Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über sorgerechtliche Maßnahmen bei Schulverweigerung
KI-Zusammenfassung
Die Eltern legten Beschwerde gegen eine einstweilige Maßnahme nach §1666 BGB ein, nachdem das Kind die Schule nicht besucht hatte. Das Eilverfahren ist erledigt, weil der Senatsbeschluss gemäß §56 Abs.1 S.1 FamFG außer Kraft trat. Das Gericht entschied nur noch über die Kosten und erstattete die weiteren außergerichtlichen Kosten nicht. Bei der Kostenentscheidung berücksichtigte es eine neue Entwicklung im Hauptsacheverfahren.
Ausgang: Einstweiliges Anordnungsverfahren hat sich erledigt; lediglich Kostenentscheidung getroffen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist erledigt, wenn der in dem Eilverfahren ergangene Beschluss gemäß §56 Abs.1 S.1 FamFG außer Kraft tritt.
Ist ein Eilverfahren erledigt, verbleibt die Entscheidung nur noch bei der Kostenverteilung; sonstige inhaltliche Maßnahmen entfallen.
Bei der Kostenentscheidung nach §81 FamFG ist zu berücksichtigen, ob während des Verfahrens neue tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen eingetreten sind, die den Erfolg der Hauptsache beeinflussen.
Der Verfahrenswert für Entscheidungen im familiären Eilverfahren richtet sich nach §§41, 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 25. August 2022, 5 UFH 3/22, Beschluss
vorgehend AG Offenburg, 18. Mai 2022, 1 F 334/21
Orientierungssatz
1. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren hat sich erledigt, wenn der in dem Eilverfahren ergangene Beschluss gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG außer Kraft getreten ist. Dann ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.(Rn.8)
2. Bei der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG wurde im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass die neue Entwicklung, die zum Erfolg der Beschwerde der Eltern im Hauptsacheverfahren führte, erst während des laufenden Verfahrens eingetreten ist.(Rn.9)
Tenor
Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren geht um vorläufige Maßnahmen nach § 1666 BGB.
Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014. Das Kind wurde mit 6 Jahren 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S. Schule A. eingeschult, ist dort aber nie erschienen und hat auch keine andere Schule besucht. Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit den Coronamaßnahmen. Auch nach deren Wegfall im April 2022 erfolgte kein Schulbesuch.
Mit Beschluss vom 18.05.2022 (Az. 1 F 334/21) erteilte das Familiengericht den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht des Kindes zu sorgen. Gegen den Beschluss legten die Eltern Beschwerde ein (Az. 5 UF 120/22). Nachdem die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung zum angesetzten Anhörungstermin nicht erschienen waren und auch das Kind nicht gebracht hatten, leitete der Senat am gleichen Tag das vorliegende Einstweilige Anordnungsverfahren ein.
Nach schriftlicher Anhörung der Eltern wurde mit Senatsbeschluss vom 16.08.2022 wegen Dringlichkeit ohne persönliche Anhörung die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten und hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Schultagen für die Dauer der Unterrichtszeiten vorläufig den Eltern entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Die Eltern haben die Durchführung einer mündlichen Anhörung beantragt.
Nach Anhörung der Beteiligten sieht der Senat im Hauptsacheverfahren (Az. 5 UF 120/22) mit Beschluss vom heutigen Tag derzeit von Maßnahmen nach § 1666 BGB ab.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren hat sich erledigt, da der Beschluss vom 16.08.2022 gem. § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG außer Kraft getreten ist. Damit ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, dabei wurde berücksichtigt, dass die neue Entwicklung, die zum Erfolg der Beschwerde der Eltern im Hauptsacheverfahren führte, erst während des laufenden Verfahrens eingetreten ist.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.