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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·5 WF 72/25·10.07.2025

Zeitnahe Entscheidung über Kosten bei erfolgloser Beschwerde

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtet eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem wegen mangelnder Mitwirkung im Versorgungsausgleich ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt wurde. Das OLG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Nach §§ 220 Abs. 3, 5 FamFG bestanden Mitwirkungspflichten, die nicht vollständig erfüllt wurden. Die Höhe des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Antragsgegner.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erfolglosen Beschwerden, insbesondere bei unzulässigen Beschwerden, besteht nach § 84 FamFG regelmäßig kein Anlass, die Kostenentscheidung aufzuschieben und diese später nach der Quote des Hauptverfahrens zu verteilen.

2

Nach § 220 Abs. 3 FamFG kann das Gericht Zwangsmittel anordnen, wenn Ehegatten zur Aufklärung im Versorgungsausgleich nicht erforderliche Mitwirkungshandlungen erbringen; die Pflicht zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen folgt aus § 220 Abs. 5 FamFG.

3

Ein Zwangsgeld ist verhältnismäßig, wenn der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nachkommt und der festgesetzte Betrag geeignet und zumutbar ist, die Mitwirkung herbeizuführen.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag bedarf keiner Entscheidung, wenn dem Betroffenen durch eine mögliche Versäumung der Einlegungsfrist kein rechtsgeschäftlicher Nachteil entsteht.

Relevante Normen
§ 84 FamFG§ 35 Abs. 5 FamFG§ 567 ff. ZPO§ 220 Abs. 3 FamFG§ 220 Abs. 5 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Bad Säckingen, 16. Januar 2025, 6 F 348/10

Leitsatz

Anders als bei erfolgreichen Beschwerden gibt es bei erfolglosen Beschwerden, insbesondere bei unzulässigen Beschwerden, in der Regel keinen Anlass, eine Kostenentscheidung aufzuschieben und dann die Kosten nach der späteren Quote des Hauptverfahrens zu verteilen.(Rn.15)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 14./16.01.2025 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Rechtsmittel des Antragsgegners richtet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgelds, mit dem der Antragsgegner zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren im Scheidungsverbund angehalten werden soll.

2

Nachdem das ursprünglich im September 2010 eingeleitete Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hatte, wurde es im Juli 2023 von der Antragstellerin wieder angerufen. Vom Antragsgegner, für den sein früherer Rechtsanwalt trotz Mandatsbeendigung im Innenverhältnis weiterhin zustellungsbevollmächtigt im Außenverhältnis ist, war zunächst keine aktuelle Adresse bekannt. Diese wurde am 15.07.2024 ermittelt und dem früheren Rechtsanwalt des Antragsgegners mitgeteilt.

3

Mit Beschluss vom 29.08.2024 gab das Familiengericht dem Antragsgegner auf, konkret aufgelistete Lücken im Versicherungsverlauf zu klären, der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 20.09.2024 zugestellt.

4

Nachdem keine Reaktion des Antragsgegners erfolgt war, setzte das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss mit Datum vom 14.01.2025, an die Geschäftsstelle übergeben am 16.01.2025, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise Zwangshaft von 5 Tagen fest. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27.01.2025 zugestellt.

5

Gegen den Beschluss vom 14./16.01.2025 richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners vom 06.03.2025, eingegangen beim Familiengericht am 10.03.2025. Weiterhin beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsgegner trägt vor, er habe erst jetzt von dem Verfahren erfahren.

6

Auf Aufforderung des Familiengerichts legte der Antragsgegner mit Datum vom 31.03.2025 einen ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Formular V10) vor. Daraufhin hob das Familiengericht am 23.06.2025 einen darauf bezogenen anderweitigen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsmitteln auf.

7

Mit Beschluss vom 23./24.06.2025 half das Familiengericht der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorliegenden Beschluss vom 14./16.01.2025 (wobei es als Datum versehentlich die Zustellung an den Antragsgegner vom 27.01.2025 nannte) nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist das statthafte Rechtsmittel gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO. Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde.

10

Denn jedenfalls hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht ein Zwangsgeld festgesetzt und dieses auch nicht wieder aufgehoben.

11

Gemäß § 220 Abs. 3 FamFG kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Die Ehegatten sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen insoweit zu befolgen (§ 220 Abs. 5 FamFG). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Die spätere Vorlage des ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich (Formular V10) deckt insbesondere nicht den geforderten Zeitraum vollständig ab, weil die angegebene Tätigkeit bei L. 1999 geendet haben soll, die Tätigkeit bei der U. aber erst im Jahre 2001 begann. Auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nicht zur vollständigen Aufklärung beigetragen.

12

Danach hat das Familiengericht zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner festgesetzt.

13

Auch gegen die - nicht beanstandete - Höhe des Zwangsgelds bestehen keine Bedenken. Ein Zwangsgeld von 500 € - dessen Verhängung der Antragsgegner unproblematisch hätte verhindern können und dessen Beitreibung er nach wie vor verhindern kann - ist nicht unverhältnismäßig.

III.

14

Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners bedarf es nicht, da dem Antragsgegner durch die mögliche Versäumung der Einlegungsfrist kein Rechtsnachteil entsteht.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Anders als bei erfolgreichen Beschwerden (vgl. dazu BGH NJW-RR 2011, 1363 Rn. 23; NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23) gibt es bei erfolglosen Beschwerden, insb. bei unzulässigen Beschwerden, nach der Regelung in § 84 FamFG in der Regel keinen Anlass, diese Entscheidung aufzuschieben und dann die Kosten nach der späteren Quote des Hauptverfahrens zu verteilen (so wohl aber BGH FamRZ 2022, 1546 Rn. 25; NJW-RR 2021, 638 Rn. 23; NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12).

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Hier gibt es keinen Anlass, vom Grundsatz der Kostentragung durch den mit seiner Beschwerde unterlegenen Antragsgegner abzuweichen.

17

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 FamGKG und richtet sich ausgehend vom Abwehrinteresse des Antragsgegners nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 42 Rn. 5 m.w.N.).