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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·5 WF 127/23·19.11.2023

Verfahrenskostenhilfe bei nicht selbst genutztem Teileigentum an Immobilien

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Zugewinnausgleichs-Stufenantrag. Das OLG Karlsruhe gewährt VKH teilweise und ordnet an, dass nicht selbst genutztes Immobilienvermögen einzusetzen ist; bei Teileigentum kommt grundsätzlich die Teilungsversteigerung in Betracht. Die Zahlung aus dem Vermögen wird gestundet (bis 31.12.2024); Verlängerung möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: VKH bewilligt und Zahlung aus Vermögen gestundet bis 31.12.2024; weiterer Antragsteil zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist der Gesuchsteller verpflichtet, nicht selbst genutztes Immobilienvermögen zur Finanzierung einzusetzen.

2

Bei Teileigentum erfolgt die Verwertung grundsätzlich auch durch Teilungsversteigerung; eine freihändige Verwertung ist ebenfalls zulässig.

3

Die Anordnung einer gestundeten Zahlung aus dem Verwertungserlös ist bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zulässig und dient dazu, die Verwertungsverpflichtung durchsetzbar zu machen.

4

Die Stundung kann zeitlich großzügig bemessen und auf Antrag verlängert werden; wird der Verwertungserlös vor Ablauf verfügbar, ist das Gericht nach § 76 FamFG i.V.m. § 120a Abs.2 ZPO unverzüglich zu informieren.

5

Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Verwertungs- und Stundungsmöglichkeiten nicht ausreichend geprüft wurden und dadurch der Einsatz von Vermögen verhindert würde.

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 ZPO§ 115 Abs 3 ZPO§ 113 Abs 1 FamFG§ 180 ZVG§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127, 567 ff. ZPO§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Villingen-Schwenningen, 3. August 2023, 2 F 125/23

Leitsatz

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist der Gesuchsteller gehalten, nicht selbst genutztes Immobilienvermögen einzusetzen. Dies muss bei Teileigentum grundsätzlich auch durch Teilungsversteigerung erfolgen. Dafür ist bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine ausreichend lange Stundung der Zahlung aus dem Vermögen anzuordnen.(Rn.9) (Rn.10)

Orientierungssatz

Zitierungen zum Leitsatz: Aufgabe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 5 WF 152/11; Anschluss OLG Frankfurt vom 26. Juni 2017 - 4 WF 2/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 16 WF 195/03 und OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 1987 - 4 U 47/86; Entgegen OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 W 25/08; OLG Naumburg, Beschluss vom 15. September 2005 - 10 W 38/05 und OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 9 WF 544/05.(Rn.11)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 03.08.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer bewilligt.

2. Die Antragstellerin hat eine Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe der verauslagten Verfahrenskosten zu erbringen. Diese Verpflichtung wird bis zum 31.12.2024 gestundet.

3. Es bleibt vorbehalten, nach Bezifferung der Zahlungsstufe nochmals über die Höhe der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem Stufenverfahren wegen Zugewinnausgleichs.

2

Antragstellerin und Antragsgegner hatten 1999 geheiratet. Die Ehe wurde durch Beschluss vom 03.02.2021 rechtskräftig geschieden. Mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2023 beantragt die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag wegen Zugewinnausgleichs. Der Antragsgegner hat sich dazu bisher nicht geäußert.

3

Die Beteiligten sind jeweils zu 1/2 Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die von der Antragstellerin bewohnt wird, sowie eines Grundstücks mit Einfamilienhaus, das von keinem der Beteiligten bewohnt wird. In einem Schreiben vom 15.03.2022 hat die Antragstellerin den Wert mit 120.000 € und die damals bestehenden Verbindlichkeiten mit 50.417 € beziffert und dem Antragsgegner angeboten, dessen Miteigentumsanteil und die Verbindlichkeiten gegen eine Ausgleichszahlung von 34.791,50 € zu übernehmen.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.08.2023 hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Der Antragstellerin sei zumutbar, das Grundstück zu veräußern bzw. zu verwerten. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 07.08.2023 zugestellt.

5

Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2023, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Der Antragsgegner habe eine freihändige Verwertung abgelehnt, eine Teilungsversteigerung sei der Antragstellerin nicht zumutbar. Eine Beleihung der Immobilien sei angesichts der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin nicht möglich.

6

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2023 nicht abgeholfen.

7

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache teilweise begründet.

9

Zutreffend verweist das Familiengericht im angefochtenen Beschluss zunächst darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ihr Immobilienvermögen in der Unterdorfstr. 4 in Villingen-Schwenningen zu verwerten hat, da dieses nicht selbst genutzt wird und auch nach Abzug der Verbindlichkeiten deutlich oberhalb des Schonvermögens liegt.

10

Die Verwertung hat entweder über einen freihändigen Verkauf oder über eine Teilungsversteigerung zu erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, dass selbst eine Teilungsversteigerung innerhalb des nächsten Kalenderjahres abgeschlossen sein kann. Sollte sich das Versteigerungsverfahren wider Erwarten über den 31.12.2024 hinaus hinziehen, kann die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der Stundung beim Amtsgericht stellen. Sollte der Verwertungserlös vor Ablauf der Stundung zur Verfügung stehen, hat sie die wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht gemäß § 76 Abs. 1 FamFG mit § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO mitzuteilen, um zu vermeiden, dass eine Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu prüfen sein wird.

11

Den Bedenken, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren sich länger hinziehen kann, wird durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Anordnung einer gestundeten Zahlung ausreichend Rechnung getragen (so auch OLG Frankfurt vom 26.06.2017 - 4 WF 2/17, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe vom 12.02.2004 - 16 WF 195/03, juris Rn. 4; OLG Celle vom 19.02.1987 - 4 U 47/86, MDR 1987, 502). Nicht überzeugend ist die Gegenansicht, wonach eine Zahlung nicht angeordnet werden könne, da bei Teilungsversteigerung nicht mit einer zeitlich absehbaren Verwertung zu rechnen sei (so etwa OLG Saarbrücken vom 26.03.2008 - 8 W 25/08, juris Rn. 10; OLG Naumburg vom 15.09.2005 - 10 W 38/05, juris Rn. 38; OLG Koblenz vom 06.07.2005 - 9 WF 544/05, juris Rn. 4). Diesen Bedenken kann durch die großzügige Stundung, die ggfs. zu verlängern ist, begegnet werden. Ohne eine bereits jetzt angeordnete Zahlung würde sich keine Obliegenheit des bedürftigen Beteiligten zur Verwertung ergeben, so dass dieser sein Immobilienvermögen, selbst wenn dieses nicht selbst genutzt wird und oberhalb des Schonvermögens liegt, zu keinem Zeitpunkt einzusetzen hätte. Soweit in der Senatsentscheidung vom 12.10.2011 (5 WF 152/11, nicht 153/11, wie in juris und in FamRZ 2012, 386 zitiert) in einem obiter dictum eine andere Auffassung vertreten wurde, hält der Senat daran nicht fest.

III.

12

Der Ausspruch nach Ziff. I. 3 erfolgt lediglich zur Klarstellung (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 76 Rn. 23).

13

Der Ausspruch nach Ziff. III. zu den Kosten beruht auf Ziff. 1912 Abs. 3 KV FamGKG.