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OLG Stuttgart 1. Strafsenat·1 Ws 3/25·18.02.2025

Vorlaufzeit für Absehen von Bewährungswiderruf

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen den Widerruf seiner Bewährung durch das Landgericht Heilbronn. Streitgegenstand war, wann die Vorlaufzeit des §56f Abs.1 Satz2 Var.1 StGB beginnt. Das OLG Stuttgart verwirft die Beschwerde als unbegründet und bestimmt, die Vorlaufzeit beginne bereits mit der ersten tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung. Begründend zieht es Wortlaut, Gesetzeszweck und systematische Erwägungen heran.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlaufzeit im Sinne des §56f Abs.1 Satz2 Var.1 StGB beginnt mit der ersten tatrichterlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.

2

Die Bewährungszeit nach §56a Abs.2 StGB beginnt erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.

3

In die Vorlaufzeit fallen Taten, die zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen werden, sodass ein Widerruf nach §56f Abs.1 Satz1 Nr.1 StGB möglich ist.

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Bei der Auslegung des §56f Abs.1 Satz2 Var.1 StGB sind Wortlaut, Gesetzeszweck und systematische Gesichtspunkte maßgeblich; eine Beschränkung auf die letzte tatrichterliche Entscheidung ist daher nicht angezeigt.

Relevante Normen
§ 56a Abs 2 S 1 StGB§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 56f Abs 1 S 2 Alt 1 StGB§ 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB§ 56f Abs. 1 Satz 2 StGB§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 11. Dezember 2024, BS 10 StVK 1131/24

Leitsatz

Die Vorlaufzeit des § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB beginnt mit der ersten tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung.(Rn.9)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07.(Rn.9)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn vom 11. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte wendet sich gegen einen Bewährungswiderruf. Das Amtsgericht Freiburg hat ihn am 17. Mai 2022 zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen verurteilt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Dieses Urteil ist, nachdem der Angeklagte seine Berufung zurückgenommen hat, seit dem 7. Dezember 2023 rechtskräftig.

2

In der Bewährungszeit kam es zu weiteren rechtskräftigen Verurteilungen: am 8. Januar 2024 durch das Amtsgericht Nürnberg zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen zwei Taten (begangen am 13. März 2023 und am 3. Juli 2023) sowie am 28. Februar 2024 durch das Amtsgericht Stuttgart zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr wegen drei Taten (begangen am 22. und 23. Dezember 2022).

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Hierauf hat das Landgericht Heilbronn mit dem angefochtenen Beschluss den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 17. Mai 2022 ausgesprochen.

4

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten, die der Senat angesichts der Zustellung vor den Weihnachtstagen und der amtsbekannt langen Postlaufzeiten zwischen JVA und Gericht als zulässig behandelt, hat keinen Erfolg.

II.

5

1. Das Landgericht hat zwar die Vorschrift des § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB übersehen, im Ergebnis aber dennoch die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zutreffend bejaht.

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Die Bewährungszeit beginnt nach § 56a Abs. 2 StGB erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung, mithin hier am 7. Dezember 2023. Damit fallen nur die Verurteilungen durch die Amtsgerichte Nürnberg und Stuttgart, nicht aber die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden - im Dezember 2022 sowie im März und Juli 2023 begangenen - Straftaten in die Bewährungszeit. Dennoch scheidet damit ein Widerruf der Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht aus, da diese Vorschrift nach § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB entsprechend gilt, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. In diese sogenannte Vorlaufzeit fallen alle fünf Taten.

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2. Die Frage, wann die Vorlaufzeit des § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB beginnt, bedarf hier keiner Entscheidung, da aufgrund der Berufungsrücknahme allein das Amtsgericht Freiburg mit seinem nach über 18 Monaten rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. Mai 2022 über die Strafaussetzung entschieden hat.

8

Der BGH (BeckRS 2020, 25633) hat sich bei der Bestimmung der Dauer der Vorlaufzeit, soweit ersichtlich, nicht festgelegt. So hat er in einem obiter dictum ausgeführt, diese erfasse die Zeit „zwischen der (letzten) tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung und dem Beginn der Bewährungszeit“. Abgesehen davon, dass er die Einschränkung, es komme auf die letzte Entscheidung an, mit einem Klammerzusatz versehen hat, handelte es sich um eine Konstellation, in der der Angeklagte die neue Straftat nur rund einen Monat nach der amtsgerichtlichen Aussetzungsentscheidung begangen hatte, deren Rechtskraft offengeblieben war. Bei einem Abstellen auf die zweitinstanzliche Bewährungsentscheidung hätte der BGH den Lauf der Vorlaufzeit nicht bejahen können.

