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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·20 WF 162/15·11.11.2015

Kindschaftssache: Recht des Minderjährigen auf angemessene Vertretung seiner Interessen; Ablehnung des Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit nach Zurückweisung des benannten Rechtsanwalts

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrecht (FamFG)KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einer Kindschaftssache zur Vermögenspflegschaft lehnte der 16‑jährige Pflegling die zuständige Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem sie den vom Kind benannten Rechtsanwalt als Vertreter (u.a. für Akteneinsicht) zurückgewiesen hatte. Das OLG hob die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf und erklärte die Ablehnung für begründet. Ein über 14‑jähriger, nicht geschäftsunfähiger Minderjähriger kann im Beschwerdeverfahren selbst bzw. durch einen von ihm bestellten Bevollmächtigten handeln. Die Rechtspflegerin habe das Kind ohne erforderliche Unterstützung allein gelassen und sich zudem in ihrer dienstlichen Äußerung als endgültig festgelegt dargestellt, was aus Sicht des Kindes den Eindruck sachwidriger Benachteiligung begründe.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Ablehnung der Rechtspflegerin wegen Befangenheit für begründet erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 60 FamFG beschwerdebefugter Minderjähriger kann im Beschwerdeverfahren Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen von ihm bestellten Verfahrensbevollmächtigten unabhängig von seinen gesetzlichen Vertretern wirksam vornehmen.

2

Aus der selbständigen Beschwerdebefugnis nach § 60 FamFG folgt regelmäßig die rechtsgeschäftliche Befugnis des Minderjährigen, einen Bevollmächtigten gemäß § 10 FamFG zu bestellen.

3

Für die Ablehnung eines Rechtspflegers gelten gemäß § 10 RPflG die Vorschriften über die Richterablehnung entsprechend; Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn Verfahrensleitung und Auftreten bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck sachwidriger, auf Voreingenommenheit beruhender Benachteiligung erwecken.

4

Ein Ablehnungsrecht geht nicht bereits dadurch verloren, dass ein Beteiligter eine persönliche Akteneinsicht wahrnimmt; hierin liegt grundsätzlich weder ein „Einlassen in die Verhandlung“ noch ein „Stellen von Anträgen“ im Sinne des § 43 ZPO.

5

In Verfahren, die ein Kind über 14 Jahren in seiner Person oder Vermögenssorge betreffen, ist dem Kind effektive Wahrnehmung seiner Interessen zu ermöglichen; hierzu gehört grundsätzlich, dass es in komplexen Verfahrenslagen nicht ohne geeignete Vertretung oder Unterstützung allein gelassen wird (Art. 12 UN-KRK, §§ 158, 159 FamFG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 6 Abs 1 S 1 FamFG§ 60 FamFG§ 158 FamFG§ 159 FamFG§ Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes§ 6 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Bruchsal, 17. September 2015, 22 F 34/12

Leitsatz

Zum Recht des Minderjährigen auf angemessene Vertretung seiner Interessen in einer seine Person betreffenden Kindschaftssache (Verfahren über die Anordnung, Führung und Fortdauer einer Vermögenspflegschaft, hier: Ablehnung des Rechtspflegers wegen Befangenheit wegen Zurückweisung des von einem mehr als 14 Jahre alten Kind benannten Rechtsanwalts).(Rn.16)

Orientierungssatz

1. Es liegt auf der Hand, dass ein nicht voll Geschäftsfähiger der Hilfe bedarf in Verfahren, bei denen nicht einfach zu beantwortende rechtliche Fragen zur Vermögenssorge, der rechtlichen Vertretung, der Akteneinsicht und der Entlassung und Auswahl von Pflegern betroffen sind. Dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist gemäß Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 das Recht zugesichert, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, wobei dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichtsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden.(Rn.16)

