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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·5 WF 1/25·15.04.2025

Kostenentscheidung nach Unterhaltsvergleich bei Unterschied zwischen Erfolgsaussichten und Vergleichsergebnis

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen eine isolierte Kostenaufhebung nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs. Streitgegenstand ist, ob wegen der unterschiedlichen Erfolgsaussichten eine abweichende Kostenverteilung anstelle der Aufhebung geboten ist. Das OLG bestätigt die Kostenaufhebung nach §243 FamFG unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von §98 ZPO und der Verfahrensumstände (Erledigungsereignis, Interessen an Streitbeendigung, unaufgeklärte Tatsachen). Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenaufhebung im Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer streitigen Kostenentscheidung nach §243 FamFG ist die Vorschrift des §98 ZPO nicht unmittelbar anzuwenden; ihr Regelungszweck ist jedoch bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

2

Allein daraus, dass sich eine Partei im Vergleich überwiegend in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, folgt nicht zwingend eine abweichende Kostenverteilung; maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung der Verfahrensumstände.

3

Erledigende Ereignisse (z. B. Geburt eines Kindes) sowie das berechtigte Bedürfnis nach Beendigung des Rechtsstreits sind bei der Abwägung nach §243 FamFG zu berücksichtigen und können eine Kostenaufhebung rechtfertigen.

4

Kommt es im Unterhaltsverfahren zu unaufgeklärten Tatsachen, ist dies zulasten der Partei zu werten, die für Aufklärung und substantiiertes Bestreiten in der sekundären Darlegungslast steht; dies kann die Kostenentscheidung beeinflussen.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §243 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des §97 ZPO; das Gericht kann im billigen Ermessen die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegen.

Relevante Normen
§ 243 S 2 Nr 1 FamFG§ 98 Abs 1 S 1 ZPO§ 243 FamFG§ 98 ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Lörrach, 27. November 2024, 13 F 557/24

Leitsatz

Bei einer streitigen Kostenentscheidung gemäß § 243 FamFG nach streitloser Erledigung eines Unterhaltsverfahrens ist von dem Grundsatz der Kostenaufhebung nach dem Rechtsgedanken des § 98 ZPO nicht allein deshalb abzuweichen, weil sich ein Beteiligter im Vergleich stärker in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.(Rn.14)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 27.11.2024 (Ziffer 1 des Tenors) wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.223,39 € festgesetzt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die isolierte Kostenentscheidung nach streitloser Erledigung eines Unterhaltsverfahrens.

2

Die Antragstellerin hatte mit Antrag vom Mai 2024 Trennungsunterhalt von 601,10 € monatlich ab Oktober 2023 geltend gemacht. Der Antragsgegner erhob Einwendungen. Im Termin vom 27.11.2024 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem insgesamt 2.064 € gezahlt werden (Mai bis Dezember 2023 je 174 €, Januar bis August 2024 je 84 €).

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2024 setzte das Familiengericht den Verfahrenswert auf 13.825 € fest und sprach eine Kostenaufhebung aus. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 12.12.2024 zugestellt.

4

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Anwaltsschriftsatz vom 27.12.2024, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Der Antrag der Antragstellerin hätte voraussichtlich lediglich in Höhe des Vergleichsbetrages Aussicht auf Erfolg gehabt.

5

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

6

Für die Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7

1. Die isolierte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung ist zulässig, insbesondere gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft (vgl. BGH FamRZ 2011, 1993, Rn. 16) und form- und fristgerecht eingelegt.

8

Der erforderliche Beschwerdewert von 200 € ist überschritten. Zwar hat der Antragsgegner für seine sofortige Beschwerde keinen konkreten Antrag formuliert. Selbst bei einem Begehren nach einer Kostenquotelung anhand des festgesetzten Verfahrenswertes (2.064 € Unterliegen ./. 13.825 € = 15 %) wäre die Differenz zur ausgesprochenen Kostenaufhebung immer noch 35 %. Bei Gesamtverfahrenskosten in Höhe von 6.352,54 € sind auch dann die 200 € deutlich überschritten.

9

2. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht eine Kostenaufhebung ausgesprochen.

10

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 69 Rn. 13).

11

Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung nach § 243 FamFG Ergebnis einer Gesamtabwägung ist, wobei verschiedene, in Satz 2 dieser Vorschrift aufgeführte Umstände für die Gewichtung heranzuziehen sind.

12

a) Die Vorschrift des § 98 ZPO, nach dem bei einem Vergleich die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Beteiligten ein anderes vereinbart haben, ist nicht unmittelbar anzuwenden, allerdings ist ihr Regelungszweck zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2011, 1933 Rn. 32; Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., § 243 Rn. 12). Dieser Zweck liegt in einer Vereinfachung in zweierlei Hinsicht: Zum einen bedarf es keiner (möglicherweise streitträchtigen) Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten mehr, zum anderen muss auch im Rahmen der Kostenentscheidung der zugrunde liegende Streit nicht mehr entschieden werden.

13

Dies würde die vom Familiengericht angeordnete Kostenaufhebung rechtfertigen.

14

b) Dagegen spricht im vorliegenden Fall nicht das nach § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG heranzuziehende Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Allein aus dem Umstand, dass sich in dieser Hinsicht die Antragstellerin deutlich überwiegend in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (15 % der beantragten Summe), kann kein entscheidendes Argument für die Kostenverteilung abgeleitet werden.

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(1) Zum einen haben sich hier die Erfolgsaussichten des Antrags vom 22.05.2024 im Laufe des Verfahrens erheblich geändert.

16

Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass das vom Antragsgegner als vorrangig geltend gemachte Kind, das am 27.09.2024 geboren wurde, im Verfahren erstmals in der Verhandlung vom 27.11.2024 erwähnt wird, in der auch der Vergleich geschlossen wurde. Dieser Umstand ist als erledigendes Ereignis im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

17

(2) Zum anderen spielen beim Vergleichsschluss, insbesondere in familienrechtlichen Unterhaltsverfahren, nicht lediglich die voraussichtliche Prognose zum Ausgang eines Rechtsstreits eine Rolle, sondern auch andere Faktoren, wie das von der Antragstellerin insoweit geltend gemachte Bedürfnis nach einer Beendigung des Rechtsstreits.

18

Hierfür spricht vorliegend, dass es erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses die Erfolgsaussichten nicht dem Vergleichsergebnis entsprachen.

19

Hinsichtlich der Hinzurechnung des Wohnwertes, die (ohne das vorrangige neue Kind) zu einem weitgehenden Erfolg des Antrags geführt hätte, wurde der Sachverhalt letztlich nicht aufgeklärt. Dies ist zu Lasten des Antragsgegners zu werten. Zwar obliegt dem Unterhaltsberechtigten, im Rahmen der Bedarfsberechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorzutragen. Hier hat die Antragstellerin aber zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Hinzurechnung (BGH FamRZ 1995, 537) ausreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere welche konkreten Gegenleistungen der Antragsgegner gegenüber seiner Großmutter erbringt (Schriftsatz vom 28.08.2024). Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hätte der Antragsgegner dies substantiiert bestreiten müssen. Die pauschale Erklärung, es würden keine Gegenleistungen erbracht, reicht nicht aus.

20

Gleiches gilt für die von der Antragstellerin substantiiert behauptete Nebentätigkeit des Antragsgegners.

21

c) Damit verbleibt es mangels weiterer entscheidender Anhaltspunkte bei dem oben dargestellten Grundsatz der Kostenaufhebung nach einem Vergleichsschluss.

III.

22

Die Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgt § 243 FamFG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 97 ZPO. Angesichts des Unterliegens des Antragsgegners entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

23

Die Festsetzung des Verfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. §§ 40, 37 Abs. 3 FamGKG nach den Kosten, die der Antragsgegner nicht tragen will. Aufgrund der Beschwerdebegründung wird davon ausgegangen, dass er eine Kostenquotelung begehrt. Der Verfahrenswert berechnet sich daher aus 35 % (50 % bei Kostenaufhebung abzgl. 15 % bei Quotelung) der erstinstanzlich insgesamt angefallenen Kosten von 6.352,54 €.