich unterlassen. Mich (...) unter Fristsetzung (...) zu einer Stellungnahme (...) aufzufordern, (...) ist für mich (...) befremdend. Erst nach Bekanntgabe Ihrer Beanstandungsgründe dürfen sie von mir eine Stellungnahme erwarten. (...) Ich erlaube mir, Ihr (...) Vorgehen nur als Verzögerungstaktik (...) zu bezeichnen.“

15

- Am 4. Februar 2019 hat der Antragsteller Ziff. 1 dem Landgericht eine „Mahnung wegen Zahlungsverzug“ zugestellt und hierbei unter Hinweis auf die „Rechnung vom 16.12.2018“ u.a. Folgendes ausgeführt: „(...) Da bereits mehr als 30 Tage vergangen sind, wäre ich nach geltendem Recht auch befugt, Verzugszinsen u.a. anfallenden Kosten geltend zu machen, worauf ich vorerst verzichte“.

16

- Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 hat die Bezirksrevisorin die gerichtliche Vergütungsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG beantragt.

17

Nach telefonischer Unterredung mit dem Antragsteller Ziff. 1 und von diesem hieran anknüpfend mit Schreiben vom 8./15. Februar 2019 abgegebenen (weiteren) Stellungnahmen, hat die Vorsitzende der 4. Strafkammer mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Vergütung für die Erledigung des am 16. Oktober 2018 erteilten Auftrages auf den vom Antragsteller Ziff. 1 geltend gemachten Betrag (EUR 107.831,49) festgesetzt. Nach „Freigabe“ der zugehörigen Entschädigungs-/Auszahlungsanordnung am 28. Februar 2019 wurde eine entsprechende Geldsumme an den Antragsteller Ziff. 1 überwiesen.

18

b) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 hat der Antragsteller Ziff. 2 unter Hinweis auf seine Tätigkeit als „Sprachsachverständiger“ eine „Entschädigung“ in Höhe von insgesamt EUR 71.559,28 geltend gemacht und im Zuge dessen Folgendes in Ansatz gebracht: „1. Auftrags-Vorbereitung in [...]: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr zu 70.- € (...) = 280,00 € - 122 km x 0,30 ct. = 84,00 € - 2. Dolmetschertätigkeit: 598 Minuten zu 70.- € pro Minute = 41.860,00 € - 3. Übersetzertätigkeit (Dringlich!): 532.418 Zeichen/9681 Zeilen x 1,85 = 17.909,85 (...) - 19% MwSt.: 11.425,43 EUR (...)“. Im Anschluss an die richterliche Verfügung vom 2. Januar 2019, wonach der „Bezugsberechtigte (...) bestimmungsgemäß zu entschädigen“ sei, ergab sich weiter Folgendes:

19

- Der befasste Kostensachbearbeiter hat den Antragsteller Ziff. 2 mit Schreiben vom 17. Januar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die in Rede stehende Rechnung „(...) den Bezirksrevisoren zur Prüfung (...)“ vorliege, und weisungsgemäß „(...) bis spätestens 28.01.2019“ um Abgabe einer Begründung der „(...) in Ansatz gebrachten Vergütung“ gebeten werde. Der Antragsteller Ziff. 2 hat am 26. Januar 2019 hierauf erklärt, dass er sich dem bezeichneten Schreiben des Antragstellers Ziff. 1 vom 22. Januar 2019 an das Landgericht „anschließe“.

20

- Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 hat die Bezirksrevisorin die gerichtliche Vergütungsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG beantragt.

21

Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 hat die Strafkammervorsitzende die Vergütung für die Erledigung des am 24. Oktober 2018 erteilten Auftrages auf den vom Antragsteller Ziff. 2 geltend gemachten Betrag (EUR 71.559,28) festgesetzt. Nach „Freigabe“ der zugehörigen Entschädigungs-/Auszahlungsanordnung am 28. Februar 2019 wurde eine entsprechende Geldsumme an den Antragsteller Ziff. 2 überwiesen.

II.

22

Gegen die bezeichneten Festsetzungsbeschlüsse hat die Vertreterin der Staatskasse (Bezirksrevisorin) jeweils mit Schreiben vom 28. Februar 2019 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Meinung, die Antragsteller seien nicht als Sprachsachverständige tätig gewesen, sondern hätten (lediglich) „eine reine Übersetzungsleistung“ erbracht, die „nur nach § 11 JVEG“ zu vergüten sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Begründung der Rechtsmittel in den zugehörigen Schreiben vom 22. März 2019 Bezug genommen. Ferner wurde beantragt, die Vergütung des Antragstellers Ziff. 1 auf EUR € 14.156,42 („5803 Zeilen zu 2,05 €“, zzgl. „Umsatzsteuer 19%“) - betreffend seine Tätigkeit im Verfahren der 18. Strafkammer - bzw. EUR 40.161,49 („16.463 Zeilen zu 2,05 €“, zzgl. „Umsatzsteuer 19%“) - betreffend seine Tätigkeit im Verfahren bei der 4. Strafkammer - sowie die Vergütung des Antragstellers Ziff. 2 auf EUR 14.156,42 („9.681 Zeilen zu 2,05 €“, zzgl. „Umsatzsteuer 19%“) festzusetzen. Klarstellend ist hierzu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag betreffend die Tätigkeit des Antragstellers Ziff. 1 im Verfahren der 4. Strafkammer eine die Angaben in der zugehörigen Abrechnung vom 16. Dezember 2018 übersteigende Zeilenanzahl angenommen hat; ihr Antrag betreffend den Antragsteller Ziff. 2 beruht offensichtlich auf einem Rechenfehler.