2. Wenn der zuständige Rechtspfleger davor die Augen verschließt und das mehr als 14 Jahre alte Kind ohne jeglichen Vertreter im Verfahren allein gelassen und ihm sogar zugemutet hat, ohne jegliche fremde Hilfe eine Akteneinsicht wahrzunehmen, obwohl mit einem benannten Rechtsanwalt eine Person zur Verfügung stand, die offensichtlich das Vertrauen des Kindes genießt und der die Fähigkeit zur wirksamen Interessenwahrnehmung selbst von dem Rechtspfleger nicht abgesprochen wird, muss sich für das dadurch betroffene Kind der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung seiner Rechtsposition durch den Rechtspfleger aufdrängen.(Rn.17)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Pfleglings wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 17.09.2015 - 22 F 34/12 - aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Pfleglings vom 06.08.2015 gegen Rechtspflegerin M. wird für begründet erklärt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, Auslagen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Pflegschaft des sechzehnjährigen Pfleglings. Das Kind ist Vollwaise. Die Vermögenspflegschaft wird geführt von Rechtsanwalt A.. Die Personensorge wird ausgeübt durch die Großeltern Rita und Werner L., bei denen das Kind lebt.

2

Mit Schriftsatz vom 29.12.2014 beantragten die Rechtsanwälte K. u. Koll. im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses des Pfleglings durch Rechtsanwalt A., die Betreuung (richtig wohl: Vermögenspflegschaft) durch Rechtsanwalt A. zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben und diese Pflegschaft den Großeltern, ersatzweise Rechtsanwalt K., zu übertragen. Mit Verfügung vom 14.01.2015 wurden die Rechtsanwälte vom Gericht darauf hingewiesen, dass aus dem Antrag nicht ersichtlich sei, wen sie vertreten; es wurde Vollmachtsvorlage aufgegeben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der minderjährige Pflegling keine Vollmacht erteilen könne, da er noch nicht voll geschäftsfähig sei.

3

Mit Schriftsatz vom 19.01.2015 beantragten die Rechtsanwälte „namens und im Auftrag des Pfleglings“ die Pflegschaft für die Großeltern auf Vermögensangelegenheiten zu erweitern, hilfsweise die Großeltern als weitere Vormünder zu bestellen, solange die Pflegschaft von Rechtsanwalt A. andauere. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 zeigten die Rechtsanwälte an, dass sie die rechtlichen Interessen des Pfleglings vertreten, dieser vertreten durch die Großeltern. Namens und im Auftrag des Pfleglings wurde um Auskunft gebeten, wann der Kaufpreis aus dem Hausverkauf eingegangen sei und wer welche Beträge erhalten habe. Vorsorglich wurde um Akteneinsicht gebeten. Mit Schreiben vom 22.06.2015 wiederholten die Rechtsanwälte ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 02.06.2015. Mit Schreiben vom 17.07.2015 wies die abgelehnte Rechtspflegerin unter Bezugnahme auf den Antrag auf Akteneinsicht die Rechtsanwälte darauf hin, dass mangels wirksamer Prozessvollmacht für den Pflegling keine Akteneinsicht erteilt werden könne. Dem Pflegling stehe jederzeit die Möglichkeit offen, sich an den Vermögenspfleger zu wenden.

4

Mit Verfügung vom 22.07.2015 übersandte die abgelehnte Rechtspflegerin dem Pflegling selbst verschiedene Unterlagen und setzte dem Pflegling Frist zur Stellungnahme „zu allen Anträgen“ bis 07.08.2015, und wies darauf hin, dass der Pflegling selbst einen Termin auf persönliche Akteneinsicht vereinbaren müsse, da die Rechtsanwälte nur die Großeltern vertreten könnten.

5

Eine bei dem Familiengericht am 31.07.2015 eingegangene Beschwerde der Rechtsanwälte gegen die Ablehnung der Akteneinsicht blieb unberücksichtigt. Auf eine Terminsvereinbarung vom 27.07.2015 fand am 05.08.2015 ausweislich eines Vermerks der abgelehnten Rechtspflegerin ein Termin statt, in dem dem Pflegling allein Einsicht in die Akte auf dem Dienstzimmer gewährt wurde. Die Akteneinsicht wurde durch Rechtsanwalt K. beendet, indem er den Pflegling zur Beendigung der Akteneinsicht aufforderte und Schriftsätze vom 04.08.2015 übergab.

