Elterliche Sorge: Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragen wechselseitig per einstweiliger Anordnung das alleinige Bestimmungsrecht über den Vornamen ihres neugeborenen Sohnes. Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter statt; das OLG Karlsruhe hob diesen Beschluss auf. Die Kammer führt aus, dass die Übertragung des Namensbestimmungsrechts nach §1628 BGB im Eilverfahren die Hauptsache vorwegnähme und nur bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls ausnahmsweise denkbar sei. Daher werden beide Anträge in der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; wechselseitige Anträge auf Übertragung des Namensbestimmungsrechts im Eilverfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, soweit sie gerechtfertigt ist und nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt; es bedarf eines dringenden Bedarfs und einer vorläufigen Lösung ohne endgültige Wirkung.
Nur bei besonderen, konkret dargelegten Gründen des Kindeswohls bzw. bei einer drohenden erheblichen Gefahr kann von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der vorläufigen Übertragung des Namensbestimmungsrechts abgewichen werden.
Zudem sind weniger weitreichende Zwischenentscheidungen nur dann geeignet, das Begehren zu ersetzen, wenn sie die für das Registerrecht und weiterreichende Rechtsfolgen notwendige Endgültigkeit zu vermeiden vermögen; das ist bei der Feststellung des Vornamens für die Ausstellung der Geburtsurkunde regelmäßig nicht der Fall.
Vorinstanzen
vorgehend AG Lörrach, 24. März 2016, 10 F 238/16
Leitsatz
Die Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.03.2016 aufgehoben.
Die wechselseitigen Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eltern begehren im Wege der einstweiligen Anordnung wechselseitig das Recht, ihrem gemeinsamen Sohn einen Vornamen zu erteilen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber seit dem (…) 2015 getrennt (I 3, 19). Aus der Ehe ist der Sohn (…) hervorgegangen (I 3). Für ihren zweiten, am (…).2016 geborenen Sohn können sie sich nicht auf einen Vornamen einigen (I 3). Infolgedessen wird keine Geburtsurkunde ausgestellt (I 3).
Die Antragstellerin möchte, dass der Sohn L. heißt (I 3). Sie meint, dass sie ohne Geburtsurkunde weder einen Krankenversicherungsschutz für das Kind erlangen noch Elternzeit beantragen sowie Eltern- und Kindergeld erhalten könne (I 3, 35, 73). Ihr würden die finanziellen Mittel ausgehen, zumal sie für die Behandlung einer Bronchitis des Kindes bereits Arztkosten von 2.000 € zu erwarten habe.
Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz (I 1):
Die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, welcher Vorname der von der Antragstellerin am (…).2016 in Lörrach geborene Sohn der Beteiligten erhält, wird der Antragstellerin übertragen.
Der Antragsgegner beantragte (I 17):
Die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, welcher Vorname der von der Antragstellerin am (…).2016 in Lörrach geborene Sohn der Beteiligten erhält, wird dem Antragsgegner übertragen.
Der Antragsgegner meint, dass es ihn schmerze, wenn der Sohn L. genannt werde (I 23). Angesichts des internationalen Freundeskreises befürworte er einen kurzen, bündigen Vornamen wie beim Erstgeboren (I 23).
Mit Beschluss vom 24.03.2016 gab das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach dem Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Beteiligten (I 81) statt und wies den gegenläufigen Antrag des Antragsgegners zurück (I 85). Für Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 05.04.2016 zugestellte (I 91) Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 15.04.2016, eingegangen beim Amtsgericht Lörrach am 19.04.2016 (II 3), mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Der Antragsgegner beantragt (II 3):
Ich beantrage die Aufhebung und Rückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.
Die Antragstellerin beantragt (II 17),
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages (II 17 ff.).
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 57 Abs. 1 Satz 1 und 2, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die in der Sache im Übrigen nicht zu beanstandende Entscheidung ist aufzuheben, da sie nicht im Hauptsacheverfahren ergangen ist. Insofern sind sowohl der Antrag der Antragstellerin als auch der des Antragsgegners für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
1. Die angefochtene Entscheidung ist entsprechend dem Begehren der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen. Eine solche Entscheidung kann nach § 49 FamFG ergehen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Aus der Bezeichnung als vorläufige Maßnahme folgt, dass die Entscheidung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.
2. Zu einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache würde es kommen, wenn einem der Elternteile im Wege der einstweiligen Anordnung die Befugnis übertragen würde, den Namen für ihren Sohn allein zu bestimmen. Die Bestimmung des Vornamens erfolgt endgültig, da eine Änderung desselben nur unter den engen Voraussetzungen der Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, die regelmäßig nicht vorliegen, erfolgen könnte (so im Ergebnis auch OLG Celle vom 21.02.1971 - 1 W 10/71, OLGZ 1972, 50, 51; Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1616 Rn. 25 m.w.N.; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 6. Auflage 2012, nach § 1618 Rn. 6).
3. Besondere Gründe des Kindeswohls, die dennoch eine Entscheidung für erforderlich erscheinen lassen, insbesondere also eine konkret drohende erhebliche Gefahr, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Sohn zwischenzeitlich ohne Geburtsurkunde krankenversichert (I 73). Die fehlende Möglichkeit, Erziehungszeit zu beanspruchen und Gelder zu beantragen, rechtfertigt mangels Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegend nicht die Vorwegnahme der Hauptsache im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung.
4. Auch kann dem Begehren der Eltern nicht durch eine weniger weitreichende Entscheidung als die begehrte Einräumung der Befugnis, den Namen des Kindes allein zu bestimmen, Rechnung getragen werden. Ein Weniger zur beantragten Einräumung der Namensbestimmungsbefugnis würde dem Interesse der Eltern nicht dienen. So wird insbesondere die Geburtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 PStG nur erteilt, wenn der Vorname feststeht.
III.
Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten wird nach § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da hiervon keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Der ursprünglich anberaumte Termin sollte ausschließlich dem Versuch dienen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG. Dabei wird berücksichtigt, dass die Eltern mit ihrem jeweiligen Antrag keinen Erfolg haben.
Der Verfahrenswert wird nach §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festgesetzt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.