Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Strafurteils: Widerruf des ursprünglichen Einverständnisses des verurteilten Deutschen mit der Überstellung nach Deutschland
KI-Zusammenfassung
Der deutsche Verurteilte, in Schweden rechtskräftig zu drei Jahren Haft verurteilt, widersprach seiner Überstellung nach Deutschland. Streitgegenstand war, ob sein Widerruf die Übernahme der Vollstreckung verhindert. Das OLG Stuttgart erklärte die Vollstreckung für zulässig und vollstreckbar, weil deutsche Staatsangehörigkeit und vorheriger Lebensmittelpunkt in Deutschland die Zustimmung entbehrlich machen. Bereits verbüßte Haft wurde angerechnet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten größtenteils zurückgewiesen; Vollstreckung in Deutschland für zulässig und vollstreckbar erklärt, Anrechnung bereits verbüßter Haft angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung ist entbehrlich, wenn diese deutsche Staatsangehörige ist und vor der Inhaftierung ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte; ein nachträglicher Widerruf inhaftierter Personen ändert daran nichts.
Die Übernahme und Vollstreckung eines ausländischen Urteils setzt die Erfüllung der formalen Voraussetzungen des IRG und des Rahmenbeschlusses voraus, insbesondere die übermittelte Bescheinigung gemäß Art.4 sowie beglaubigte Übersetzungen.
Die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme erfordert die Prüfung der Doppelstrafbarkeit der im Ausland verurteilten Taten nach deutschem Recht.
Die Umwandlung der ausländischen Strafe und die Anrechnung bereits verbüßter Freiheitsstrafen richten sich nach §84g IRG; über die Anrechnung von im ausländischen Verfahren verbüßter Untersuchungshaft entscheidet in der Regel der Ausstellungsstaat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rottweil, 21. Februar 2018, 1 StVK 5/18
Leitsatz
Bei einer Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines schwedischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland ist es unerheblich, wenn der bereits in Schweden inhaftierte Verurteilte deutscher Staatsangehörigkeit sein ursprüngliches Einverständnis mit der Überstellung nach Deutschland widerruft, sofern er vor der Inhaftierung seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hatte.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Rottweil vom 21. Februar 2018 wie folgt
neu gefasst:
1. Die Vollstreckung aus dem gegen den Verfolgten ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts für West-Schweden in Göteborg (Hovrätten för västra Sverige) vom 31. Mai 2017 wird für zulässig erklärt.
2. Das Urteil des Oberlandesgerichts für West-Schweden in Göteborg (Hovrätten för västra Sverige) vom 31. Mai 2017 wird für vollstreckbar erklärt.
3. Entsprechend dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts für West-Schweden in Göteborg (Hovrätten för västra Sverige) vom 31. Mai 2017 wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt.
4. Es wird angeordnet, dass auf die Freiheitsstrafe der in Schweden bereits vollstreckte Teil der Sanktion anzurechnen ist.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Verfolgten gegen den genannten Beschluss als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts für West-Schweden in Göteborg (Hovrätten för västra Sverige) vom 31. Mai 2017, rechtskräftig seit 19. Juli 2017, gemäß 6. Kapitel, §§ 4 und 10 und gemäß 16. Kapitel, § 10a des schwedischen Strafgesetzbuches wegen Kindesmissbrauchs, sexueller Belästigung und Besitzes von Kinderpornografie zu der Strafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Der Beschwerdeführer verbüßt die Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt ... in Schweden. Endstrafentermin ist der 22. Januar 2020.
Am 31. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer gegenüber den schwedischen Behörden den Antrag gestellt, seine Strafe in Deutschland verbüßen zu dürfen.
Mit Schreiben vom 14. November 2017, Az. 2017-18162, ersucht die schwedische Vollstreckungsbehörde („Kriminalvarden - Swedish prison and probation service“) um Übernahme der Vollstreckung der gegen den Verurteilten in Schweden verhängten Freiheitsstrafe.
Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat mit Schreiben vom 30. Januar 2018 die Akten zur Entscheidung über die Übernahme der Strafvollstreckung an das Landgericht Rottweil - Strafvollstreckungskammer - übersandt. Sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts für West-Schweden in Göteborg (Hovrätten för västra Sverige) vom 31. Mai 2017 für zulässig zu erklären, entsprechend dem schwedischen Erkenntnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festzusetzen, die Untersuchungshaft und Gefängnisstrafe, die der Verurteilte wegen der Taten in Schweden bereits verbüßt hat, im Verhältnis 1:1 auf die Dauer der Freiheitsstrafen anzurechnen und dem Verurteilten einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin ... als Rechtsbeistand im Vollstreckungshilfeverfahren bestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2018 hat sie die Vollstreckung aus dem genannten Urteil für zulässig erklärt und gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt.
