Themis
Anmelden
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·20 WF 130/20·21.12.2020

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren gegen einen Schuldner in Untersuchungshaft

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner, seit 26.05.2020 in Untersuchungshaft, wandte sich gegen einen Festsetzungsbeschluss zur Zahlung von Kindesunterhalt. Das OLG Karlsruhe verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Einwendungen nicht vor Erlass des Beschlusses erhoben wurden und erforderliche Auskunftsangaben zur Leistungsfähigkeit fehlen. Die Zustellung durch Niederlegung in der Wohnung war wirksam; der Haftaufenthalt rechtfertigt ohne substantiierten Vortrag keine Ausnahme.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach § 256 FamFG ist nur zulässig, soweit die dort genannten Einwendungsgründe betroffen sind und diese Einwendungen vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben wurden.

2

Ein Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nach § 252 Abs. 4 FamFG erfordert zugleich die vollständige Erteilung von Auskünften über Einkünfte und Vermögen sowie den Nachweis der Einkünfte für die letzten zwölf Monate.

3

Die Zustellung eines Antrags durch Niederlegung in der Wohnung des Antragsgegners gilt als wirksam, auch wenn sich der Adressat zeitgleich in Untersuchungshaft befindet, solange sich der räumliche Mittelpunkt der Person noch nicht verlagert hat.

4

Ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschwerdeführer muss substanziiert darlegen, weshalb er aus der Haft heraus vor Erlass des Beschlusses formgerechte Einwendungen nicht hätte erheben können; unterbleibt ein solcher Vortrag, ist die Beschwerde unzulässig.

Relevante Normen
§ 252 Abs 2 FamFG§ 252 Abs 3 FamFG§ 252 Abs 4 FamFG§ 256 S 2 FamFG§ 113 Abs. 1 FamFG§ 189 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Pforzheim, 1. Oktober 2020, 12 FH 26/20

Leitsatz

Legt der kurz vor Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren in Untersuchungshaft gelangte Schuldner als Beschwerdeführer nicht dar, dass und weshalb er vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses formgerechte Einwendungen nicht hat erheben können, ist seine Beschwerde unzulässig.(Rn.10)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim (12 FH 26/20) vom 01.10.2020 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 17.128,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren für die Zeit ab 01.07.2019. Er ist der Vater der beiden durch den Beistand Landratsamt Enzkreis/Jugendamt vertretenen Antragsteller G. und I. A. St. Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter und werden von ihr betreut und versorgt.

2

Die Antragsteller haben mit im April 2020 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren begehrt.

3

Der Antrag wurde dem Antragsgegner ausweislich der bei der erstinstanzlichen Akte (Bl. I 31) befindlichen Zustellungsurkunde am 29.05.2020 durch Niederlegung in der Wohnung Ö., P. zugestellt.

4

Nachdem der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.10.2020 den von ihm zu zahlenden laufenden und rückständigen Kindesunterhalt antragsgemäß festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.

5

Gegen den ihm am 12.10.2020 wiederum unter der Anschrift Ö., P. zugestellten Festsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 16.10.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 07.11.2020, „Widerspruch“ eingelegt. Der Antragsgegner trägt vor, seine Freundin T. P. habe das Amtsgericht ja telefonisch kontaktiert und seine momentane Lage erklärt. Sie habe sich seiner Angelegenheiten angenommen und auch die Vollmacht, in seiner Abwesenheit seine Sachen zu erledigen. Momentan sei er in K. in Haft. Dem Schreiben beigefügt ist die Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt K. vom 09.09.2020 (Bl. I 49 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner sich seit 26.05.2020 in Untersuchungshaft befindet. Ein Entlasszeitpunkt sei derzeit noch nicht bekannt.

6

Der Senat hat den Antragsgegner mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23.11.2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des als Beschwerde zu behandelnden „Widerspruchs“ hingewiesen sowie darauf, dass eine Entscheidung des Senats nicht vor dem 14.12.2020 ergehen werde. Hierauf hat der Antragsgegner nicht reagiert.

II.

7

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm (jedenfalls gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 189 ZPO wirksam zugegangenen) Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 01.10.2020 ist unzulässig.

8

Gemäß § 256 Satz 1 FamFG können im vereinfachten Unterhaltsverfahren mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist gemäß § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Der - mit der Beschwerde wohl vorgebrachte - Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist darüber hinaus gemäß § 252 Abs. 4 Satz 1 FamFG nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Das vereinfachte Verfahren ist geschaffen worden, um dem – hier jeweils gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig durch das Jugendamt als Beistand vertretenen - Unterhaltsgläubiger auf schnellem Weg einen Titel zu verschaffen. Diesem Ziel dient auch die Beschränkung der Einwendungen durch den Gesetzgeber im Beschwerdeverfahren. Dies gilt auch für den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 49; OLG Frankfurt, FamRB 2017, 409).

9

Der Antragsgegner hat vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses am 01.10.2020 weder Einwendungen erhoben noch die bei eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erforderliche vollständige Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Einwendungen sowie der Hinweis auf die seit 26.05.2020 bestehende Untersuchungshaft sind erstmals mit der Beschwerde und damit erst nach Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses beim Amtsgericht eingegangen.

10

Auf die seit 26.05.2020 bestehende Untersuchungshaft kann der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg berufen. Die Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren, in dessen Begleitschreiben der Antragsgegner auf die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen innerhalb eines Monats und der Vorlage von Belegen zutreffend hingewiesen worden ist, ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 29.05.2020 durch Niederlegung in der Wohnung Ö., P. erfolgt. Diese Zustellung mit der Folge des Zugangs des Antrags beim Antragsgegner war auch wirksam. Daran ändert die drei Tage zuvor begonnene Untersuchungshaft nichts, weil sich während einer so kurzen Abwesenheit der räumliche Mittelpunkt einer Person noch nicht an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2003, 377 - auch nach 17 Tagen noch nicht; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 178 ZPO, Rn. 6 m.w.N.). Jedenfalls ist davon auszugehen und wird von ihm selbst in der Beschwerde - auch auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23.11.2020 - nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsgegner bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses am 01.10.2020 den zugestellten Antrag auf Festsetzung von Unterhalt, gegebenenfalls übermittelt durch seine Freundin T. P., (wohl längst) gekannt hat. Dass er hierauf aus der Untersuchungshaft heraus nicht reagieren und formgerechte Einwendungen vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses nicht hätte erheben können, bringt der Antragsgegner selbst nicht vor. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

11

Entsprechend dem Hinweis des Vorsitzenden vom 23.11.2020 entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Da die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig ist, entspricht seine Kostentragung der Billigkeit.

13

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG.