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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·20 UF 18/23·20.06.2023

Sicherstellung der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung durch Maßgabenanordnung des Familiengerichts

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beanstandete die Benennung der Ausgleichstarife im erstinstanzlichen Versorgungsausgleich. Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde teilweise stattgegeben: es nannte die maßgeblichen Tarife und ordnete in der Beschlussformel an, dass beide Ehegatten an der Wertentwicklung der übertragenen Anrechte zwischen Ehezeitende und Rechtskraft gleichmäßig teilhaben. Das Gericht stützte dies auf § 11 VersAusglG und die fehlende Garantie gleichwertiger Wertentwicklung in den Versicherungsbedingungen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Tarife korrigiert und Maßgaben zur gleichmäßigen Teilhabe an der Wertentwicklung in die Beschlussformel aufgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der internen Teilung nach § 11 VersAusglG ist sicherzustellen, dass beide Ehegatten an der Wertentwicklung der übertragenen Anrechte zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung gleichmäßig teilnehmen.

2

Die Beschlussformel hat die für die jeweiligen Anrechte maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Ausgleichstarife konkret zu bezeichnen, soweit sie für die Wirksamkeit der internen Teilung relevant sind.

3

§ 11 VersAusglG verlangt, dass ein neues Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung sowie vergleichbarem Risikoschutz entsteht; dies kann durch Maßgaben in der Beschlussformel sichergestellt werden.

4

Wenn ein Anrecht bereits in die Leistungsphase eingetreten ist, sind Ausgleichswerte weiterhin auf das Ehezeitende zu beziehen, solange sich das Deckungskapital zwischen Ehezeitende und Betrachtungszeitpunkt nicht verringert hat.

Relevante Normen
§ 11 Abs 1 Nr 1 VersAusglG§ 11 Abs 1 Nr 2 VersAusglG§ 11 Abs 1 Nr 3 VersAusglG§ 58 ff FamFG§ 63 FamFG§ 11 VersAusglG

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidelberg, 15. Dezember 2022, 38 F 110/20

Leitsatz

Lässt sich zwar den Berechnungen des Versorgungsträgers, nicht aber den Teilungsregelungen (hier: Versicherungsbedingungen der Tarife des Ausgleichsberechtigten und des Ausgleichspflichtigen) eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung entnehmen, ist diese durch eine entsprechende Maßgabe in der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.(Rn.11)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (38 F 110/20) vom 15.12.2022 unter Ziffer 2 Abs. 2, 3 und 4 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.586,80 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ..., bezogen auf den 31.08.2020, übertragen. An der Wertentwicklung des Anrechts zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft dieser Entscheidung nehmen beide Ehegatten in gleicher Weise teil.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.336,73 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ..., bezogen auf den 31.08.2020, übertragen. An der Wertentwicklung des Anrechts zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft dieser Entscheidung nehmen beide Ehegatten in gleicher Weise teil.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.805,94 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ..., bezogen auf den 31.08.2020, übertragen. An der Wertentwicklung des Anrechts zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft dieser Entscheidung nehmen beide Ehegatten in gleicher Weise teil.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung der beteiligten Ehegatten.

2

Mit Verbundbeschluss vom 15.12.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.12.2022 Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Antragstellerin seit 01.09.2002 eine Rente aus ihrer beim B. (nachfolgend: B.) bestehenden Versorgung bezieht. Bezüglich der Wertentwicklung der beim B. bestehenden Anrecht zwischen dem Ehezeitende und dem 01.06.2023 wird auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 17.05.2023 Bezug genommen.

3

Der B. hat gegen den ihm am 29.12.2022 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss zunächst mit Schreiben vom 19.01.2023, am 20.01.2023 bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, die mit Schreiben vom 23.01.2023, am 25.01.2023 bei Gericht eingegangen, zurückgenommen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.01.2023 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.01.2023, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der B. sodann erneut Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, in der erstinstanzlichen Entscheidung sei unter Ziffer 2 Abs. 2, 3 und 4 der Beschlussformel der Ausgleichstarif der bei ihm bestehenden Anrechte der Antragstellerin nicht korrekt genannt.

4

Bezüglich des Anrechts mit der Versicherungsnummer .... seien die Versicherungsbedingungen des Tarif … maßgeblich, für das Anrecht mit der Versicherungsnummer ... der Tarif ... und bezüglich des Anrechts mit der Versicherungsnummer ... der Tarif ....

5

Der B. habe infolge der aktuellen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte zur Wertgleichheit von Ausgangs- und Ausgleichstarif seine Tarife angepasst. Die in seiner Auskunft vom 13.11.2020 zu den einzelnen Verträgen vorgeschlagenen Ausgleichstarife beruhten auf denselben geschlechtsunabhängigen Rechnungsgrundlagen sowie demselben Rechnungszins wie die jeweiligen Ausgangstarife.