23

Durch richterliche Entscheidungen (Verfügung/Beschlüsse vom 26./28. März 2018) wurde den Beschwerden nicht abgeholfen.

III.

24

Die statthaften Rechtsmittel sind zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG); sie haben auch in der Sache Erfolg; hierzu im Einzelnen:

25

1. Bei den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen handelt es sich jeweils um einzelrichterliche Entscheidungen, weshalb die Vorgänge auch im (in den) Beschwerdeverfahren (grds.) als Einzelrichtersachen zu behandeln sind (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG). Vorliegend war jedoch die Übertragung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern veranlasst (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG), weil die aufgeworfenen Fragen und damit einhergehende Problemstellungen von - über den Einzelfall hinausgehender - grundsätzlicher Bedeutung sind.

26

2. Wie bzw. auf welcher Grundlage die Leistungen von Sprachmittlern nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (kurz: JVEG) zu honorieren sind, hängt davon ab, welche Art von Tätigkeit im konkreten Fall beauftragt und innerhalb des solchermaßen vorgegebenen Rahmens entfaltet worden ist.

27

Zu unterscheiden sind Tätigkeiten als Übersetzer, Dolmetscher und (Sprach-) Sachverständiger. Der Senat stellt hierzu begrifflich Folgendes klar:

28

- Sprachmittler werden als Übersetzer tätig und als solche gemäß § 11 JVEG honoriert, wenn eine schriftliche Übersetzung gefertigt wird. Die Ausgangsform (gesprochenes Wort, Tonträger-/Telekommunikationsaufzeichnung oder Textform) ist unerheblich (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG - FamGKG - JVEG, 4. Aufl., § 11 JVEG Rdnr. 2 m.w.N.).

29

- Dolmetscher sind Sprachmittler, die mündlich von einer in eine andere Sprache übertragen; ihr Honorar bestimmt sich nach § 9 Abs. 3 JVEG.

30

- Sprachmittler, die (Ausgangs-)Texte inhaltlich-strukturell, formal bzw. sprachlich untersuchen und hierbei den Aufbau bzw. - bei Gesprächen - den Verlauf, die Gliederung sowie verwendete Stilmittel bzw. den Satzbau etc. von Verschriftungen oder Verlautbarungen textanalytisch/-interpretierend in den Blick nehmen, um gutachtliche Einschätzungen zur konkreten Bedeutung entsprechender Fixierungen und (ggf.) damit intendierter Wirkungsabsichten abzugeben, können als (Sprach-)Sachverständige angesehen werden; ihre Vergütung beurteilt sich nach § 9 Abs. 1 JVEG.

31

Hiernach ergibt sich vorliegend Folgendes:

32

Grundlage für die von den Antragstellern entfalteten Tätigkeiten als Sprachmittler waren die bezeichneten Beschlüsse des Landgerichts vom 16./24. Oktober 2018 (4. Strafkammer) und 18. Dezember 2018 (18. Strafkammer) nebst zugehöriger (Begleit-)Schreiben. Ausweislich der klaren und unmissverständlichen Vorgaben der durch diese Entscheidungen erfolgten Auftragserteilung bestand die Aufgabe der Antragsteller (nur) darin, auf Tonträgern fixierte (türkischsprachige) Ausgangstexte (aufgezeichnete Telefongespräche) im Wege der Erstellung von Wortprotokollen schriftlich in die deutsche Sprache zu übertragen.

33

Die Antragsteller konnten sich - nachdem ihnen die entsprechenden Audiodateien zu Bearbeitungszwecken überlassen worden waren - die Ausgangstexte wiederholt anhören und wiederholt korrigierbare Zieltexte erstellen. Damit haben sie jeweils Übersetzungsleistungen erbracht. Daran ändert der Umstand, dass sie in den angeführten Beschlussfassungen jeweils zu „Sprachsachverständigen“ bestellt worden sind, nichts. Entscheidend für die Einordnung des Vergütungsanspruchs eines Sprachmittlers nach den Bestimmungen des JVEG ist nicht die in der Entscheidung zu seiner Beauftragung verwendete Bezeichnung, sondern - wie ausgeführt - der Inhalt des betreffenden Auftrags und die innerhalb des hiernach vorgegebenen Rahmens tatsächlich entfaltete(n) Tätigkeit(en).

