Familienstreitsache: Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrte die Aufhebung einer Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach übereinstimmender Erledigung in einem einstweiligen Unterhaltsverfahren. Das OLG Karlsruhe verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen die Hauptsache (Einstweilige Anordnung auf Unterhaltszahlung) kein Rechtsmittel gegeben ist. Entscheidend ist, dass Kostenbeschwerden nicht weitergehen dürfen als der Rechtsmittelzug in der Hauptsache; §57 FamFG macht Entscheidungen in solchen Eilverfahren unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden gegen isolierte Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Erledigung sind nur zulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist.
Der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen kann nicht weitergehen als derjenige in der zugrunde liegenden Hauptsache; eine weitergehende Überprüfung darf nicht über den Umweg der Nebenentscheidung erfolgen.
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt sind gemäß §57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar; daraus folgt die Unstatthaftigkeit entsprechender Kostenbeschwerden.
Die gesetzliche Schranke der Beschwerdefähigkeit von Nebenentscheidungen ist in §§91a Abs.2, 99 Abs.2, 127 Abs.2 ZPO und korrespondierenden Vorschriften des FamFG verankert.
Vorinstanzen
vorgehend AG Pforzheim, 27. Mai 2019, 8 F 36/19
Leitsatz
Eine Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung in einer Familienstreitsache ist nicht anfechtbar, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (hier: Verfahren auf einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt).(Rn.4)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.05.2019, Aktenzeichen 8 F 36/19, wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.562,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Mindestunterhalts für das gemeinsame Kind J. H., geboren am ..., zu verpflichten. Nachdem der Antragsgegner seine Verpflichtung durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde anerkannt und rückständige Zahlungen erbracht hat, haben beide Beteiligte das Verfahren ohne mündliche Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde mit dem Antrag, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.07.2019 (Bl. 161 der Akten) wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig sein dürfte. Dem ist der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2019 (Bl. 167 f.) entgegengetreten.
II.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO gegen isolierte Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Erledigterklärung an sich mögliche Beschwerde (vgl. dazu etwa Zöller/Lorenz, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 244 FamFG Rn. 10) ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt für alle Beschwerden gegen isolierte Kostenentscheidungen der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Nach diesem Grundsatz kann, wie bereits in der Verfügung vom 16.07.2019 ausgeführt, der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen bzw. Verfahren nicht weiter gehen als derjenige in der zugrunde liegenden Hauptsache. Gesetzlich verankert ist diese Schranke in §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, gilt aber auch darüber hinaus (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1796 Rn. 6, juris; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 57 FamFG, Rn. 21 m.w.N.; Keidel/Giers, FamFG, 19. Auflage, § 57 Rn. 3). Mit ihr soll nicht nur - wie etwa bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs - der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden. Vielmehr liegt ihr auch der in den genannten gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke zu Grunde, dass nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst werden soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (BGH aaO; OLG Frankfurt aaO).
Da Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt (vgl. §§ 49, 246 FamFG) gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar sind, sind auch Kostenbeschwerden in den Fällen von § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. 269 Abs. 5, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO unstatthaft (OLG Koblenz FamRZ 2018, 50; Dürbeck aaO; Giers aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Der Verfahrenswert ist in Anwendung des § 40 FamGKG entsprechend der unangegriffenen erstinstanzlichen Bestimmung festzusetzen.