Gegen den seinem Rechtsbeistand am 27. Februar 2018 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Februar 2018, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Er führt an, dass er keine Überstellung mehr nach Deutschland wünsche, da sich seine persönliche Situation geändert habe. Aufgrund der Kürze des Strafrests sei die von ihm geplante Ausbildung im deutschen Justizvollzug nicht mehr möglich.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in der Bundesrepublik Deutschland.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach §§ 84g Abs. 3 Satz 3, 55 Abs. 2 IRG statthaft und zulässig erhoben.
Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) umgesetzt worden ist.
1.
Die schwedischen Behörden haben ihr Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 IRG) und unter Verwendung der dort in Art. 4 vorgesehenen und in der Anlage 1 aufgeführten vollständig ausgefüllten Bescheinigung (§ 84c IRG) nebst dem der Verurteilung zugrunde liegenden Erkenntnis - sowohl in beglaubigter Abschrift als auch in deutscher Sprache - übermittelt, so dass zunächst den formalen Anforderungen Rechnung getragen ist.
2.
Es liegen die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 84a und 84b IRG vor. Die gegen den Verurteilten in Schweden verhängte Freiheitsstrafe ist rechtskräftig und auch vollstreckbar im Sinne des § 84a Abs. 1 Nr. 1 IRG. Die vom Oberlandesgericht für West-Schweden in Göteborg (Hovrätten för västra Sverige) am 31. Mai 2017 abgeurteilten Taten wären auch nach deutschem Recht nach §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1 und 2, 184b Abs. 3, 53 StGB strafbar (§ 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG).
Auf die Frage, ob der Verurteilte sein Einverständnis mit der Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland wirksam widerrufen konnte, kommt es nicht an, da seine Zustimmung zu einer Vollstreckung in Deutschland nach § 84a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 IRG ohnehin entbehrlich ist. Der Verurteilte ist deutscher Staatsangehöriger und hatte vor seiner Inhaftierung seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung des Begriffs des „Lebensmittelpunkts“ im Sinne dieser Vorschrift kann Erwägungsgrund Nr. 17 in o.g. Rahmenbeschluss herangezogen werden, wonach mit dem Staat, in dem die verurteilte Person „lebt“, „der Ort bezeichnet (wird), mit dem diese Person aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts und aufgrund von Aspekten wie familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen verbunden ist“. Der Natur der Sache nach ist der gewöhnliche Aufenthalt für einen längeren Zeitraum festzustellen, muss aber jedenfalls im Zeitpunkt der Festnahme noch in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben. Der Verurteilte wohnte ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts für West-Schweden in Göteborg (Hovrätten för västra Sverige) vom 31. Mai 2017 in .../Bundesrepublik Deutschland. In seinem Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung vom 31. Mai 2017 ist als Wohnsitz „...-Straße ... in .../Bundesrepublik Deutschland“ eingetragen. Die Straftaten beging der Verurteilte anlässlich eines Besuchs der Opfer in Schweden. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erließen die schwedischen Behörden einen Haftbefehl gegen ihn, aufgrund dessen er bei seiner erneuten Einreise nach Schweden am 21. Januar 2017 festgenommen wurde.
Vollstreckungsverjährung ist nach deutschem Recht noch nicht eingetreten, §§ 84b Abs. 1 Nr. 4 IRG, 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB.
3.
Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat über die Bewilligung der Vollstreckungsübernahme nicht entschieden. Da aber offensichtlich keines der Bewilligungshindernisse des § 84d IRG vorliegt, wäre das der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Ablehnung der Bewilligung eingeräumte Ermessen auf null reduziert, § 84g Abs. 3 IRG (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 18/4347 S. 126f., zu Abs. 3). Da eine ermessensfehlerfreie Nichtbewilligung damit schlechterdings ausgeschlossen ist, ist das Fehlen einer entsprechenden Entscheidung vorliegend unschädlich. Der in ihrem Vorlageschreiben gestellte Antrag verdeutlicht, dass die Staatsanwaltschaft sich für die Übernahme der Vollstreckung entschieden hat.
4.
Die in Schweden gegen den Verurteilten verhängte Strafe von drei Jahren Gefängnis war in eine Freiheitsstrafe von drei Jahren umzuwandeln, § 84g Abs. 5 Satz 2 IRG.
Die Anrechnungsentscheidung hinsichtlich der in Schweden bereits verbüßten Strafhaft beruht auf § 84g Abs. 3 S. 2 und 3 IRG. Über die Anrechnung der im ausländischen Verfahren verbüßten Untersuchungshaft hat - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Hechingen - allein der andere Mitgliedstaat - hier Schweden für die Untersuchungshaft ab 25. Januar 2017 - als Ausstellungsstaat zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 18/4347 S. 127, zu Abs. 3 a.E.; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 54 Rn. 14), was ebenfalls für eine etwaige verfahrenssichernde Festnahme zu gelten hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
IV.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde ist kein weiteres Rechtsmittel eröffnet (§§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 4 IRG).