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OLG Stuttgart 1. Strafsenat·1 Rv 24 Ss 879/19·26.09.2019

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beschlussdatum: 27.09.2019.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen solchen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.

4

Die Darlegung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers obliegt dem Revisionsführer; bloße Rügen ohne Nachweis genügen nicht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 27. September 2019, 40 Ns 7 Js 67767/16, Urteil

nachgehend BVerfG, 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 40. Kleine Strafkammer – vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet

v e r w o r f e n,

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.