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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·20 UF 39/19·08.04.2019

Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern mit dem Ziel der Bestellung zu Ergänzungspflegern

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Großmutter rügt, im Sorgerechtsverfahren nicht als Ergänzungspflegerin berücksichtigt worden zu sein. Das OLG Karlsruhe verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschwerdeführerin die erforderliche Beschwerdeberechtigung nach §59 FamFG fehlt. Die Bestellung von Ergänzungspflegern erfolgt von Amts wegen (§§1774,1915 BGB) und die grundrechtliche Berücksichtigung familiärer Bindungen begründet kein eigenständiges Beschwerderecht.

Ausgang: Beschwerde der Großmutter mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Großeltern fehlt regelmäßig die Beschwerdeberechtigung nach §59 Abs.1 FamFG für Entscheidungen über die Auswahl oder Bestätigung eines Ergänzungspflegers, weil ihnen durch die Pflegerbestellung kein subjektives Recht typischerweise verletzt wird.

2

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgt regelmäßig von Amts wegen (§§1774 Satz 1, 1915 BGB); ein abgelehnter Antrag der Großeltern begründet nach §59 Abs.2 FamFG daher nicht automatisch ein Beschwerderecht, es sei denn, der Antragsteller ist materiell beschwert.

3

Die verfassungsrechtliche Forderung, bei der Auswahl eines Vormunds oder Pflegers verwandtschaftliche Bindungen zu berücksichtigen (Art.6 Abs.1 GG), begründet ohne Nachweis einer tatsächlich engeren familiären Bindung kein eigenständiges Recht zur Erhebung der Beschwerde.

4

Die Teilnahme und Anhörung der betroffenen Verwandten im erstinstanzlichen Termin erfüllt verfahrensrechtliche Anforderungen an die Beteiligung und beseitigt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Beschränkung der Beschwerdeberechtigten.

Relevante Normen
§ 59 Abs 1 FamFG§ 59 Abs 2 FamFG§ 1779 Abs 2 S 2 BGB§ 1897 Abs 5 BGB§ 1915 Abs 1 S 1 BGB§ 68 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Baden-Baden, 25. Januar 2019, 2 F 99/18

Leitsatz

Keine Beschwerdebefugnis der Großeltern mit dem Ziel, als Ergänzungspfleger bestellt zu werden.(Rn.9)

Orientierungssatz

Großeltern steht im Sorgerechtsverfahren keine Beschwerdebefugnis mit dem Ziel zu, (hier: nach Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt und Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie) als Ergänzungspfleger bestellt zu werden.(Rn.10)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin C. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 25.01.2019 (2 F 99/18) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, als Großmutter der Kinder K. und K. Sch. vom Amtsgericht nicht als Ergänzungspflegerin ausgewählt worden zu sein.

2

Die Kinder K. Sch., geboren am ..., und K. Sch., geboren am ..., stammen aus der Beziehung der Mutter mit dem verstorbenen mutmaßlichen IS-Mitglied E. A. Die Mutter war im Jahr 2013 von Deutschland, wo sie nach islamischem Recht verheiratet war und mit ihrem Mann zwei Kinder hatte, allein in die T. ausgereist und später nach S. weitergereist. Sie soll sich in S. dem IS angeschlossen haben. Seit September 2017 befand sie sich mit den Kindern K. und K. in B. in einem Frauengefängnis. Die Mutter kehrte am 26.04.2018 mit den Kindern nach Deutschland zurück und wohnte zunächst bei ihrer eigenen Mutter, der Beschwerdeführerin. Nach einem Hausbesuch des Jugendamtes am 27.04.2018 wurde am 02.05.2018 eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Bei einem Hilfeplangespräch im Juli 2018 informierte die Mutter das Jugendamt, dass sie am 06.07.2018 einen a. Staatsangehörigen nach islamischem Recht in F. geheiratet habe. Am 26.07.2018 wurde die Mutter in Untersuchungshaft genommen. Die Kinder verblieben zunächst bei der Beschwerdeführerin.

3

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 31.10.2018, beim Amtsgericht am 20.12.2018 eingegangen, Mitteilung wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung gemacht, einen Teilentzug der elterlichen Sorge und einen Erörterungstermin angeregt. Zuvor hatte die Mutter am 19.12.2018 ihre am 14.12.2018 erteilte Zustimmung zur Aufnahme der Kinder in eine Pflegefamilie widerrufen. Zur Begründung hat das Jugendamt ausgeführt, dass dringend die Gefahr abgewendet werden müsse, dass die Kinder an einen unbekannten Ort oder außer Landes gebracht würden. Ein Verbleib der Kinder bei der Großmutter werde nicht als geeignet angesehen, weil diese nicht über eine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit zum Schutz der Kinder verfüge.

4

Mit am 21.12.2018 erlassenem Beschluss vom 20.12.2018 hat das Amtsgericht der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Jugendhilfemaßnahmen und Gesundheitsfürsorge entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt B., Abteilung Beistandschaften, zum Ergänzungspfleger bestimmt. Weiterhin hat das Amtsgericht auf Antrag des Jugendamtes mit Beschluss vom 27.12.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der Kinder K. und K. an den Ergänzungspfleger angeordnet. Die Kinder leben seit dem 27.12.2018 in einer Pflegefamilie.

