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OLG Karlsruhe Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen·StO 1/13·29.01.2014

Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Kanzleischild mit dem Zusatz "Rechtsschutz gegen Finanzämter"

Öffentliches RechtBerufsrechtBerufsgerichtliches VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater warb mit dem Zusatz „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ auf einem Praxisschild. Das OLG Karlsruhe hielt diese Formulierung für unsachlich und aggressiv und wertete sie als Verstoß gegen §§ 57, 57a StBerG; die Berufung gegen einen Verweis wurde als unbegründet verworfen. Die Kammerhinweise begründeten Verschulden; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen Verweis wegen werberechtlicher Berufspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung eines Steuerberaters ist nur zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (§ 57a StBerG).

2

Angaben zu Tätigkeitsschwerpunkten müssen berufsbezogen, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar und dürfen nicht irreführend oder polemisch/aggressiv formuliert sein.

3

Ein pauschaler Werbezusatz, der in aggressiver Diktion (z. B. ‚gegen‘) ein generelles Misstrauen gegenüber Finanzbehörden weckt, überschreitet das Sachlichkeitsgebot und ist berufsrechtswidrig.

4

Wiederholte Hinweise der Körperschaft (Steuerberaterkammer) begründen die Pflicht zur Unterlassung; fortgesetztes Verhalten trotz Belehrung begründet Verschulden und kann berufsgerichtlich sanktioniert werden (§ 90 StBerG).

Relevante Normen
§ 57 StBerG§ 57a StBerG§ 57a StBerG§ 57 Abs. 1 StBerG§ 57 StBerG§ 17 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 13. Juni 2013, StL 2/10

Leitsatz

Der auf einem Kanzleischild angebrachte Zusatz "Rechtsschutz gegen Finanzämter" stellt keine über die berufliche Tätigkeit des Steuerberaters in Form und Inhalt sachlich unterrichtende Werbung im Sinne von 57a StBerG dar. Seine Verwendung verstößt gegen die Berufspflichten des Steuerberaters.(Rn.10)

Tenor

1. Die Berufung des Steuerberaters gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Steuerberater hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Durch Urteil vom 13.06.2013 erteilte das Landgericht - Kammer für Steuerberatersachen - Karlsruhe dem Steuerberater wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten einen Verweis. Die zulässige Berufung des Steuerberaters hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

2

Der am ... geborene ... wurde im Jahr 1997 zum Steuerberater bestellt und ist seither in diesem Beruf selbständig tätig. Der Umsatz seiner Kanzlei, in der er 3 bis 4 Mitarbeiter beschäftigt, beläuft sich seinen Angaben zufolge auf ca. 150.000.--€ jährlich.

III.

3

Der Steuerberater brachte an der Außenfassade des Anwesens …, … in ... M., indem er zum damaligen Zeitpunkt seine Steuerberaterkanzlei betrieb, im Jahr 2006 ein Praxisschild an, das folgende Aufschrift aufwies:

4

Diplom-Kaufmann

...

STEUERBERATER

Tel. ...

___________________________

Rechtsschutz gegen Finanzämter

www.steuerberatung-...de

5

Der Steuerberater wurde bereits mit Schreiben der Steuerberaterkammer Nordbaden vom 25.11.2009 darauf hingewiesen, dass der auf dem Praxisschild angebrachte Zusatz „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ berufswidrig sei und deshalb unter Fristsetzung bis zum 31.12.2009 aufgefordert, den Zusatz zu entfernen. Diese Aufforderung wurde mit Schreiben der Steuerberaterkammer vom 11.03.2010, in welcher der Steuerberater darauf hingewiesen wurde, dass der genannte Zusatz keinen sachlichen Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt enthalte mit Fristsetzung bis zum 30.04.2010 und zuletzt unter Erneuerung des Hinweises auf die Unsachlichkeit der Werbung mit Schriftsatz vom 30. April 2010 unter Fristsetzung bis zum 30.05.2010 wiederholt. Indessen kam ihr der Steuerberater nicht nach, auf den ihm mit Schreiben der Steuerberaterkammer unterbreiteten Vorschlag den Werbezusatz in „Vertretung vor Finanzgerichten“ abzuändern, ging er nicht ein.

6

Das Praxisschild wurde seinen Angaben zufolge schließlich im Zuge von Umbauarbeiten, die der Vermieter des Steuerberaters durchführte, Mitte des Jahres 2010 entfernt.

IV.

