Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
KI-Zusammenfassung
Ein 2007 geborener Minderjähriger und seine Eltern beantragten gerichtlich die Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts nach §112 BGB. Das Familiengericht versagte die Erlaubnis; die Beschwerde wurde vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass dem Minderjährigen die für das Geschäftsleben erforderliche psychische/charakterliche Reife und Kenntnisse (Steuern, Buchführung, rechtliche Fragen) fehlen; technische Fertigkeiten bei Computerspielen genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung nach §112 BGB wird als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts nach §112 BGB setzt voraus, dass der Minderjährige psychische und charakterliche Reife wie ein Volljähriger besitzt und sich im Rechts- und Erwerbsleben im Wesentlichen wie ein Volljähriger verhalten kann.
Der Minderjährige muss über die für das Gewerbe notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, insbesondere in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung, Steuern und Buchführung; technische Fertigkeiten allein sind hierfür nicht ausreichend.
Als Indizien für die erforderliche Reife kommen schulische Leistungen, nachgewiesene Fortbildungen (z. B. IHK‑Kurse) sowie praktische Mitarbeit oder Praktika in einem Unternehmen in Betracht.
Bei der Entscheidung sind auch vertragliche Voraussetzungen Dritter (z. B. Nutzungsbedingungen von Zahlungsdienstleistern mit Volljährigkeitsanforderung) und das tatsächliche Überlassen rechtlicher/finanzieller Verantwortung an die Eltern zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 4. Mai 2022, 450 F 42/22
Leitsatz
Für die Erteilung der Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts muss der Minderjährige die psychische und charakterliche Reife wie ein Volljähriger haben. Zudem muss er über die im Geschäftsleben nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. (Rn.9)
Orientierungssatz
1. Als Indizien dafür, dass diese gebotene Reife vorliegt, werden z.B. die schulischen Leistungen, die Kenntnisse in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung, Steuern oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft herangezogen. Diese besondere Reife des Minderjährigen ergibt sich nicht allein aus technischen Fertigkeiten bei der Programmierung im Rahmen eines Computerspiels. (Rn.9)
2. Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 13. April 1994 - 16 Wx 52/94 und OLG Naumburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 8 UF 144/13. (Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 04.05.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die beteiligten Eltern tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft eine familiengerichtliche Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts nach § 112 BGB.
Der Betroffene wurde 2007 geboren. Er besucht die Werkrealschule mit Noten zwischen 1 (Religion) und 4 (Deutsch), die er voraussichtlich im Sommer 2023 mit der 10. Klasse abschließen wird. Er spielt in seiner Freizeit regelmäßig Computerspiele. Im Computerspiel „Ignited Freddy“ programmiert er Level, für die er „coins“ erhält, die er auch in echtes Geld umwandeln kann. Abzuschließen war ein Abo für monatlich 8,99 €. Das erforderliche PayPal-Konto läuft über seine Eltern. Daraus hatte der Betroffene im Jahre 2021 nach eigenen Angaben Netto-Einkünfte von ca. 20.000 €.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.01.2022 beantragten der Betroffene und die Eltern die familiengerichtliche Genehmigung zum Betreiben eines selbständigen Erwerbsgeschäfts. Der Klassenlehrer des Betroffenen hat erklärt, derzeit beeinträchtige die Erwerbstätigkeit des Betroffenen nicht seine schulischen Leistungen. Die IHK schätzt die vorliegenden Unterlagen als plausibel ein, die Aufnahme des Erwerbsgeschäfts werde positiv beurteilt.
Das Familiengericht hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und seiner Mutter (I 99) mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Genehmigung versagt (I 109). Der Beschluss wurde den Beteiligten am 05.05.2022 zugestellt (I 115).
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten mit Anwaltsschriftsatz vom 19.05.2022, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag (I 133).
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die begehrte Genehmigung auf der Grundlage des § 112 BGB zu Recht versagt.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Maßstab ist das Kindeswohl (vgl. § 1697a BGB). Der Minderjährige muss die für die Betreibung des Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage 2022, § 112 Rn. 2 m.w.N.). Es ist danach zu fragen, ob der Minderjährige die psychische und charakterliche Reife wie ein Volljähriger hat. Zudem muss er über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen Dritten und der Allgemeinheit gegenüber erfüllen können. Als Indizien dafür, dass diese gebotene Reife vorliegt, wurden etwa die schulischen Leistungen, die Kenntnisse in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung, Steuern - nachgewiesen auch durch den Besuch einer entsprechenden Schulung - oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft herangezogen (vgl. Staudinger/Klumpp, BGB, Bearb. 2021, § 112 Rn. 20 m.w.N.). Diese besondere Reife des Minderjährigen ergibt sich nicht allein aus technischen Fertigkeiten. Vielmehr muss er sich nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger benehmen können (OLG Naumburg vom 22.08.2013 – 8 UF 144/13, juris Rn. 17). Eine solche besondere Reife kann sich aus der Teilnahme des Minderjährigen an einem entsprechenden Kurs der Industrie- und Handelskammer, durch praktische Arbeit oder durch Praktika in einem Unternehmen ergeben (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 18; OLG Köln vom 13.04.1994 - 16 Wx 52/94, juris Rn. 5).
Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Minderjährige ausnahmsweise die Reife erlangt hat, ein Erwerbsgeschäft zu führen. Vielmehr wird auch in der Beschwerdebegründung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten lediglich auf seine technischen Fähigkeiten innerhalb des Online-Spiels abgestellt. Mit rechtlichen, steuerrechtlichen und Buchführungs-Fragen hat sich der Minderjährige jedenfalls nach seinen eigenen Angaben bisher überhaupt nicht beschäftigt, dies vielmehr seinen Eltern überlassen. In der Anhörung hat die Mutter erklärt, der Betroffene solle zunächst nur begrenzt über das Geld verfügen können, damit er den Umgang lerne. Er habe auch bisher kein anderes Konto. Diese Einschätzung wird in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt (S. 4). Im Übrigen fehlt die Auseinandersetzung des Minderjährigen mit der Frage, wie er mit den Nutzungsbedingungen des offenbar für den Betrieb erforderlichen Zahlungsdienstes PayPal umgehen will. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass der Nutzer volljährig sein muss. Dies zeigt, dass der Minderjährige offenbar gut Computerspielen und programmieren kann, mit rechtlichen Fragen aber jedenfalls nicht in einer Weise umgehen kann, die über sein jugendliches Alter hinausgeht. Es verbleibt daher dabei, dass die Eltern die rechtliche Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit des betroffenen Minderjährigen tragen.
Auf den Vortrag der Beteiligten, es bestehe lediglich ein geringes wirtschaftliches Risiko, kommt es danach nicht an.
III.
Von einer erneuten persönlichen Anhörung sieht der Senat ab, da hiervon keine weitere Aufklärung zu erwarten ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 84, 81 FamFG. Es gibt keinen Anlass, von dem Grundsatz der Kostentragung durch die erfolglosen Beschwerdeführer abzuweichen; dabei entspricht es aber nicht der Billigkeit, das Kind mit Gerichtskosten zu belasten.
Der Verfahrenswert wird auf der Grundlage von §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG festgesetzt.