Verfahrenskostenhilfe: Nachträgliche Bewilligung nach Verfahrensabschluss
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte die Erstreckung zuvor bewilligter Verfahrenskostenhilfe auf einen nach Abschluss der Instanz geschlossenen Vergleich. Das zentrale Problem war, ob eine rückwirkende Ausweitung der Bewilligung möglich ist. Das OLG verneint dies, weil der Erstreckungsantrag erst nach Instanzende gestellt wurde. Eine Hinweispflichtverletzung, die eine rückwirkende Bewilligung rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Erstreckungsantrags auf Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erstreckung bereits bewilligter Verfahrenskostenhilfe kann nicht stattgegeben werden, wenn er erst nach Abschluss der Instanz gestellt wird; eine rückwirkende Bewilligung scheidet in der Regel aus.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich grundsätzlich nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung streitgegenständlichen Ansprüche; Parallelverfahren erfassen die Bewilligung nicht ohne ausdrücklichen Erstreckungsantrag.
Das Gericht hat im Verfahrenskostenhilfeverfahren auf Mängel des Antrags so rechtzeitig hinzuweisen, dass der Antragsteller vor Instanzende die Möglichkeit zur Nachbesserung erhält.
Bei anwaltlicher Vertretung ist die Intensität der richterlichen Hinweispflicht gegenüber dem Beteiligten gemindert; daraus folgt keine allgemeine Verpflichtung, ohne Antrag Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Vorinstanzen
vorgehend AG Ettlingen, 19. Februar 2016, 2 F 266/15
Orientierungssatz
Geht der Antrag auf Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleich, der auch Ansprüche umfasst, die nicht Verfahrensgegenstand waren, erst nach Abschluss der Instanz beim Gericht ein, kann ihm nicht stattgegeben werden, denn eine rückwirkende Bewilligung scheidet aus..(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 19.02.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin war vor dem Amtsgericht Ettlingen eine sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG anhängig. Mit Beschluss vom 15.09.2015 wurde der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.09.2015 Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Das Zustandekommen des Vergleiches wurde durch Beschluss vom 13.01.2016 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.
Der am 18.02.2016 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsgegnerin vom 05.02.2016 auf Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe "auf den Vergleichsmehrwert" wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 19.02.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Familiengericht aus, die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe sei erst nach Abschluss der Instanz beantragt worden.
Die Antragsgegnerin hat gegen den, ihr am 26.02.2016 zugestellten, Beschluss vom 19.02.2016 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.03.2016, am 02.03.2016 bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, dem Gericht habe der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Verfahren vorgelegen. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass auch Verfahrenskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt werde.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2016 nicht abgeholfen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe habe sich auf die Anträge zur Regelung der Darlehensrückzahlung, des Gesamtschuldnerausgleich, der Freistellung von Anwaltskosten und der Mitversicherung in der Rechtsschutzversicherung bezogen. Der Vergleichsmehrwert ergebe sich aus der Regelung des Kindesunterhaltes, der nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei.
Die Antragsgegnerin trägt zur weiteren Begründung ihres Beschwerdevorbringens vor, das Gericht habe übersehen, dass im Kindesunterhaltsverfahren ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Nachdem das Gericht im schriftlichen Verfahren entschieden habe, habe eine erhöhte Hinweispflicht bezüglich des Vergleichsmehrwertes bestanden.
II.
Die gemäß §§ 113 FamFG 127, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Die der Antragsgegnerin mit Beschluss 15.09.2016 bewilligten Verfahrenskostenhilfe kann nicht auf den am 13.01.2016 abgeschlossenen Vergleich erstreckt werden.
Der von der Antragsgegnerin zunächst eingereichte Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, der mit Beschluss vom 15.09.2015 verbeschieden wurde, umfasste lediglich die zum damaligen Zeitpunkt streitgegenständlichen Ansprüche. Der Kindesunterhalt war Gegenstand eines Parallelverfahrens. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auch die Regelung des Kindesunterhaltes von ihrem Antrag erfasst haben wollte.
Der Antrag auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe ging erst nach Abschluss der Instanz beim Familiengericht ein. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor.
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts, der eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Beendigung der Instanz rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist allerdings bezüglich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 131 ff). Liegt ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vor, ist das Gericht deshalb gehalten auf Mängel des Antrages so rechtzeitig hinzuweisen, dass die Mängel von dem Antragsteller noch vor Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2012, 806; Zöller, a.a.O., § 117 Rn. 17). Im vorliegenden Fall lag jedoch bis zum Ende der Instanz kein weiterer Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vor. Eine allgemeine Verpflichtung einem Beteiligen, ohne entsprechenden Antrag, Verfahrenskostenhilfe zu verschaffen, besteht nicht (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2014 - 3 WF 189/14 (VKH) -, juris). Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Beteiligte anwaltlich vertreten ist. Die anwaltliche Vertretung eines Beteiligten enthebt das Gericht zwar nicht grundsätzlich von seiner Hinweispflicht, beeinflusst jedoch die Intensität der Verpflichtung (vgl. Zöller, a.a.O., Greger, ZPO, 31. Aufl., § 139 Rn. 2).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Zustandekommen des Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin stand ausreichend Zeit zur Verfügung, um noch vor Instanzende einen Antrag auf Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe bei Gericht einzureichen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.