Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beschlussdatum: 27.09.2019.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen solchen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Darlegung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers obliegt dem Revisionsführer; bloße Rügen ohne Nachweis genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 27. September 2019, 40 Ns 7 Js 67767/16, Urteil
nachgehend BVerfG, 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 40. Kleine Strafkammer – vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet
v e r w o r f e n,
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.