7

Die Feststellung zur Person und zur Sache beruhen in erster Linie auf den Angaben des Steuerberaters, der insbesondere den objektiven Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt hat. Der Steuerberater gab an, er habe mit dem Zusatz auf dem Praxisschild auf seinen Tätigkeitschwerpunkt, die Führung von Finanzgerichtsverfahren, hinweisen wollen. Im Übrigen habe ihn die Steuerberaterkammer nicht in ausreichendem Maße über die Rechtslage aufgeklärt. Zwar sei er in mehreren Schreiben beginnend ab Ende 2009 auf die Berufswidrigkeit des Zusatzes auf dem Praxisschild hingewiesen worden. Dennoch sei für ihn aufgrund der Anschreiben der Steuerberaterkammer nicht erkennbar gewesen, gegen welche Vorschriften er angeblich verstoßen haben solle. Eine ausreichende Begründung sei nicht gegeben worden, er habe sich daher in einem Verbotsirrtum befunden.

8

Soweit Feststellungen zum Schriftwechsel zwischen dem Steuerberater und der Steuerberaterkammer getroffen wurden, beruhen diese zudem auf den genannten in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben.

V.

9

Nach dem unter III. festgestellten Sachverhalt hat der Steuerberater schuldhaft gegen seine Berufspflicht aus §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG verstoßen.

10

Nach der unbedenklich verfassungskonformen Vorschrift des § 57a StBerG ist Werbung nur erlaubt, soweit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Steuerberater in werbender Form auf einen Tätigkeitsschwerpunkt hinweist (Kuhls u.a. StBerG, 3. Aufl. , § 57 a Rdnr. 19 m.w.N.). Entsprechende Angaben müssen jedoch berufsbezogen, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar und dürfen nicht irreführend sein (KG, Urteil vom 24.07.1998 - 5 U 2871/98- in juris). Diesen Rahmen hat der Steuerberater hier überschritten. Einen Tätigkeitsschwerpunkt „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ gibt es in dieser pauschalen Form nicht. Der von dem Steuerberater in der Hauptverhandlung angegebene Tätigkeitsschwerpunkt, nämlich die Durchführung finanzgerichtlicher Verfahren, wird durch den Werbezusatz allenfalls angedeutet. Vor allem aber ist die konfrontative Diktion, die sich insbesondere in dem Wort „gegen“ niederschlägt, geeignet, ein in einer solchen Allgemeinheit nicht gerechtfertigtes generelles Misstrauen gegen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Finanzämter bzw. den Eindruck zu erwecken, dass Finanzämter in der Regel unrechtmäßig handeln und es gelte, ihnen in aggressiv-feindseliger Haltung entgegenzutreten. Der Senat bewertet den Werbezusatz deshalb als für einen Steuerberater unangemessen aggressiv und polemisch und damit als unsachlich im Sinne von § 57a StBerG. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist der Werbezusatz zudem geeignet, bei ratsuchenden Kunden den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Steuerberater habe die Kompetenz, selbst Rechtsschutz zu gewähren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr obliegt die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne der Anerkennung und zwangsweisen Durchsetzung von Rechtsansprüchen staatlichen Einrichtungen, in erster Linie Gerichten.

11

Der Steuerberater hat auch schuldhaft und mit einiger Hartnäckigkeit gegen seine Berufspflicht aus §§ 57, 57a StBerG verstoßen. Er war von der Steuerberaterkammer bereits im November 2009 und nachfolgend wiederholt auf die Berufswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden, auch wenn die einschlägige Vorschrift des § 57a StBerG nicht genannt worden war. Spätestens diese Hinweise hätten ihn veranlassen müssen, auf den beanstandeten Zusatz zu verzichten.

12

Aufgrund der Hinweise der Steuerberaterkammer war auch nicht von einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, dessen Grundgedanken auf das Standesrecht der Steuerberater übertragen werden können, auszugehen. Der Steuerberater durfte sich nicht damit begnügen, die Auskunft der Steuerberaterkammer, die ihm unbefriedigend erschien, anzuzweifeln (vgl. Fischer , StGB, 60. Aufl., § 17 Rdnr. 9 m.w.N.).

VI.

13

Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Berufspflichten war eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 90 StBerG zu verhängen, wobei dem Senat die von der Kammer für Steuerberatersachen ausgesprochene milde Sanktion des Verweises auch im Hinblick darauf, dass der Steuerberater bislang in berufsrechtlicher Hinsicht nicht aufgefallen ist und der Verstoß längere Zeit zurückliegt, als angemessen erschien.

VII.

14

Der Senat lässt die Revision gegen das vorstehende Urteil nicht zu. Eine Zulassung wäre gemäß § 129 Abs. 2 StBerG ausnahmsweise nur in Betracht gekommen, wenn vorliegend über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gewesen wäre. Dies war indessen nicht der Fall, da allein die Wertungsfrage zu entscheiden war, ob der konkret von dem Steuerberater verwendete Werbezusatz dem aus § 57a StBerG folgenden Sachlichkeitsgebot genügte.

VIII.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 2 S. 1 StBerG.