Festsetzung des Gebührenstreitwerts: Anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsbevollmächtigten beantragen die Festsetzung des Gebührenwerts nach Beschwerde der Antragsgegnerin gegen ein vom AG wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung festgesetztes Ordnungsgeld von 500 €. Das OLG stellt klar, dass der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen ist und hierfür nicht das FamGKG eine Wertermittlung vorsieht. Für Beschwerdeverfahren ist nach § 23 Abs. 2 RVG das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgelds maßgeblich; daher wird der Gegenstandswert auf 500 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines höheren Gebührenwerts abgewiesen; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 500 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bemisst sich regelmäßig nach der Höhe des angefochtenen Ordnungsgelds.
Weil das FamGKG für das Vollstreckungsverfahren keinen gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenswert vorsieht, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss festzusetzen.
Bei Beschwerdeverfahren ist auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes abzustellen; dessen Höhe ist daher regelmäßig maßgeblicher Wertmaßstab.
Für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren kann § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (Interesse des Gläubigers) maßgeblich sein; dies gilt jedoch nicht für das Beschwerdeverfahren, in dem § 23 Abs. 2 RVG den Wertmaßstab setzt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Rastatt, kein Datum verfügbar, 4 F 50/24
Leitsatz
Maßgeblich für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen das wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung festgesetzten Ordnungsgelds ist regelmäßig dessen Höhe.(Rn.3)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
1.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen einen Umgangstitel nach § 89 FamFG ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 € festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren das erstinstanzlich festgesetzte Ordnungsgeld verteidigt. Mit Beschluss vom 08.10.2024 hat der Senat (Einzelrichter) die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beantragen nun die Festsetzung des Gebührenwertes für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren. Es komme auf den Wert an, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger besitze. Dessen Interesse sei daher im Regelfall nicht unter dem Wert der Hauptsache anzunehmen und mit 4000 € zu bewerten.
2.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss festzusetzen, denn die Kostenvorschriften nach dem FamGKG sehen für das Vollstreckungsverfahren keinen gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenswert vor (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 FamFG, Rn. 44). Der Höhe nach orientiert sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit an dem mit der sofortigen Beschwerde verfolgten (wirtschaftlichen) Interesse der Antragsgegnerin und ist daher auf 500 € festzusetzen.
Den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zwar im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass sich der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG ergibt und daher maßgeblich ist, welches Interesse der Gläubiger an der zu erwirkenden Handlung, Duldung oder Unterlassung hat. Dabei kann dahinstehen, ob das Interesse des Gläubigers im Falle der Vollstreckung einer Umgangsregelung regelmäßig mit dem Wert der Hauptsache zu bestimmen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.3.2024 – 7 WF 25/24, NZFam 2024, 885) und daher für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren eine Festsetzung i.H.v. 2000 € (nicht 4000 €, vgl. §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) gerechtfertigt wäre, oder ob nur ein Bruchteil vom Hauptsachewert heranzuziehen ist (vgl. KG Beschl. v. 24.6.2021 – 16 WF 79/21, NJOZ 2022, 869).
Das vorliegende Verfahren betrifft nicht die erstinstanzliche Entscheidung über den Vollstreckungsantrag des Antragstellers, sondern die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche festgesetzte Ordnungsgeld. Maßgeblich für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist daher nicht § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, sondern § 23 Abs. 2 RVG (HK-RVG/Walter Gierl, 8. Aufl. 2021, RVG § 25 Rn. 25; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 65. Ed. 1.9.2024, RVG § 25 Rn. 20). In diesen Verfahren ist regelmäßig auf das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes abzustellen, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.2.2018 – 8 WF 22/18, BeckRS 2018, 43188 Rn. 22; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 FamFG, Rn. 44). Entsprechendes gilt für den Gebührenwert der anwaltlichen Tätigkeit der Gegenpartei, wenn sie - wie hier - allein darauf gerichtet ist, das erstinstanzlich festgesetzte Ordnungsgeld aufrechtzuerhalten.