6

Der Antragsgegner trägt vor, nachdem der B. erstinstanzlich mitgeteilt habe, die Verträge mit den Nummern ... und ... seien gleich zu behandeln, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund infolge der internen Teilung der beiden Verträge bei ihm zwei Verträge mit unterschiedlichen Ausgleichstarifen eingerichtet werden sollten. Es sei allerdings festzustellen, dass nach der Auskunft des Versorgungsträgers bereits für die Ausgangsverträge unterschiedliche Tarife Geltung hätten. Aufgrund der ergänzenden Auskunft des B. vom 13.01.2022 (Ziffer 3) sei davon auszugehen, dass gerichtliche Maßgaben für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entbehrlich seien.

7

Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegen getreten.

II.

8

1. Die Beschwerde des B. vom 26.01.2023 ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. Sie ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 FamFG bei Gericht eingegangen. Die Rücknahme der Beschwerde vom 19.01.2023 hat nicht zu einem Verlust des Beschwerderechts geführt, da dem Schreiben vom 23.01.2023, mit dem die Rücknahme der Beschwerde erklärt wurde, kein Verzichtswille entnommen werden kann (vgl. Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 67 Rn. 27).

9

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Wie der B. zutreffend ausführt, sind die für die jeweiligen Anrechte maßgeblichen Versicherungsbedingungen in der Beschlussformel aufzuführen. Die maßgeblichen Tarife sind in den Auskünften des BVV vom 13.11.2020 benannt. Die Teilungsordnungen genügen auch den Anforderungen des § 11 VersAusglG.

10

Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Hierzu ist es erforderlich, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), ein neues Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (§ 11 Abs.1 Nr. 2 VersAusglG) und der gleiche Risikoschutz gewährleistet wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). § 11 VersAusglG normiert lediglich Mindestanforderungen an die interne Teilung (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, Kapitel 3 Rn. 35). Den Versorgungsträgern wird bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein weiter Gestaltungsspielraum gewährt. Das Teilungssystem muss jedoch „grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genügen (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 55 und 56). Hierzu gehört zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an der Versorgung. Es ist daher erforderlich, dass neues und altes Anrecht eine vergleichbare Wertentwicklung haben (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869 m. Anm. Holzwarth; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. (Stand: 25.04.2023); § 10 VersAusglG, Rn 39 ff).

11

Zwar weisen die Berechnungen der B. vom 23.11.2022 und 15.05.2023 eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung aus. Entsprechendes lässt sich allerdings weder den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (ARLEP/oG-V, ARLEP/oG-V 2004/2005 und ARLEP/oG-V) für den Ausgleichsberechtigten noch den für die Verträge der Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Versicherungsbedingungen (§ 36 Tarif DA, § 35 Tarif B und § 14 ARLEP/Z 2004) entnehmen. In die Beschlussformel ist daher jeweils die Maßgabe aufzunehmen, dass an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft dieser Entscheidung beide Ehegatten in gleicher Weise teilnehmen. Die Einschränkung des Risikoschutzes bei den Anrechten mit den Vertragsnummern ... und ... auf eine reine Altersversorgung wird durch eine Erhöhung der Altersrentenanwartschaft ausgeglichen (vgl. Erläuterung zu den Auskünften vom 13.11.2020) und ist nicht zu beanstanden.

12

3. Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zudem zu berücksichtigen, dass die ausgleichspflichtige Antragstellerin seit 01.09.2022 (vgl. Auskunft der B. vom 23.11.2022) Altersrente aus ihrer noch ungeteilten und kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung beim B. bezieht. Zwar kann in Fällen, in denen der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist, das Anrecht nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, weil es anderenfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers (vgl. BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 42, 43) käme. Im vorliegenden Fall hat sich das Deckungskapital der von der Ehefrau erworbenen Anrechte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 01.06.2023 (zeitnah zu dieser Entscheidung) noch nicht verringert, wie sich aus der Auskunft des B. vom 17.05.2023 ergibt. Dies dürfte darauf zurückzuführen, dass dem durch die Rentenzahlungen ausgelösten Kapitalverzehr (derzeit noch) eine diesen übersteigende Kapitalvermehrung aufgrund der Beteiligung der Ehefrau an den vom Versorgungsträger erwirtschafteten Überschüssen gegenübersteht (vgl. dazu auch OLG Celle FamRZ 2014, 665 ff Rn. 23). Bei dieser Sachlage sind die Ausgleichswerte weiterhin auf das Ehezeitende zu beziehen. Zudem ist durch die oben unter 2. genannten Maßgaben klarzustellen, dass die nachehezeitlichen Veränderungen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Celle a.a.O. Rn. 24 a.E.).

13

4. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. Der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 50 FamGKG. Sie beruht auf der erstinstanzlichen Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2022 und berücksichtigt, dass drei Anrechte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

15

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.