Geltendmachung der Einwendung der Verwirkung sowie der Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner rügte im vereinfachten Unterhaltsverfahren Verwirkung und fehlende Leistungsfähigkeit. Das OLG Karlsruhe hob den erstinstanzlichen Beschluss auf, stellte fest, dass die Einwendung der Verwirkung zulässig erhoben wurde, die Einrede der Leistungsunfähigkeit wegen unvollständiger Einkommensbelege unzulässig ist und informierte den Antragsteller über die zulässigen Einwendungen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben: erstinstanzlicher Beschluss aufgehoben, zulässige Einwendungen mitgeteilt; materielle Prüfung im streitigen Verfahren vorbehalten, Gerichtskosten nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwendung der Verwirkung kann im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 252 Abs. 2 FamFG zulässig erhoben werden, wenn der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck bringt, er schulde keinen Unterhalt.
Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nach § 252 Abs. 4 FamFG ist im vereinfachten Verfahren nur zulässig, wenn der Antragsgegner Auskunft über Einkommen/Vermögen erteilt und die Einkünfte der letzten zwölf Monate belegt; fehlt dies, ist der Einwand unzulässig.
Enthält die Beschwerde zugleich zulässige und unzulässige Einwendungen, so erfolgt über die zulässigen Einwendungen eine Sachentscheidung; unzulässige Einwendungen werden gemäß § 256 Satz 2 FamFG in den Gründen nur als unzulässig bezeichnet.
Die Begründetheit materiell-rechtlicher Einwendungen (insbesondere zur Höhe etwaigen Unterhalts) kann im vereinfachten Beschwerdeverfahren nicht in der Sache entschieden werden; es besteht stattdessen eine Mitteilungspflicht nach § 254 FamFG und eine Weiterverweisung an ein streitiges Verfahren für die materielle Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend AG Rastatt, 9. Dezember 2020, 41 FH 13/20
Leitsatz
Erhebt der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren in zulässiger Weise die Einwendung der Verwirkung, nicht aber den weiteren Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit, ergeht über die zulässige Einwendung eine Sachentscheidung, wohingegen hinsichtlich der unzulässigen Einwendung lediglich in den Gründen der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen wird, dass diese nach § 256 Satz 2 FamFG nicht vorgebracht werden kann.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt (41 FH 13/20) vom 09.12.2020 aufgehoben.
2. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass zulässige Einwendungen erhoben worden sind.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren. Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners und begehrt im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhalt für die Zeit ab 01.06.2016.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.11.2020 hat der Antragsgegner vorgetragen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 802,56 €. Bezüglich des Rückstandes berufe er sich auf Verjährung und Verwirkung. Er habe nicht mehr mit der Festsetzung des Unterhalts rechnen müssen.
Das Familiengericht hat mit am 09.12.2020 erlassenen Beschluss den zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.
Der Antragsgegner hat gegen den, ihm am 18.12.2020 zugestellten, Beschluss vom 09.12.2020 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.2020, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 18.03.2021 begründet wurde.
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, seine Leistungsfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Er sei arbeitsunfähig erkrankt und habe dies durch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ergebe sich aus den vorgelegten Kontoauszügen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheides zum Nachweis des Einkommens bestehe nicht.
Die in der Jahren 2016, 2017, 2018 und bis Oktober 2019 entstandenen Unterhaltsansprüche des Antragstellers seien verwirkt. Das Familiengericht habe sich mit der Frage der Verwirkung nicht auseinandergesetzt und zudem die Rückstände unzutreffend berechnet.
Der Antragsgegner beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er vertritt die Ansicht, seine Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt.
Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sei die Verjährung von Ansprüchen nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt.