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Soweit obergerichtliche Rspr. (OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 198; OLG Celle BeckRS 2017, 120073) und ihr folgend Kommentarliteratur (etwa Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 3) annimmt, die Vorlaufzeit des § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB beginne bei mehreren tatrichterlichen Entscheidungen erst mit der letzten, also in der Regel dem Berufungsurteil, könnte der Senat dem nicht folgen. Er hält es vielmehr für geboten, die Vorlaufzeit bereits mit der ersten tatrichterlichen Entscheidung beginnen zu lassen. Eine einschränkende Auslegung des § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB erscheint insbesondere aus teleologischen und systematischen Gründen nicht angezeigt.

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a. Der Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB hebt allein auf die Zeit „zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft“ ab und steht damit einem Abstellen auf die erste tatrichterliche Entscheidung zur Strafaussetzung nicht entgegen. Soweit die Motive den Zeitpunkt „der letzten tatrichterlichen Verhandlung“ anführen (BT-Drs 10/4391 S. 17; 10/2720 S. 11; vgl. Greger JR 1986, 353, 354), hat diese Verengung im Wortlaut gerade keinen Niederschlag gefunden.

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b. Für die Auffassung des Senats streitet eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung. Zum einen wollte der historische Gesetzgeber mit der derzeitigen Fassung des § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB eine Lücke des damals geltenden Rechts schließen und den Gerichten die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs schon vor Beginn des Laufs der Bewährungszeit eröffnen (BT-Drs 10/4391 aaO; 10/2720 aaO; vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 364; Greger aaO). Zum anderen sprechen für die Auffassung des Senats Sinn und Zweck der Gleichstellung der Vorlaufzeit mit der Bewährungszeit, denn hinter dieser Gleichstellung steht die Erwägung, dass ein Angeklagter schon ab der ersten Strafaussetzungsentscheidung weiß, sich in Zukunft bewähren zu müssen (vgl. BGH BeckRS 2020, 25633; MüKo-StGB/Groß/Kett-Straub, aaO; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 56f Rn. 3), worüber ihn das Gericht im Anschluss an die Urteilsverkündung auch belehrt (§ 268a Abs. 3 Satz 1 StPO). Die von einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ausgehende Warnwirkung besteht nach einer erstinstanzlichen Bewährungsentscheidung in gleicher Weise wie nach einer zweitinstanzlichen Verurteilung.

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Hinzu kommt, dass ein Angeklagter im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bewährungsentscheidung den Fortgang des Verfahrens nicht kennt. Ob nur er oder auch die Staatsanwaltschaft (ggf. auch nur zu seinen Gunsten) ein Rechtsmittel einlegen wird, ob und welches Rechtsmittel zulässig ist, es ggf. ein Revisions- oder Berufungsverfahren geben wird oder ob ein Fall des § 335 Abs. 3 StPO vorliegen wird, weiß er im Zeitpunkt der ersten Bewährungsentscheidung nicht. Ebenso wenig vermag er einzuschätzen, mit welchem Ergebnis das Verfahren endet, ob und ggf. wann das Rechtsmittel zurückgenommen wird und ggf. wann das Gericht entscheidet. Diese Unwägbarkeiten begründen für den Angeklagten – über die dargelegte Warnwirkung hinaus – weiteren Anlass, sich bereits ab der ersten Bewährungsentscheidung straffrei zu führen. Dies gilt umso mehr, als sich die Zeitspanne zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Berufungsverhandlung über viele Monate erstrecken und von Zufälligkeiten abhängen kann und weder vor dem Hintergrund des oben dargelegten Gesetzeszwecks noch kriminalpolitisch ein Grund ersichtlich ist, solch erhebliche Zeiträume aus der Vorlaufzeit auszunehmen.

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich die von § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB zu schließen beabsichtigte Lücke nur zwischen der letzten tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung und dem Rechtskrafteintritt auftäte, weil ein Berufungsgericht eine neu begangene Straftat in seiner Prognoseentscheidung berücksichtigen könne (OLG Hamburg aaO; Fischer aaO), da nicht gesichert ist und vom Zufall abhängt, ob diese neue Tat ihm überhaupt zur Kenntnis gelangt.

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Überdies darf nicht übersehen werden, dass neue Delinquenz in der Berufungsinstanz keine legalprognostische Auswirkung nach § 56 StGB entfalten kann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, da in diesen Fällen die erstinstanzlich gewährte Strafaussetzung aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 331 StPO) nicht mehr entfallen kann, wohingegen ein Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f StGB keiner vergleichbaren Einschränkung unterläge.

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c. Schließlich spricht eine systematische Betrachtung des § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB für die Auffassung des Senats, weil im Rahmen des (zeitlich später eingefügten) § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 2 StGB ebenfalls an den früheren Zeitpunkt angeknüpft wird: Der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten ist bereits dann möglich, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (OLG Stuttgart BeckRS 2018, 35188; OLG Celle BeckRS 2022, 23073; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, Stand: 1.11.2024, § 56f Rn. 28 je mwN).

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.