Verweisung im Amtsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte die Rückübertragung der elterlichen Sorge; das Amtsgericht Offenburg wies den Antrag als unzulässig zurück mit der Begründung, kein Verweisungsantrag sei gestellt worden. Der Senat hob diesen Beschluss auf, erklärte Offenburg örtlich unzuständig und verwies an das Amtsgericht Lahr. Entscheidungsbegründung: In Amtsverfahren ist eine Verweisung nach §3 FamFG ohne Antrag möglich; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §152 Abs.2 FamFG.
Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen Zurückweisung des Sorgerechtsantrags aufgehoben; Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht Lahr verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
In Amtsverfahren erfordert die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht nach §3 FamFG keinen eigenen Antrag.
Für sorgerechtliche Verfahren bestimmt §152 Abs.2 FamFG die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach §10 Abs.2 FamFG berühren nach §10 Abs.3 Satz 2 FamFG nicht die Wirksamkeit bereits getätigter Verfahrenshandlungen.
Die Formvorschrift des §14b FamFG gilt nur für Personen, die zum Zeitpunkt der Handlung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind; ggf. gelten abweichende Vorschriften für sonstige Vertreter.
Vorinstanzen
vorgehend AG Offenburg, 5. April 2022, 1 F 54/22
Leitsatz
Für die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht nach § 3 FamFG bedarf es in Amtsverfahren keines Antrags.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 05.04.2022 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Offenburg wird für örtlich unzuständig erklärt.
3. Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Lahr verwiesen.
4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Mutter auf Rückübertragung des Sorgerechts bezüglich ihrer Kinder O., geboren 2014, J., geboren 2015, J., geboren 2016 und Z., geboren 2017.
Dieses war nach Inobhutnahme der Kinder am 04.09.2017 mit Beschluss des Amtsgerichts Lahr (1 F 214/17) vom 15.03.2018 den Eltern entzogen worden, es wurde Amtsvormundschaft angeordnet. Die gegen die Entscheidung von der Mutter eingelegte Beschwerde wies der Senat (5 UF 55/18) mit Beschluss vom 14.08.2018 zurück. Zuletzt wurden Beschwerden der Mutter gegen die Abweisung ihrer Abänderungsanträge durch das Amtsgericht Freiburg (41 F 1900/19 und 41 F 55/21) mit Senatsbeschluss vom 01.06.2021 (5 UF 8/20) zurückgewiesen.
Die Kinder leben mit Zustimmung des Vormunds im Familiengerichtsbezirk Lahr.
Mit Schreiben vom 25.02.2022, eingegangen am 02.03.2022 beim Amtsgericht Offenburg (I 1), beantragte die Mutter die Rückübertragung der elterlichen Sorge. Sie wird in diesem Verfahren vertreten durch einen Bevollmächtigten, der sich selbst als Rechtsanwalt bezeichnet, aber sämtliche Schreiben nur per Post einreicht.
Mit Verfügung vom 15.03.2022 wies das Amtsgericht Offenburg auf die fehlende örtliche Zuständigkeit hin und fragte, ob Verweisung beantragt würde. Das Schreiben konnte dem Vertreter der Mutter nicht übermittelt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.04.2022 verwarf das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg den Sorgerechtsantrag der Mutter als unzulässig, da es an der örtlichen Zuständigkeit fehle; einen Verweisungsantrag habe die Mutter nicht gestellt. Der Beschluss wurde der Mutter am 15.06.2022 zugestellt (I 31).
Mit Schreiben, datiert vom 01.04.2022, eingegangen beim Amtsgericht Offenburg am 23.06.2022, beantragte die Mutter Verweisung an das Amtsgericht Lahr (I 37). Außerdem legte die Mutter mit Schreiben vom 16.06.2022, eingegangen beim Amtsgericht Offenburg am 29.06.2022 Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.04.2022 ein und beantragte die Verweisung an das Amtsgericht Lahr.
Auf Anforderung des Senats legte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die schriftliche Vollmacht vor (II 11). Die Rechtsanwaltskammer F. teilte mit, dass die Zulassung des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zur Rechtsanwaltschaft am 28.03.2022 geendet habe (II 24).
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter kein Rechtsanwalt mehr, so dass für ihn die Formvorschrift des § 14b FamFG nicht galt. Die Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 S. 2 FamFG berühren nach § 10 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht die Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen. Die Entscheidung nach § 10 Abs. 3 S. 1 FamFG wird das Amtsgericht Lahr zu treffen haben.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verweisung des erstinstanzlichen Verfahrens an das örtlich zuständige Gericht.
Vorliegend ist gemäß § 152 Abs. 2 FamFG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier das Amtsgericht Lahr, da im dortigen Gerichtsbezirk die Kinder mit Zustimmung des Vormunds leben (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Frank, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Auflage 2022, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
Daher ist das Amtsgericht Offenburg für örtlich unzuständig zu erklären und die Sache an das örtlich zuständige Gericht in Lahr zu verweisen, § 3 FamFG. Dabei bedarf es – anders als in § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO – keines Antrags. Auf die Frage, ob dies in Antragsverfahren anders zu beurteilen ist (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., § 3 Rn. 6), kommt es im vorliegenden Amtsverfahren nach § 1666 BGB nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren abzusehen und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.