5

Das Amtsgericht hat am 18.01.2019 die Mutter, das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin und den Verfahrensbeistand angehört. Zu diesem Termin war auch die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten erschienen. Die Mutter hat in dem Termin beantragt, das Sorgerecht für ihre beiden Kinder auf ihre Mutter zu übertragen. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag nicht entgegengetreten und hat sinngemäß den Antrag gestellt, das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu entlassen und sie selbst zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Jugendamt ist diesen Anträgen entgegengetreten. Der Verfahrensbeistand hat sich dafür ausgesprochen, dass es bei der vorläufigen Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren verbleiben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung vom 18.01.2019 (I, 101 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25.01.2019 hat das Amtsgericht entschieden, dass es nach Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der im Beschluss vom 20.12.2018 getroffenen Entscheidung verbleibe, und darauf verwiesen, dass abschließend über die Fragen im Hauptsacheverfahren (2 F 98/18) entschieden werde.

6

Der Beschluss ist dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 07.02.2019 zugestellt worden. Mit am 12.02.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er für die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, weil sie als vorrangige Pflegeperson zu berücksichtigen sei, nachdem keine Kindeswohlgefährdung von ihr ausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 12.02.2019 (II, 1 ff.) verwiesen.

7

Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben jeweils Stellung zu der Beschwerde genommen.

8

Der Senat hat mit Verfügung vom 20.02.2019 darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels, insbesondere die Beschwerdeberechtigung der Großmutter, fraglich erscheine.

II.

9

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht zulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Denn der Beschwerdeführerin fehlt die Beschwerdeberechtigung; ihr steht kein subjektives Recht zu, das durch die Übertragung einzelner Teilbereiche des Sorgerechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger beeinträchtigt wäre.

10

1. Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gemäß Absatz 2 steht, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

11

a) Dass die Beschwerdeführerin die Großmutter der Kinder ist und ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat, begründet für sich genommen keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG.

12

Zwar steht der Beschwerdeführerin als Großmutter ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf zu, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Denn der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten jenseits des Eltern-Kind-Verhältnisses umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht (BVerfG, FamRZ 2014, 1435 Rn. 20, 24 sowie FamRZ 2014, 1843 Rn. 11). Ob vorliegend tatsächlich eine engere familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren Enkeln besteht oder jedenfalls vor dem Wechsel in die Pflegefamilie bestanden hat, erscheint fraglich, weil die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2015 und 2016 geborenen Kinder erst im April 2018 kennengelernt hat und bis zum Wechsel der Kinder in eine Pflegefamilie am 27.12.2018 mit diesen nur wenige Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Frage einer engeren familiären Bindung kann hier jedoch dahinstehen. Denn allein auf die genannten Grundsätze kann eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin als Großmutter der Kinder nicht gestützt werden.

13

Auch wenn § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB gebietet, dass für die Auswahl des Ergänzungspflegers unter anderem die Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden muss, umfasst das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds oder Pflegers grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung. Großeltern fehlt es für eine Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung (BGH, FamRZ 2013, 1380 Rn. 15 m.w.N.). Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift. Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vormund- bzw. Pflegerbestellung für Minderjährige erfordert § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffnet § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl; entsprechendes gilt im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch den Gesetzgeber hätte es nicht bedurft, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten Recht ergäbe. Entsprechendes muss dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsieht (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Diese Auslegung von § 59 FamFG unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, FamRZ 2014, 1843 Rn. 17).

14

b) Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht am 18.01.2019 sinngemäß die Übertragung der Ergänzungspflegschaft beantragt hat und das Amtsgericht die zunächst ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung mit der Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf das Jugendamt nicht abgeändert hat, führt nicht zu einer Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 2 FamFG.

15

Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt, weil der Beschluss über die Ergänzungspflegschaft nicht auf Antrag, sondern gemäß §§ 1774 Satz 1, 1915 BGB von Amts wegen erlassen wird; der Antrag von Großeltern ist deshalb als Anregung zu verstehen (BGH, FamRZ 2013, 1380, Rn. 11). Im Übrigen normiert § 59 Abs. 2 FamFG keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in Absatz 1 generell geregelte Beschwerderecht. Deshalb begründet die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht. Der dadurch formell beschwerte Antragsteller ist nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Das ist indes, wie unter 1.a) dargelegt, vorliegend gerade nicht der Fall.

16

2. Dass der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit der Beschwerde nach § 59 FamFG versagt bleibt, unterliegt auch unter sonstigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, nachdem die Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht für die Frage der Auswahl bzw. Bestätigung des Ergänzungspflegers im Termin vom 18.01.2019 angehört worden ist (BVerfG, FamRZ 2014, 1435 Rn. 31 ff.).

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

18

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 41 FamGKG.

19

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG.