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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·20 WF 209/15·06.01.2016

Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit eines Antrags auf gerichtliche Umgangsregelung ohne vorherige Beratung durch das Jugendamt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte gerichtliche Umgangsregelung und Verfahrenskostenhilfe, ohne zuvor das Jugendamt einzuschalten. Das Amtsgericht lehnte VKH als mutwillig ab. Das OLG Karlsruhe hob auf und entschied, dass die fehlende Inansprache des Jugendamts nicht generell Mutwilligkeit begründet; Mutwilligkeit setzt konkrete, aussichtsreiche vorgerichtliche Möglichkeiten voraus. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an das AG zurückverwiesen.

Ausgang: Versagung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben; Sache zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Umgangsverfahren kann nicht generell davon abhängig gemacht werden, dass zuvor Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen worden sind.

2

Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts ist nur anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen aussichtsreiche vorgerichtliche Verständigungsmöglichkeiten bestanden, die nicht genutzt wurden.

3

Unvermitteltes Antragen einer gerichtlichen Umgangsregelung ohne vorherigen Versuch, den anderen Elternteil zur außergerichtlichen Einigung zu kontaktieren, kann als mutwillig gewertet werden.

4

Parteien steht es zu, nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Vermittlung und sofortiger gerichtlicher Inanspruchnahme zu wählen; frühzeitiges gerichtliches Vorgehen kann sachlich gerechtfertigt sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ 76 FamFG§ 114 ZPO§ 76 FamFG§ 114 ZPO§ 76 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Bruchsal, 14. Dezember 2015, 1 F 322/15

Leitsatz

1. Es ist nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben (Anschluss OLG Karlsruhe, 14. Februar 2003, 2 WF 142/02, FamRZ 2004, 1115 und OLG Karlsruhe, 17. Mai 2002, 16 WF 39/02, FamRZ 2002, 1712).(Rn.10)

2. Die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden.(Rn.11)

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 14.12.2015 einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.12.2015 - Az. 1 F 322/15 - wird aufgehoben.

2. Das weitere Verfahren wird dem Amtsgericht zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur abschließenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe übertragen.

Gründe

I.

1

Die nicht miteinander verheirateten Beteiligten sind gemeinsam sorgeberechtigte Eltern des Kindes D., geboren am … 2011. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin (Mutter), worüber auch Einvernehmen besteht.

2

In der Vergangenheit gab es zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung eines regelmäßigen Umgangs, jedoch Umgangskontakte des Antragstellers (Vater) mit dem Kind nach Maßgabe von Absprachen im Einzelfall. Im Oktober oder November 2015 kam es zwischen den Beteiligten zu Auseinandersetzungen, in deren Zuge die Antragsgegnerin dem Antragsteller - u. a. per SMS - erklärte, er könne das Kind nur noch bei ihr in der Wohnung besuchen, sie werde das Kind nicht dem Antragsteller herausgeben. Hintergrund war eine Äußerung des Antragstellers, die die Antragsgegnerin als Entführungsdrohung wertete. Gesprächseinladungen des Jugendamts, die nach Angabe des Jugendamts dem Antragsteller übersandt wurden, will der Antragsteller nicht erhalten haben.

3

Der Antragsteller beantragte unter dem 4.11.2015 eine gerichtliche Umgangsregelung sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hierfür, ohne zuvor die Vermittlung oder Beratung des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben.

4

Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 14.12.2015 abgelehnt mit der Begründung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien nicht hinreichend dargelegt und der Antrag sei mutwillig, da der Antragsteller nicht zunächst die kostenfreie Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen habe.

5

Gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.12.2015. Der Antragsteller legt weitere Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vor. Außerdem macht er geltend, sein Antrag auf Umgangsregelung sei nicht mutwillig gewesen. Angesichts der Erklärung der Antragsgegnerin, er könne Umgang nur noch in ihrer Wohnung haben, habe der Antragsteller gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Zuvor eine Beratungsstelle aufzusuchen, sei ihm nicht zumutbar gewesen, da dies zu einer noch längeren Unterbrechung des Umgangs mit seinem Kind geführt hätte.

6

Am 17.12.2015 schlossen die Beteiligten in der Sitzung des Familiengerichts eine Vereinbarung über den Umgang.

7

Ebenfalls am 17.12.2015 hat das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, jedenfalls sei Verfahrenskostenhilfe aus dem Grund der Mutwilligkeit nicht zu bewilligen.

II.

