Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des Klageerzwingungsantrags verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Anzeigeerstatter begehrt Nachholung rechtlichen Gehörs und reicht eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Klageerzwingungsantrags ein. Streitpunkt sind die Anhörung sowie die Einhaltung der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S.1 StPO. Das OLG erklärt die Anhörungsrüge für unbegründet und verwirft sie; die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder neuer Vortrag vorliegt.
Ausgang: Anhörungsrüge auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die betroffene Partei nicht gehört worden ist, und diese Verletzung entscheidungserheblich ist.
§ 33a StPO schützt nicht die Staatsanwaltschaft; die Norm dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten oder Anzeigeerstatters und greift nicht zugunsten der Staatsanwaltschaft.
Die zur Begründung eines Klageerzwingungsantrags erforderlichen Tatsachen müssen innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S.1 StPO vorgetragen werden; diese Frist ist gesetzlich bestimmt und vom Gericht nicht verlängerbar.
Ein Hinweis oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs, der erst nach Ablauf der Monatsfrist möglich wäre, kann für die Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag keine Rolle mehr spielen.
Eine nachträgliche umfassende Sachvorlage, die das Ergebnis des Gerichts anzugreifen sucht, ist als Gegenvorstellung zu behandeln; diese reicht nur dann zur Änderung der Entscheidung aus, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsbegründungen enthält.
Vorinstanzen
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 6. Februar 2017, 12 Zs 2276/16
vorgehend OLG Stuttgart 1. Strafsenat, 20. März 2017, 1 Ws 36/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 1. April 2019, 2 BvR 1224/17, Kammerbeschluss
Tenor
1. Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Nachholung rechtlichen Gehörs betreffend den Beschluss des Senats vom 20. März 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n .
2. Die Gegenvorstellung des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2017 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe
I.
Der Anzeigeerstatter wirft den Beschuldigten Störung der Totenruhe durch illegale Organ- bzw. Gewebeentnahme bei seiner am 6. Dezember 2015 verstorbenen Mutter A. vor. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen stellte das Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 30. November 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der hiergegen von dem Anzeigeerstatter eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Bescheid vom 6. Februar 2017 keine Folge. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2017 den Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass er den Vortragserfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO in wesentlichen Punkten nicht genüge.
Gegen diese Entscheidung erhebt der Anzeigeerstatter mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7. April 2017, eingegangen beim Oberlandesgericht am 8. April 2017, Anhörungsrüge. Zur Begründung wird zum einen vorgetragen, dass der Klageerzwingungsantrag entgegen der Auffassung des Senats den Vortragserfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt habe; zum anderen sei der Antragsteller zu der vom Senat aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines Erlaubnistatbestandsirrtums im Rahmen der „Unbefugtheit“ i.S.d. § 168 StGB vor Erlass des Beschlusses vom 20. März 2017 - wie auch die Staatsanwaltschaft - nicht gehört worden. Ferner enthält der Schriftsatz vom 7. April 2017 umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts des § 168 StGB gegen die beiden Beschuldigten und somit zur Begründetheit des Klageerzwingungsantrags.
II.
1. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
In dem Beschluss des Senats vom 20. März 2017 wurde das rechtliche Gehör des Anzeigeerstatters nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 33a Satz 1 1. Halbsatz StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
Für die vorgebrachte Nichtanhörung der Staatsanwaltschaft gilt § 33a StPO ohnehin nicht, da diese nicht in dem Grundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 33a Rn. 3).
Die Tatsachen, die angegeben werden müssen, um den Klageerzwingungsantrag zu begründen, müssen zudem innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgetragen werden. Diese Monatsfrist ist eine vom Gesetzgeber bestimmte Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 2 Ws 40/88 - juris Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 172 Rn. 25). Diese Frist begann mit Zugang des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft, mithin am 10. Februar 2017, und lief bis zum Ablauf des 10. März 2017; der Klageerzwingungsantrag war beim Oberlandesgericht am 9. März 2017 eingegangen. Die Frist war also bei Eingang der Anhörungsrüge am 8. April 2017 bereits abgelaufen. Ein Hinweis betreffend die Frage des Vorliegens eines Erlaubnistatbestandsirrtums hätte den Anzeigeerstatter daher erst nach Ablauf der Frist erreichen können; damit hätte ein entsprechender weiterer Vortrag für die Entscheidung des Senats keine Rolle mehr spielen können.
Die Anhörungsrüge erweist sich damit als unbegründet und ist daher auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 33a Rn. 7).
2. Zu dem weiteren Vortrag des Anzeigeerstatters zur Zulässigkeit und Begründetheit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist zu bemerken, dass es sich dabei der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2017 handelt, da das Ergebnis beanstandet wird, auf das der Senat erkannt hat. Insoweit ist der Antrag daher - auch - als Gegenvorstellung zu behandeln. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat indes keinen Anlass zur Änderung seiner Entscheidung vom 20. März 2017.