Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle eines nur transitorischen Besitzes
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte rügte die Einziehung von 25.000 €; das OLG Stuttgart gab der Revision teilweise statt und setzte die Einziehung auf 2.000 € herab. Es stellte fest, dass bei nur transitorischem Besitz — etwa bei Weiterleitung auf Weisung ohne eigene Entscheidungskompetenz — kein rechtserheblicher Vermögenszufluss i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB vorliegt. Für darüber hinausgehende Einziehung fehlten die erforderlichen Feststellungen.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung erfolgreich: Einziehungsbetrag von 25.000 € auf 2.000 € reduziert; sonstige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter oder Teilnehmer eine faktische Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt hat.
Bei nur transitorischem Besitz, insbesondere wenn die Person Geld lediglich auf Weisung weiterleitet und keine eigene Entscheidungskompetenz besitzt (z. B. Finanzagent/„Besitzdiener“), fehlt ein rechtserheblicher Vermögenszufluss im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB.
Fehlen die entscheidungserheblichen Feststellungen zur Frage des "Erlangens" und der tatsächlichen Verfügungsmacht, ist die Anordnung der Einziehung insoweit aufzuheben oder zu beschränken.
Das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn sich durch ergänzende Feststellungen keine Rechtfertigung für einen höheren Einziehungsbetrag mehr ergeben wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hechingen, 19. Februar 2024, 11 NBs 28 Js 12710/21
Orientierungssatz
An einem rechtserheblichen Vermögenszufluss i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB fehlt es im Falle eines nur transitorischen Besitzes. Ein solcher liegt vor, wenn der potenzielle Einziehungsadressat die Verfügungsmacht über den Gegenstand nur kurzfristig erlangt und sich seine Rolle auf die Erfüllung der ihm erteilten Weisung beschränkt, etwa bei der Weiterleitung eines Geldbetrags auf Weisung der Hintermänner ohne eigene Entscheidungskompetenz. (Rn.4)
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19. Februar 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin trägt 4/5 der Kosten des Revisionsverfahrens und der ihr dort entstandenen notwendigen Auslagen, im Übrigen trägt die Kosten und Auslagen die Staatskasse.
4. Die Liste der angewandten Vorschriften lautet: §§ 261 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 6, Abs. 10, 73 Abs. 1, 73c StGB.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe verurteilt und ohne Begründung die „Einziehung des Werts des Erlangten“ in Höhe von 25.000 Euro angeordnet.
Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte – Opfer einer im Internet vorgetäuschten Liebesbeziehung – 25.000 Euro auf ihr Konto überwiesen und leitete dieses Geld in Teilbeträgen von 13.000 Euro und 10.000 Euro auf Weisung des unbekannt gebliebenen Hintermannes auf ein ausländisches Konto weiter; der Hintermann hatte ihr gestattet, die restlichen 2.000 Euro für eigene Zwecke zu behalten, weil sie ihm aufgrund seiner Täuschungen zuvor 6.000 Euro zur Verfügung gestellt und daher keinerlei Geldreserven mehr hatte.
1. Die Einziehungsentscheidung hat, soweit sie über den Betrag von 2.000 Euro hinausgeht, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Urteilsgründe ergeben nicht mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Angeklagte einen 2.000 Euro übersteigenden Betrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat. Nach dieser Vorschrift unterliegen Vermögensgegenstände der Einziehung nur dann, wenn sie der Täter oder Teilnehmer im Sinne einer faktischen Verfügungsgewalt erlangt hat (vgl. BGH NZWiSt 2023, 223). Hingegen fehlt es an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss im Falle eines nur transitorischen Besitzes. Ein solcher liegt vor, wenn der potenzielle Einziehungsadressat die Verfügungsmacht über den Gegenstand nur kurzfristig erlangt und sich seine Rolle auf die Erfüllung der ihm erteilten Weisung beschränkt (BGH, NStZ-RR 2019, 14). Dies kann bei sog. Finanzagenten und anderen „Besitzdienern“, die typischerweise auf Weisung der Hintermänner agieren und nur eine vorübergehende Gewalt über den Geldwäschegegenstand erlangen (vgl. Herzog/El-Ghazi, Geldwäschegesetz, 5. Aufl., StGB § 261 Rn. 192), der Fall sein, wenn diese – etwa bei Weiterleitung kontaminierter Giralgelder – nicht mehr als eine Transferfunktion ohne eigene Entscheidungskompetenz bekleiden (vgl. Bittmann, NStZ 2022, 57).
Der Senat braucht die damit verbundenen Rechtsfragen hier nicht allgemeingültig zu entscheiden. Jedenfalls hätte das Landgericht hier angesichts der Besonderheiten des Falles das Merkmal „erlangt“ bzw. die für eine Einziehung erforderliche faktische Verfügungsgewalt näher darlegen müssen. Namentlich die starke emotionale Drucksituation, in der sich die instrumentalisierte Angeklagte, selbst Opfer des betrügerisch agierenden Hintermannes, ausweislich der Feststellungen befand, ihre Weisungsabhängigkeit und das Fehlen jeder echten eigenen Entscheidungskompetenz weisen, was den Betrag von 23.000 Euro anbelangt, deutlich darauf hin, dass bei der Angeklagten insoweit lediglich transitorischer Besitz vorlag. Danach scheidet eine Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 261 Abs. 10, 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 23.000 Euro aus.
Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine über den Betrag von 2.000 Euro hinausgehende Einziehung des Werts von Taterträgen rechtfertigen, und korrigiert die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, indem er den Einziehungsbetrag auf 2.000 Euro ermäßigt.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der erzielte Teilerfolg rechtfertigt eine Kostenquotelung (§ 473 Abs. 4 StPO).
4. Der Senat hat die Liste der angewandten Vorschriften entsprechend der Anregung der Generalstaatsanwaltschaft ergänzt.