Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen ein. Das OLG Stuttgart verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Es trifft eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung entfiel mangels Revisionsrechtfertigung.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird, sofern keine abweichende Anordnung trifft.
Der Angeklagte muss im Revisionsverfahren substantiiert darlegen, welche rechtlichen Fehler das erstinstanzliche Urteil aufweist; unterbleibt ein solcher Nachweis, bleibt die Revision ohne Erfolg.
Fehlt es an einer darstellbaren Revisionsrechtfertigung, bedarf es keiner vertieften erneuten Sachverhaltsaufklärung durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 9. April 2019, 3 Ns 44 Js 7407/18, Urteil
nachgehend BVerfG, 19. Mai 2020, 1 BvR 2459/19, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 9. April 2019 wird als unbegründet
v e r w o r f e n,
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.