6

Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 wurde Rechtspflegerin M. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die abgelehnte Rechtspflegerin ohne sachlichen Grund dem Pflegling die Hilfe eines Rechtsanwalts verweigere.

7

Mit am 06.08.2015 bei dem Familiengericht eingegangenem Fax-Schriftsatz vertieften die Rechtsanwälte die Begründung des Ablehnungsantrags und wiesen unter ausführlicher Darlegung von Rechtsprechung und Literatur darauf hin, dass ein verfahrensfähiger Beteiligter Verfahrensvollmacht erteilen könne.

8

Die abgelehnte Rechtspflegerin hat sich dienstlich geäußert und in der dienstlichen Äußerung abschließend darauf hingewiesen, dass eine rechtlich andere Beurteilung auch aufgrund der vorliegenden Kommentierung nicht erfolgen könne.

9

Mit Beschluss vom 17.09.2015 wies das Familiengericht das Ablehnungsgesuch zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Gegen den am 24.09.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.10.2015 eingegangene sofortige Beschwerde . Mit Beschluss vom 07.10.2015 hat der Richter des Familiengerichts der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

10

Die gem. §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

11

Gemäß § 60 FamFG ist der Pflegling selbst beschwerdeberechtigt, da es vor dem Familiengericht mit der Entlassung und Auswahl des Pflegers um eine seine Person betreffende Angelegenheit geht (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 60 Rn. 10) und im Hinblick auf die Vermögenssorge eine Angelegenheit betroffen ist, in denen der Pflegling vor einer Entscheidung des Familiengerichts gehört werden soll (§ 159 Abs. 1 FamFG). Der Pflegling hat auch das 14. Lebensjahr vollendet und ist ersichtlich nicht geschäftsunfähig. Zwar erfasst § 60 FamFG dem Wortlaut nach nur Beschwerden gegen Entscheidungen in der Hauptsache. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift gilt aber Entsprechendes auch für die sofortige Beschwerde gegen - wie hier - Zwischenentscheidungen, deren isolierte Anfechtbarkeit bestimmt ist (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 60 Rn. 5).

12

Der nach § 60 FamFG zur selbständigen Beschwerdeführung befugte Minderjährige kann im Beschwerdeverfahren alle Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen von ihm bestellten Bevollmächtigten unabhängig vom gesetzlichen Vertreter, hier also neben den bestellten Personen- und Vermögenssorgepflegern und auch gegen deren Willen wirksam vornehmen (Keidel/Mayer-Holz, a.a.O., § 60 Rn. 16). Aus der Beschwerdeführungsbefugnis ergibt sich notwendigerweise die rechtsgeschäftliche Befugnis des Minderjährigen, einen Bevollmächtigten (§ 10 FamFG) - hier: Rechtsanwalt K. - zu bestellen (Keidel/Mayer-Holz, a.a.O., § 60 Rn. 18; Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 60 Rn. 8 m.w.N.). Der Bestellung eines Verfahrensbeistands bedarf es nicht, da die Interessen des Pfleglings von Rechtsanwalt K. ersichtlich angemessen vertreten werden (§ 158 Abs. 5 FamFG). Der Wirksamkeit der Mandatierung des Rechtsanwalts entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich.

13

Das Ablehnungsgesuch ist gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 42 ff ZPO zulässig. Gemäß § 10 RPflG sind für die Ablehnung eines Rechtspflegers die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 49 Rn. 2). Der Pflegling hat das Ablehnungsrecht nicht gem. § 43 ZPO durch die Wahrnehmung der Akteneinsicht vor der abgelehnten Rechtspflegerin verloren, denn in der Akteneinsicht liegen nicht die in § 43 ZPO genannten Verhaltensweisen des Einlassens in eine Verhandlung oder der Stellung von Anträgen. Ob Rechtsanwalt K. zur Erhebung des Ablehnungsgesuchs wirksam bevollmächtigt war, kann dahingestellt bleiben. Denn nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Ablehnungsgesuch jedenfalls selbst angebracht hat (§ 44 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO), indem sie bei der Übergabe des Ablehnungsgesuchs durch Rechtsanwalt K. selbst anwesend war und diesen Vorgang offensichtlich gebilligt hat. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG war eine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.