8

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist insoweit begründet, als die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht auf mangelnde Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO gestützt werden kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§§ 76 FamFG, 115 ZPO) sind auf der Grundlage der nachgereichten Unterlagen noch prüfen; insoweit wird die Entscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Familiengericht zur weiteren Prüfung übertragen.

9

Dass der Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist nicht anzunehmen. Dass dem Antragsteller ein Umgang gemäß § 1684 BGB überhaupt nicht zu gewähren war, wird weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht, noch ist dies auch nur ansatzweise ersichtlich. Dass der Antragsteller sich auf den ihm allein noch eingeräumten Umgang in der Wohnung der Antragsgegnerin und in deren Anwesenheit einlassen musste und ihm ein weitergehendes Umgangsrecht nicht einzuräumen war, war ebenfalls keineswegs eindeutig. Hiergegen spricht auch die zwischen den Beteiligten getroffene und vom Familiengericht gebilligte Umgangsvereinbarung, nach welcher der Antragsteller - weiter gehend - zunächst jedenfalls Umgang in Abwesenheit der Antragsgegnerin im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits und nach einer Übergangsphase sodann wieder unbegleiteten Umgang mit dem Kind haben soll.

10

Der Antrag auf Umgangsregelung war auch nicht deshalb mutwillig, weil der Antragsteller nicht zuvor die Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen hatte. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob in Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich unter Hinweis auf die Beratungsmöglichkeiten beim Jugendamt versagt werden kann (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Thomas Rauscher, § 1684 BGB (2014), Rn. 446 a). Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 2. und des 16. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 2002, 1712; FamRZ 2004, 1115; ebenso etwa OLG München FamRZ 2008, 1089; a. A. etwa OLG Hamm NZFam 2015, 510; OLG Köln FamRZ 2013, 1241), welche die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht von der vorangegangenen Wahrnehmung einer Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt abhängig machen. Eine obligatorische vorgerichtliche Einschaltung des Jugendamtes vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens sieht das Verfahrensrecht nicht vor. Es besteht auch kein genereller Erfahrungssatz des Inhalts, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamts stets Aussicht auf Erfolg in angemessener Zeit bieten, so dass eine bemittelte Partei vernünftigerweise stets vor der Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe die Beratung des Jugendamts suchen würde. Gerade vor dem Hintergrund der von vielen Familiengerichten praktizierten Modelle der frühen Intervention (orientiert an der sog. „Cochemer Praxis“) kann die Entscheidung für eine sofortige Inanspruchnahme des familiengerichtlichen Verfahrens durchaus auf billigenswerten Erwägungen beruhen. Somit ist grundsätzlich auch der bedürftigen Partei zuzugestehen, sich nach eigenem Ermessen zwischen der außergerichtlichen Vermittlung und dem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1115).

11

Eine Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann deshalb nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden. Insbesondere wird es mutwillig sein, unvermittelt einen Antrag auf gerichtliche Umgangsregelung zu stellen, ohne zuvor überhaupt Kontakt zum anderen Elternteil mit dem Ziel einer außergerichtlichen Regelung des Umgangs zu suchen.

12

Nach diesen Maßstäben war das Vorgehen des Antragstellers vorliegend nicht mutwillig. Die Antragsgegnerin hatte den zunächst einvernehmlich praktizierten Umgang in der bisherigen Form abgebrochen und sich klar und eindeutig dahingehend erklärt, dass der Antragsteller Umgang nur noch in Form von Besuchen in ihrer Wohnung haben werde. Angesichts dieser Haltung, die die Antragsgegnerin per SMS als „klares Nein“ bekräftigt hatte, hatte der Antragsteller Veranlassung, eine gerichtliche Regelung anzustreben, wenn er sich auf diese Bedingung nicht einlassen wollte. Dass die Antragsgegnerin allein auf ein weiteres außergerichtliches Bemühen hin oder durch Beratung des Jugendamtes von dieser Haltung abrücken würde, war nicht so naheliegend, dass allein das Beschreiten dieses Weges unter Zurückstellung zunächst eines Antrags auf gerichtliche Umgangsregelung sachgerecht erscheinen konnte, zumal unter Berücksichtigung des weiteren Zeitverlustes, der beim Scheitern vorgerichtlicher Bemühungen eintreten würde.

13

Da das Familiengericht bisher die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Unterlagen noch nicht geprüft hat, wird ihm die erneute Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragen.

14

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung nicht beschwert ist und bei einer Rechtsbeschwerde der Staatskasse Fragen der mangelnden Erfolgsaussicht oder der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung keine zulässigen Beschwerdegründe darstellen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO).