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OLG Stuttgart 1. Strafsenat·1 Ausl 6/15·04.02.2015

Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien im Falle eines Abwesenheitsurteils; Wiederaufnahmeverfahren nach rumänischem Recht; Zusicherung des Rechts auf eine neues Gerichtsverfahren

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtInternationale Rechtshilfe in StrafsachenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die rumänischen Behörden ersuchten um Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung vorliegt, dem Verfolgten nach Überstellung ein neues Verfahren mit Anwesenheitsrecht zu gewähren. Zudem wurden Ladenachweise nicht substantiiert vorgelegt; Fluchtfall nicht dargetan. Auslieferung unzulässig, Haftbefehl aufgehoben, Freilassung angeordnet.

Ausgang: Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen Abwesenheitsurteils als derzeit unzulässig festgestellt; Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und Verfolgter freizulassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ist unzulässig, wenn dem Verfolgten nicht völkerrechtlich verbindlich das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren mit Anwesenheit eingeräumt wird (§ 83 Nr. 3 IRG).

2

Eine bloße Rechtsbelehrung über die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder allgemeine Hinweise auf ausländische Verfahrensvorschriften ersetzen keine verbindliche Zusicherung, dass ein neues Verfahren tatsächlich gewährt wird.

3

Die Zusicherung des ersuchenden Staates muss form- und fristgerecht sowie geeignet sein, die effektive Wahrung der Verteidigungsrechte sicherzustellen; die richterliche Unabhängigkeit entbindet den ersuchenden Staat nicht von der Pflicht zur verbindlichen Zusicherung in Auslieferungsfällen.

4

Zur Annahme eines Fluchtfalls sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; die Vorlage von Ladungen durch Niederlegung oder Aushang ohne Nachweis, dass der Betroffene von den Terminen Kenntnis hatte, genügt nicht, um die Anwesenheitspflicht zu begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 83 Nr 3 IRG§ 522 Abs 1 StPO ROU§ 83 Nr. 3 IRG§ 22 Abs. 3 Satz 2 IRG§ 29 Abs. 2 IRG§ Art. 522 Abs. 1 der rumänischen Strafprozessordnung

Leitsatz

1. Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien im Falle eines Abwesenheitsurteils.(Rn.6)

2. Zu den Voraussetzungen der Einräumung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach rumänischem Verfahrensrecht, wenn der Verfolgte nur durch Niederlegung und/oder öffentliche Ladung zu dem Termin geladen war, in dem das Abwesenheitsurteil erging.(Rn.8)

3. Das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem entsprechend § 83 Nr. 3 IRG der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf umfassend geprüft und in dem ihm das Recht auf Anwesenheit eingeräumt wird, liegt nur dann vor, wenn das zuständige Gericht des ersuchenden Staates einen hierauf form- und fristgerecht gestellten Antrag nicht ablehnen kann.(Rn.8)

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Gerichts in Timişoara vom 20. Oktober 2014 ist

d e r z e i t  n i c h t  z u l ä s s i g .

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 16. Januar 2015 wird

a u f g e h o b e n .

3. Der Verfolgte ist in dieser Sache freizulassen.

Gründe

I.

1

1. Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls, ausgestellt durch das Amtsgericht Timişoara am 12. Dezember 2014 (Az. 3845/325/2014), ersuchen die rumänischen Justizbehörden um Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.

2

Dem Europäischen Haftbefehl liegt das Strafurteil Nr. 3778 des Amtsgerichts in Timişoara vom 20. Oktober 2014 (Az.: 3845/325/2014), rechtskräftig seit 18. November 2014, zugrunde, durch welches der Verfolgte wegen schweren Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist, die - abzüglich der am 19. November 2011 erlittenen Untersuchungshaft - noch in voller Höhe zu verbüßen ist. Der Verfolgte soll in der Nacht des 18. November 2011 zusammen mit dem minderjährigen Mittäter T. in T. die Scheiben eines der D. gehörenden Fiat Doblo und eines dem H. gehörenden Renault eingeschlagen und aus den Fahrzeugen die Radios/CD-Player entwendet haben.

3

2. Der Verfolgte befindet sich in Auslieferungshaft aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 16. Januar 2015. Er war zuvor am 12. Januar 2015 aufgrund der SIS-Ausschreibung einer Haftrichterin des Amtsgerichts Stuttgart vorgeführt worden, die eine Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erließ. Nach richterlicher Belehrung erklärte der Verfolgte sich hier mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden. Am 26. Januar 2015 wurde dem Verfolgten der Auslieferungshaftbefehl des Senats durch die Haftrichterin des Amtsgerichts Stuttgart eröffnet, nunmehr verzichtete der Verfolgte auch auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.