Das Zeitmoment der Verwirkung sei zwar erfüllt, da seine Mutter in der Vergangenheit nicht tätig geworden sei. Der Antragsgegner habe sich jedoch nicht darauf einrichten dürften, dass er, der Antragsteller, sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Seine Mutter habe den Antragsgegner spätestens ab dem Jahr 2016 mehrfach aufgefordert, Kindesunterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner habe jedoch stets im Gegenzug sein Umgangsrecht eingefordert. Deshalb habe seine Mutter den Umgang zugelassen und gedroht, zum Jugendamt zu gehen, falls der Antragsgegner keinen Kindesunterhalt zahle. Für den Antragsgegner sei daher erkennbar gewesen, dass eine solche Forderung auf ihn zukomme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter des Antragstellers seit 10.04.2015 für ihn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehe und in der Zeit vom 01.06.2016 bis 31.10.2019 Leistungen nach SGB II bezogen habe. Infolge des Anspruchsübergangs sei zur Prüfung einer Verwirkung nicht mehr auf das Verhalten seiner Mutter abzustellen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff, 256 FamFG zulässig, insbesondere statthaft, weil der Antragsgegner eine zulässige Einwendung gemäß § 252 Absatz 2 FamFG geltend macht.
Mit der Beschwerde können gemäß § 256 Satz 1 FamFG nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern diese nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden.
a) Gemäß § 252 Abs. 2 FamFG sind Einwendungen, die nicht die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffen, nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
Von der Regelung des § 252 Abs. 2 FamFG werden alle Einwendungen zu Grund, Zeitraum und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfasst. Hierzu zählt auch der von dem Antragsgegner erhobene Einwand der Verwirkung (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 252 FamFG Rn.15; Macco in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 252 FamFG Rn. 10).
Der Antragsgegner hat die Einwendung der Verwirkung auch in zulässiger Weise erhoben. Nachdem er seine Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang bestreitet, reicht hierzu seine (konkludente) Erklärung aus, keinen Unterhalt zu schulden (vgl. Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 252 FamFG Rn. 7; Bömelburg a.a.O. Rn. 23; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1414 f). Der Antragsgegner hat seine Ansicht, keinen rückständigen (und laufenden) Unterhalt zahlen zu müssen, ausreichend zum Ausdruck gebracht.
b) Auf seine Leistungsunfähigkeit kann sich der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß §§ 256 Satz 1 FamFG nicht mehr berufen, weil er es versäumt hat, vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses seine Einkünfte der letzten zwölf Monate vollständig zu belegen. Gemäß § 252 Abs. 4 FamFG ist der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Der Antragsgegner hat seine Einkünfte nur für die Monate Februar bis einschließlich Juli 2020 belegt.
2. Enthält die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, unzulässige (oben 1b) und zulässige Beschwerdegründe (oben 1a), so ergeht über die zulässigen Einwendungen eine Sachentscheidung. Hinsichtlich unzulässiger Einwendungen wird in den Gründen der Beschwerdeentscheidung lediglich ausgesprochen, dass diese nach § 256 Satz 2 FamFG nicht vorgebracht werden können (siehe oben 1b). Die Beschwerde insoweit ausdrücklich zu verwerfen, ist nicht notwendig (Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 FamFG Rz. 13).
Im vorliegenden Fall kann der Senat trotz einer zulässig erhobenen Einwendung keine Entscheidung in der Sache treffen, da die Prüfung der Begründetheit zulässig erhobener materiell-rechtlicher Einwendungen nicht Gegenstand des vereinfachten Beschwerdeverfahrens sein kann (Bömelburg a.a.O. § 256 FamFG Rn. 29; Lorenz a.a.O. Rz. 13). Die zulässige Erhebung von Einwendungen führt lediglich zur Mitteilungspflicht gemäß § 254 FamFG. Eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe gegebenenfalls Unterhalt zu leisten ist, bleibt einem streitigen Verfahren vorbehalten (OLG Bamberg a.a.O. Rz. 18 m.w.N.).
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Familiengericht vorbehalten (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 69 Rn. 39a).
4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, § 70 FamFG.