14

Das Ablehnungsgesuch ist gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO begründet, da ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Rechtspflegerin zu rechtfertigen.

15

Zwar kann grundsätzlich das Äußern von einem Verfahrensbeteiligten ungünstigen Rechtsauffassungen und -meinungen und auch ungünstige Maßnahmen der Verfahrensleitung aus Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten die Befürchtung nicht wecken, die abgelehnte Gerichtsperson stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Dies gilt aber nicht, wenn die abgelehnte Person nicht nur vorläufig eine Rechtsmeinung äußert, sondern sich ersichtlich abschließend festgelegt hat und sich die Verfahrensleitung durch die abgelehnte Person als unsachgemäß darstellt, so dass sich der Eindruck einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung des Verfahrensbeteiligten aufdrängt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 24, 26, 28 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig ist. Jedenfalls aber ist die Beschwerdeführerin nach § 159 Abs. 1 FamFG anzuhören, wobei nach dessen Satz 2 in Verfahren der Vermögenssorge eine persönliche Anhörung nicht erforderlich ist, also schriftlich erfolgen kann. Die Anknüpfung in § 159 Abs. 1 an die Vollendung des 14. Lebensjahres und damit an die beschränkte Geschäftsfähigkeit stimmt mit den Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 60 und 167 FamFG überein, die einem Kind unter den gleichen Voraussetzungen für das Verfahren bzw. für die Beschwerdeinstanz eine eigenständige Verfahrensfähigkeit zuerkennen (Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 159 Rn. 6). Es liegt auf der Hand und davor hat die abgelehnte Rechtspflegerin die Augen verschlossen, dass ein nicht voll Geschäftsfähiger der Hilfe bedarf in Verfahren - wie hier -, bei denen nicht einfach zu beantwortende rechtliche Fragen zur Vermögenssorge, der rechtlichen Vertretung, der Akteneinsicht und der Entlassung und Auswahl von Pflegern betroffen sind. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Verfahrensbeistandschaft in § 158 FamFG, nach dessen Abs. 5 die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden, und die Ergänzungspflegschaft in § 1909 BGB normiert. Damit wird Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, das für die Bundesrepublik Deutschland am 05.04.1990 in Kraft getreten ist, genügt, wonach dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zugesichert ist, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, wobei dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichtsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 158 Rn. 2).

17

Diesem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vertretung hat sich die abgelehnte Rechtspflegerin endgültig versagt. Sie hat die Beschwerdeführerin, die der Vermögenssorgepfleger nach Lage der Akten nicht hinreichend in seine Aufgabe eingebunden hat und bindet, ohne jeglichen Vertreter, also allein im Verfahren gelassen und ihr sogar zugemutet, ohne jegliche fremde Hilfe die Akteneinsicht am 05.08.2015 wahrzunehmen, obwohl mit Rechtsanwalt K. eine Person zur Verfügung stand, die offensichtlich das Vertrauen der Beschwerdeführerin genießt und der die Rechtspflegerin die Fähigkeit zur wirksamen Interessenwahrnehmung für die Beschwerdeführerin nicht abgesprochen hat. Hinzu kommt, dass die abgelehnte Rechtspflegerin in ihrer dienstlichen Äußerung abschließend darauf hingewiesen hat, dass eine rechtlich andere Beurteilung nicht erfolgen könne. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Rechtspflegerin sich endgültig hinsichtlich ihrer Rechtsmeinung und der Verfahrensleitung festgelegt hat, so dass sich für die dadurch betroffene Beschwerdeführerin der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung ihrer Rechtsposition durch die Rechtspflegerin aufdrängt.

18

Über die von Rechtsanwalt K. beantragte Akteneinsicht wird das Familiengericht zu entscheiden haben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

20

Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 23 Abs. 2 RVG.

21

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unterbleibt mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen (§§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 70 Abs. 2 FamFG).