Kostenentscheidung im Sorgeverfahren bei Gewaltausübung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung im Sorgeverfahren nach Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter. Das OLG bestätigt überwiegend die erstinstanzliche Kostenaufhebung zwischen den Eltern, nimmt aber eine Neufestsetzung des Verfahrenswerts auf 4.000 € vor. Ein grobes Verschulden des Vaters im Sinne des §81 Abs.2 FamFG wird trotz strafrechtlicher Verurteilung nicht automatisch bejaht. Für das Beschwerdeverfahren wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ausgang: Beschwerde der Mutter überwiegend zurückgewiesen, jedoch Verfahrenswert auf 4.000 € abgeändert und VKH für das Beschwerdeverfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach §81 FamFG; das Gericht kann nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder teilweise aufteilen oder gegeneinander aufheben.
Von einer Auflage der Kosten nach §81 Abs.2 FamFG ist nur auszugehen, wenn die dort genannten Regelbeispiele greifen; Gewaltanwendung begründet nicht automatisch ein grobes Verschulden i.S.d. §81 Abs.2 Nr.1 FamFG.
Grobes Verschulden i.S.d. §81 Abs.2 FamFG setzt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in außergewöhnlichem Maße voraus.
In Kindschaftsverfahren ist Zurückhaltung geboten, einem Elternteil allein die Verfahrenskosten aufzuerlegen; die hälftige Teilung der Gerichtskosten entspricht regelmäßig der Billigkeit.
Die Rechtsmittelinstanz trifft die Kostenentscheidung in eigener Verantwortung und kann den Verfahrenswert sowie die Kostenregelung abändern, auch wenn die Kostengrundentscheidung isoliert im Rechtsmittelverfahren schwebt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Emmendingen, 30. Juli 2025, 13 F 97/25
Leitsatz
Eine durch grobes Verschulden iSd § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG veranlasstes Verfahren auf Alleinsorge liegt nicht zwangsläufig bei einer Gewaltausübung vor.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 30.07.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 657,50 € festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verteilung der Kosten in einem Sorgeverfahren.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern der Kinder J., geboren 2009, und F., geboren 2010, die seit der Trennung der Eltern bei der Mutter leben. Der Vater ist wegen Gewalt gegen die beiden Kinder zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Mit Datum vom 28.05.2025 beantragte die Mutter, ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen. Der Vater kümmere sich nicht um die Belange der Kinder. Diese hätten wegen der erlebten Gewalt Angst vor ihm und lehnten ihn ab. Der Vater trat dem Antrag zunächst entgegen. Er habe im Strafverfahren die Vorfälle nur deshalb eingeräumt, um den Kindern eine erneute Vernehmung zu ersparen. Das Jugendamt und der vom Familiengericht bestellte Verfahrensbeistand sprachen sich für eine Alleinsorge der Mutter aus. Das Familiengericht hörte alle Beteiligten persönlich an. Mit Schreiben vom 07.07.2025 erklärte der Vater, dass er mit der Alleinsorge der Mutter einverstanden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2025 übertrug das Familiengericht die Alleinsorge für beide Kinder auf die Mutter, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Beschluss wurde der Mutter am 01.08.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 05.08.2025, eingegangen beim Familiengericht am 11.08.2025, erklärte die Mutter, sie „möchte Einspruch erheben wegen der Gerichtskosten“. Sie habe nicht die finanziellen Mittel. Sie habe gedacht, dass sie nichts zahlen müsse, zumal der Vater wegen der Gewalt ja auch rechtskräftig verurteilt worden sei.
Die anderen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Für die Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Schreiben der Mutter ist so auszulegen, dass sie sich - auch - gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung wendet. Dieses Rechtsmittel der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
a) Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu der das hier vorliegende Sorgeverfahren gehört - ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 58 Rn. 14).
b) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt.
c) Auf die Frage, in welcher Höhe die Mutter durch die Kostenentscheidung beschwert ist, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Obwohl nur die Kostenentscheidung angefochten ist, handelt es sich dadurch vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2014, 372, juris Rn. 3 f.).
2. Die Beschwerde ist in der Sache aber unbegründet. Das Familiengericht hat zutreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
a) Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG.
Die Regelung des § 81 Abs. 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht mit dem Maßstab des billigen Ermessens einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen. Dieses weite Ermessen bei der Kostenentscheidung wird durch § 81 Abs. 2 FamFG eingeschränkt, wonach in den dort aufgeführten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen.
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Danach haben die Eltern die Gerichtskosten des Verfahrens je hälftig zu tragen und die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
aa) Der Senat hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und ist nicht auf die Überprüfung von Fehlern bei der Ausübung des Ermessens durch die erste Instanz beschränkt (vgl. BGH FamRZ 2017, 97, juris Rn. 8 ff.; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 81 Rn. 18 und § 69 Rn. 13).
bb) Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen sind, liegt hier nicht vor, insbesondere ist nicht festzustellen, dass gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat.
Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 81 Rn. 12; Sternal/Weber, FamFG, 21. Auflage 2023, § 81 Rn. 38).
Hier ist der Vater zwar rechtskräftig wegen Gewaltausübung gegenüber den Kindern verurteilt worden. Dieser Umstand ist von den Beteiligten zu Recht vom Familiengericht in ihren Stellungnahmen als relevant für die Sorgerechtsentscheidung angesehen worden. Es gibt jedoch weder tatsächlich noch rechtlich einen Automatismus, nach dem bei ausgeübter Gewalt in jedem Fall eine Alleinsorge des anderen Elternteils anzuordnen wäre, zumal die Vorfälle, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung sind, zum Zeitpunkt des Sorgerechtsantrags der Mutter bereits zwei Jahre zurücklagen. Vielmehr wäre ohne Zustimmung des Vaters zur Alleinsorge der Mutter unter Einbeziehung aller Umstände zu entscheiden gewesen. Ein grobes Verschulden des Vaters am Sorgerechtsverfahren kann vor diesem Hintergrund daher nicht angenommen werden.
cc) Mangels Eingreifens eines Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 FamFG bleibt es bei den allgemeinen Abwägungskriterien des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
(1) In Kindschaftsverfahren ist grundsätzlich mit der Auferlegung von Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten, denn diese Sachen werden regelmäßig im Interesse des Kindes geführt. Die hälftige Teilung der Gerichtskosten entspricht im Allgemeinen der Billigkeit (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 1821, juris Rn. 10; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 81 Rn. 9; Sternal/Weber, a.a.O., § 81 Rn. 35).
(2) Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Beide Eltern verfolgten eine am Wohl der Kinder orientierte Sorgeregelung, interpretierten das Kindeswohl jedoch unterschiedlich. Der Vater hat etwa darauf hingewiesen, dass er mit dem älteren Kind Timo - das hier nicht verfahrensgegenständlich ist - weiterhin regelmäßigen Kontakt hat.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 81, 84 FamFG.
Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesetzgeber - insoweit abweichend von den oben dargelegten Regeln für das Verfahren vor dem Familiengericht - den Grundsatz der Kostentragung durch den erfolglosen Beschwerdeführer geregelt. Vorliegend gibt es keinen Anlass, davon abzuweichen.
2. Der Verfahrenswert für das Verfahren vor dem Familiengericht ist neu festzusetzen.
Dies kann vorliegend vom Beschwerdegericht vorgenommen werden. Die Abänderung durch das Rechtsmittelgericht ist über die in Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG geregelten Fälle hinaus auch zulässig, wenn die Kostengrundentscheidung isoliert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Befugnis im späteren Kostenfestsetzungsverfahren gilt hier erst recht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 725 Rn. 9; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 158 Rn. 14).
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist das bis zum 31.05.2025 geltende Recht anzuwenden, da die entsprechende gesetzliche Erhöhung gemäß Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 (BGBl. I Nr. 109) erst zum 01.06.2025 in Kraft trat. Der Antrag der Mutter ging aber bereits am 28.05.2025 beim Familiengericht ein. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFG a.F. beträgt der Verfahrenswert daher 4.000 €. Anlass für eine ausnahmsweise Erhöhung nach § 45 Abs. 3 FamFG a.F. besteht nicht.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren errechnet sich gemäß §§ 40, 37 Abs. 3 FamGKG auf der Grundlage der Kosten, die der Mutter auferlegt wurden und gegen die sie sich wendet.
Ausgehend von einem Verfahrenswert der ersten Instanz in Höhe der vorstehend festgesetzten 4.000 € sind zunächst die hälftigen Gerichtsgebühren gemäß KV 1310 FamGKG a.F. in Höhe von 35 € anzusetzen. Hinzu kommen die hälftigen Kosten für die Verfahrensbeiständin gemäß § 158c Abs. 1 FamFG. Diese sind nach dem neuen Recht angefallen, da diese gesetzliche Erhöhung gemäß Art. 13 Abs. 4 KostBRÄG 2025 (BGBl. I Nr. 109) bereits zum 11.04.2025 in Kraft trat. Die Vergütung der mit Beschluss vom 28.05.2025 bestellten Verfahrensbeiständin ist daher nach § 158c Abs. 1 FamFG zutreffend auf insgesamt 1.245 € festgesetzt worden, wovon die Hälfte auf die Mutter entfällt.
4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter für das Beschwerdeverfahren liegen vor. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten gem. § 76 Abs. 1 FamFG mit § 114 ZPO gilt ein großzügiger Maßstab, nach dem hier eine Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht von vornherein verneint werden kann.
5. Über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Familiengericht hat dieses ggfs. in eigener Verantwortung zu entscheiden. Allerdings wird eine Bewilligung bei erstmaliger Beantragung nach Abschluss der Instanz im Regelfall nicht in Betracht kommen.