4

3. In dem Auslieferungshaftbefehl vom 16. Januar 2015 hatte der Senat im Hinblick auf die Angaben im Europäischen Haftbefehl, dass es sich bei dem dem Ersuchen zugrunde liegenden Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt, auf ein mögliches Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG hingewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 22. Januar 2015 um Erteilung ergänzender Auskünfte gebeten. Zur Frage, ob dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt würde, erschöpft sich das Schreiben des Amtsgerichts Timişoara in allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage. Zu den Erfolgsaussichten eines etwaigen Antrags auf Wiederaufnahme (Neueröffnung) des Strafprozesses möchte das ersuchende Gericht sich nicht äußern. Über einen entsprechenden Antrag äußere „sich im Sinne der Genehmigung oder der Ablehnung das Gericht, das für die Lösung eines solchen Prozesses ernannt wurde, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind“.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorabentscheidung vom 4. Februar 2015 angekündigt, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei. Sie beantragt nunmehr gemäß § 29 Abs. 2 IRG, über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zu entscheiden.

II.

6

Eine Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem in seiner Abwesenheit ergangenen Urteil des Gerichts in Timişoara vom 20. Oktober 2014 ist derzeit unzulässig, weil die grundlegende Verfahrensgarantie der Einräumung des Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen den in Abwesenheit verurteilten Verfolgten erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird und in dem ein Recht auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird (§ 83 Nr. 3 IRG), nicht eingehalten ist.

7

Der Verfolgte war bei der Gerichtsverhandlung nicht anwesend. Die rumänischen Behörden haben keine Umstände dargelegt, welche die Annahme eines Fluchtfalles rechtfertigen würden, obschon die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2015 insoweit um ergänzende Auskünfte gebeten hat. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte das Amtsgericht Timişoara mit, dass der Verfolgte zu den Prozessterminen am 12. Juni 2014, am 16. Juli 2014, am 11. September 2014 und am 9. Oktober 2014 schriftlich geladen worden sei. Die Ladungen seien an die bekannte Wohnanschrift des Verfolgten in T. geschickt und an der Tür des Amtsgerichts ausgehängt worden. Nachweise, die einen sicheren Schluss auf die Kenntnis des Verfolgten von den Terminen zuließen, wurden somit nicht übermittelt. Damit ist dem Erfordernis der Darlegung eines Fluchtfalles in Kenntnis der stattfindenden Hauptverhandlung nicht Rechnung getragen, zumal der Verfolgte unwiderlegt vorbringt, dass er sich zum Zeitpunkt der Niederlegung der Ladung bereits in Deutschland befunden habe.

8

Die rumänischen Behörden haben auch keine Zusicherung gegeben, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in welchem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Eine entsprechende Zusicherung ist vorliegend zur Sicherung der Einhaltung des völkerrechtlichen Mindeststandards der Verteidigungsmöglichkeit des Verfolgten unabdingbar. Ein Fluchtfall liegt ersichtlich nicht vor. Der Senat ist der Auffassung, dass die Vorschrift des Art. 522 Abs.1 der rumänischen Strafprozessordnung keine völkerrechtlich verbindliche Zusage der Gewährung eines neuen Verfahrens ersetzen kann, vielmehr ergibt sich aus ihr lediglich, dass der Verfolgte einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen kann, über dessen Gewährung dann das zuständige Gericht entscheidet (OLG Oldenburg, StraFo 2014, 26; s.a. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 73 IRG RN 87 mwN). Hierbei besteht indes die nicht ausschließbare Möglichkeit, dass nach rumänischem Recht die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens schon deshalb abgelehnt werden kann, weil der Verfolgte nach rumänischem Strafverfahrensrecht in ausreichender Weise zu dem Hauptverhandlungstermin geladen war und das Urteil deshalb nicht als Abwesenheitsurteil iSd Art. 522 Abs.1 der rumänischen Strafprozessordnung gilt. Hierfür spricht der Hinweis des rumänischen Gerichts, wonach als in Abwesenheit verurteilt nicht die Person gilt, die ordentlich - nicht zwingend persönlich - geladen wurde und wobei nach Art. 261 der rumänischen Strafprozessordnung die Ladung durch Niederlegung am bekannten Wohnsitz ausreiche, ebenso der Aushang der Ladung an der Tür des Amtsgerichts. Zur Frage, ob dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt würde, erschöpft sich das Schreiben des Amtsgerichts Timişoara in diesen allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage. Zu den Erfolgsaussichten eines etwaigen Antrags auf Wiederaufnahme (Neueröffnung) des Strafprozesses möchte das ersuchende Gericht sich nicht äußern. Über einen entsprechenden Antrag äußere „sich im Sinne der Genehmigung oder der Ablehnung das Gericht, das für die Lösung eines solchen Prozesses ernannt wurde, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind“. Dem Senat ist aus anderen Auslieferungsverfahren, in denen Rumänien als ersuchender Staat beteiligt ist, bekannt, dass rumänische Justizbehörden mit dieser Auffassung unter Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit regelmäßig Ersuchen um Zusicherung der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung ablehnen.

9

Da nach aktueller Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass die rumänischen Justizbehörden zeitnah eine den oben bezeichneten Anforderungen des § 83 Nr. 3 IRG genügende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgeben werden, hat der Senat die derzeitige Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt.

10

Daraus folgt, dass der Auslieferungshaftbefehl nicht mehr länger aufrechterhalten werden darf, § 15 Abs. 2 IRG.