34

Somit beurteilt sich die den Antragstellern zustehende Vergütung ausschließlich nach § 11 Abs. 1 JVEG. Demzufolge werden für jeweils angefangene 55 Anschläge (Leerzeichen eingeschlossen), d.h. jede Standardzeile, EUR 1,55 (Grundhonorar) gewährt, wenn vom Auftraggeber elektronisch editierbare Texte zur Verfügung gestellt werden. Alle anderen Texte werden - im genannten Anschlagsumfang/-maßstab - mit EUR 1,75 (erhöhtes Honorar) vergütet. Bei besonderen Umständen des Einzelfalls beträgt das Grundhonorar EUR 1,85, das erhöhte Honorar EUR 2,05. Weiter gilt: Bringt ein als Übersetzer beauftragter Sprachmittler notwendige Anmerkungen und Erläuterungen zur Konkretisierung des Ausgangstextes im Zieltext an, ist der damit einhergehende Aufwand mit der Übersetzungsvergütung nicht (mit)abgegolten, sondern gesondert zu vergüten (Binz, a.a.O., § 11 JVEG Rdnr. 7).

35

Angesichts der thematisch nicht eingrenzbaren Bandbreite der insoweit in Betracht kommenden, erfahrungsgemäß überwiegend im (Fließ-)Zieltext enthaltenen, Ergänzungen sind trennscharf-eindeutige Abgrenzungen bei der Frage, welche dieser Anmerkungen/Erläuterungen in welchem Umfang (tatsächlich) notwendig und somit vergütungsfähig sind, in der Regel nur mittels aufwändiger Inblicknahme der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls möglich. Dies gilt insbesondere für Kommentierungen aus dem Bereich der (akustisch wahrnehmbaren) non-verbalen Kommunikation, bei Darlegungen zu parasprachlichen Äußerungen sowie der Beschreibung von Geräuschkulissen oder Kennzeichnung von Unterlassungen wie etwa: lacht vergnügt/verlegen/dreckig, gähnt, räuspert sich, rülpst, nuschelt/ lispelt, atmet schwer, lautes Ausatmen, verschlafen, wütend, flüsternd, Essgeräusche/Vogelgezwitscher im Hintergrund, bellender Hund rechts, es piept am Telefon, überlegt kurz, eine Weile Stille, kurze/längere Gesprächspause etc.

36

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, geboten und ausreichend, entsprechende Darlegungen von Sprachmittlern pauschaliert in der Form abzugelten, dass die damit verknüpfte Übersetzungsleistung in Gänze mit dem erhöhten Honorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG (d.h. EUR 2,05) vergütet wird. Weitergehende (Honorar-)Erhöhungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

37

Gleichzeitig sind dadurch auch die grundsätzlich bei Übersetzungen auf der Grundlage von Mitschnitten aus TK-Aufzeichnungen regelmäßig gegebenen Erschwernisse angemessen erfasst und honoriert, die der Antragsteller Ziff. 1 in seiner Stellungnahme vom 4. April 2019 u.a. wie folgt beschrieben hat:

38

„(...) Diese Verschriftung stellt (...) wegen der schlechten Tonqualität, bedingt durch die Benutzung von Mobiltelefonen, den Nebengeräuschen, der regelmäßig dialogisch geführten Gespräche, bei denen der jeweilige Sprecher identifiziert werden muss, Stimmenüberlagerungen, verkürzte, unklare, teilweise kryptisch und klandestin geführte Sprechweise, abrupte Sprachwechsel und Verwendung von hyposozialen Sprachmustern herausfordernde Ansprüche an den Verschrifter. Hinzu kommt eine weitere erhebliche Erschwerung durch die vorgegebene Benutzung des (...) Miniplayers (...) weil dieses Gerät kein punktgenaues Spulen und Ansteuern, sondern nur über eine Art Zeitstrahl verfügt, welcher (...) stets gleich lang ist, keine Markierungen aufweist und zudem bei jedem neuen Spulen regelmäßig eine kurze Unterbrechung der Tonwiedergabe eintritt. (...)“.

39

Nachdem vorliegend angenommen werden kann, dass die Antragsteller nach Maßgabe der Übersetzungsaufträge (auch) zur Anbringung von den jeweiligen (Ausgangs-)Text konkretisierenden Anmerkungen/Erläuterungen autorisiert waren, errechnen sich ihre Vergütungsansprüche bei Übernahme der in den bezeichneten Rechnungstellungen fixierten Zeilenangaben sowie dem vom Antragsteller Ziff. 2 geltend gemachten Ersatz für Fahrtkosten und besondere Aufwendungen, die vorliegend nicht als übliche Gemeinkosten zu beurteilen und daher ausnahmsweise gesondert zu vergüten sind, auf die im Beschlusstenor bezeichneten (Brutto-)Beträge.

40

3. Die Gebühren-/Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.