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OLG Stuttgart 1. Strafsenat·1 Ws 36/17·19.03.2017

Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung (§172 StPO)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Anzeigeerstatter beantragt gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft wegen mutmaßlicher unbefugter Blutentnahme. Das OLG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Antragsschrift den Anforderungen des §172 Abs.3 StPO nicht genügt. Es fehlten eine geschlossene, selbständige Sachdarstellung, Nachweise zur Fristeinhaltung und eine ausreichende Auseinandersetzung mit der behaupteten Unbefugtheit der Maßnahme.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft als unzulässig verworfen (mangelnde Sachverhaltsdarstellung, Frist- und Begründungsmängel)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Klageerzwingungsantrag nach §172 StPO muss eine aus sich selbst verständliche, in sich geschlossene Sachdarstellung enthalten, die den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe, warum die Erwägungen der Staatsanwaltschaft fehlerhaft sind, in groben Zügen darlegt.

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Das Gericht darf bei der Schlüssigkeitsprüfung nicht auf das Aktenstudium verwiesen werden; ferner ist eine ausschließliche Bezugnahme auf eingereichte Anlagen unzulässig, wenn die erforderliche eigene Darlegung im Antrag fehlt.

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Aus dem Antrag muss sich die Einhaltung der Beschwerde- und Antragsfristen nach §172 StPO zweifelsfrei ergeben; unklare oder erst aus Anlagen ersichtliche Fristwahrungen genügen nicht.

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Bei Bestreiten der Rechtmäßigkeit staatlicher Eingriffe ist der Antragsteller verpflichtet, substantiiert die behauptete Unbefugtheit darzulegen und sich mit möglichen Rechtfertigungsgründen auseinanderzusetzen, da ein Erlaubnistatbestandsirrtum den Vorsatz und damit den zureichenden Tatverdacht ausschließen kann.

Relevante Normen
§ 168 Abs 1 StGB§ 172 Abs 1 S 1 StPO§ 172 Abs 2 S 1 StPO§ 172 Abs 3 S 1 StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 6. Februar 2017, 12 Zs 2276/16

nachgehend OLG Stuttgart 1. Strafsenat, 19. April 2017, 1 Ws 36/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. April 2019, 2 BvR 1224/17, Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird als unzulässig

verworfen.

Gründe

I.

1

Der Anzeigeerstatter ist der Sohn der am 6. Dezember 2015 im Stauferklinikum M. an den Folgen einer Lungenentzündung sowie einer Herzschwäche verstorbenen 94-jährigen, an Diabetes Typ 2 leidenden A.. Nach deren Tod kam von Seiten des Bruders des Anzeigeerstatters der Verdacht eines unnatürlichen Todes auf, zum einen durch einen etwaigen Sturz der A., zum anderen durch eine Insulingabe seitens des Anzeigeerstatters. Daraufhin wurde der Verstorbenen am 11. Dezember 2015 auf telefonische richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein gegen den Anzeigeerstatter wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung seiner Mutter durch die medizinisch nicht indizierte Gabe bzw. Überdosis von Insulin geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Ellwangen durch Verfügung vom 10. März 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

2

Der Anzeigeerstatter erstattete seinerseits am 11. Oktober 2016 gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Störung der Totenruhe durch illegale Organentnahme; seiner Mutter sei nach deren Tod unbefugt Blut, Lymphknoten bzw. anderes Gewebe entnommen worden durch Schnitte im Leistenbereich sowie am Hals, wobei nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgegangen und der Eingriff zudem nicht wie vorgeschrieben dokumentiert worden sei.

3

Die Staatsanwaltschaft Ellwangen leitete daraufhin gegen die Beschuldigten KHK S., der die kriminalpolizeiliche Leichenschau der Verstorbenen vorgenommen hatte, und Dr. W., Amtsarzt des Landratsamts ..., der die Blutentnahme durchführt hatte, ein Ermittlungsverfahren ein, das sie durch Verfügung vom 30. November 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Der hiergegen von dem Antragsteller eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Bescheid vom 6. Februar 2017, der dem Antragsteller am 10. Februar (irrtümlich in der Antragsschrift: März) 2017 zugegangen ist, keine Folge. Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. März 2017, der am selben Tag beim Oberlandesgericht Stuttgart einging, beantragt der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 6. Februar 2017 gerichtliche Entscheidung.

II.

4

Der gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Vortragserfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO in wesentlichen Punkten nicht genügt.

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1. Nach dieser Vorschrift muss der Klageerzwingungsantrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Dazu gehört eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene Sachdarstellung; diese muss in groben Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Darlegung enthalten, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 172 Rn. 27a; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 172 Rn. 38, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Aufgrund des Klageerzwingungsantrags soll gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwa vorhandene Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das Auslassungen nicht verträgt. Zu den diesbezüglich erforderlichen Darlegungen gehört, dass der wesentliche Inhalt der genannten Bescheide im Antrag selbst mitgeteilt und dass erörtert wird, warum die dort genannten Erwägungen unzutreffend sein sollen.

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Zur Zulässigkeit des Antrags gehört ferner auch, dass sich dem Vortrag die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO entnehmen lässt (Moldenhauer, a.a.O., § 172 Rn. 38).

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2. Diesen Erfordernissen wird die Antragsschrift nicht gerecht.

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Der Antrag ist hinsichtlich des Verfahrensgangs in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. So wird in der Antragsschrift bezüglich der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich vorgetragen, dass dem Anzeigeerstatter die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2016 am 6. Dezember 2016 zugegangen sei und dieser am 23. Dezember 2016 erfolglos per Fax Beschwerde eingelegt habe. Diesem Vortrag lässt sich die Wahrung der zweiwöchigen Beschwerdefrist, die am 20. Dezember 2016 abgelaufen ist, nicht entnehmen. Erst in Verbindung mit dem in die Antragsschrift eingescannten Beschwerdeschreiben und dem ebenfalls auf diesem Wege eingefügten Beschwerdebescheid der Generalstaatanwaltschaft können Rückschlüsse auf die näheren Umstände bzw. Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gezogen werden. Diese - unzulässige, da nicht lediglich ergänzende - Bezugnahme genügt jedoch nicht dem Erfordernis der eigenen geschlossenen Darstellung in der Antragsschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 172 Rn. 27b und 30 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es kann nicht Aufgabe des Senats sein, sich aus lediglich eingefügten Anlagen die erforderliche Beurteilungsgrundlage selbst zu verschaffen.

9

Darüber hinaus enthält die Antragsschrift auch keine ausreichende Darstellung und Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verneinten Unbefugtheit des Handelns i.S.d. § 168 Abs. 1 StGB der beiden Beschuldigten, die aufgrund einer entsprechenden richterlichen Anordnung der Blutentnahme bei der Verstorbenen handelten. Da das Merkmal „unbefugt“ allgemeines Verbrechensmerkmal ist, liegt bei irriger Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes - Einwilligung eines Berechtigten oder öffentlich-rechtliche Vorschriften wie §§ 87, 91 StPO - ein Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums vor, der den Vorsatz ausschließt und nur eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit ermöglicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 Ws 455/05 Kl - juris Rn. 13; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 168 Rn. 12); die fahrlässige Störung der Totenruhe ist allerdings nicht strafbar. Auch insoweit ist der Senat bei der Schlüssigkeitsprüfung des hinreichenden Tatverdachts auf das - im vorliegenden Fall nicht ausreichende - Antragsvorbringen angewiesen, zumal die „Unbefugtheit“ einen Kernpunkt des vorliegenden Strafverfahrens darstellt.

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Aus diesen Gründen ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.