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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·20 UF 133/19·07.10.2019

Versorgungsausgleich: Teilung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Erteilung des Altersrentenbescheids

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die weitere Beteiligte rügt die vom Amtsgericht angeordnete externe Teilung eines Riester-Anrechts zugunsten des Ex-Ehegatten. Zentral ist, ob nach bindender Bewilligung einer Regelaltersrente Beiträge zur Begründung von Anrechten noch möglich sind und damit eine externe Teilung zulässig bleibt. Das OLG Karlsruhe erklärt die externe Teilung für unzulässig und ordnet stattdessen eine interne Teilung beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an, weil §187 Abs.4 SGB VI Beitragszahlungen nach Rentenbescheid ausschließt.

Ausgang: Beschwerde gegen externe Teilung teilweise erfolgreich; externe Teilung für unzulässig erklärt und stattdessen interne Teilung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann nach bindender Bewilligung einer Altersrente gemäß §187 Abs.4 SGB VI durch Beitragszahlung kein Anrecht mehr begründet werden, ist eine externe Teilung des betreffenden Anrechts nach §14 Abs.5 VersAusglG unzulässig.

2

Die Unzulässigkeit einer externen Teilung führt dazu, dass das betreffende Anrecht gemäß §9 Abs.2 und 3 VersAusglG intern beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu teilen ist (Grundsatz der internen Teilung).

3

Die Regelung des §187 Abs.4 SGB VI schließt sowohl die externe Teilung mit Wahl eines Zielversorgungsträgers (§15 Abs.1 VersAusglG) als auch die externe Teilung zugunsten eines Auffangversorgungsträgers (§15 Abs.5 S.1 VersAusglG) aus, wenn Beitragszahlungen zur Begründung von Anrechten nicht mehr möglich sind.

4

Stimmt der Versorgungsträger der weiteren Beteiligten einer internen Teilung zu, kann das Gericht die Übertragung des entsprechenden Anrechts im Wege der internen Teilung anordnen.

Relevante Normen
§ 187 Abs 4 SGB 6§ 9 Abs 2 VersAusglG§ 9 Abs 3 VersAusglG§ 14 Abs 5 VersAusglG§ 187 Abs. 4 SGB VI§ 14 Abs. 5 VersAusglG

Vorinstanzen

vorgehend AG Pforzheim, 19. Juni 2019, 1 F 289/18

Leitsatz

Kann in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Erteilung des Altersrentenbescheids ein Anrecht durch Beitragszahlung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI nicht mehr begründet werden, ist eine externe Teilung nach § 14 Abs. 5 VersAusglG unzulässig. Es bleibt gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG bei dem Grundsatz, dass das betreffende Anrecht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person intern zu teilen ist.(Rn.9)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D. als weitere Beteiligte zu 2 wird Ziffer 2 Absatz 6 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 19.06.2019, 1 F 289/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. (Versicherungsnummer: ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6.497,43 Euro, bezogen auf den 30.09.2018, übertragen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.440,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf den am 17.10.2018 zugestellten Scheidungsantrag die am 30.04.1992 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

3

Während der Ehezeit vom 01.04.1992 bis 30.09.2018 (vgl. § 3 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Anrechte erworben, die Antragsgegnerin unter anderem ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Rente) bei der S., Versicherungsnummer: ..., mit einem Ehezeitanteil von 12.994,86 Euro. Bezüglich dieses Anrechts hat das Amtsgericht entsprechend dem Verlangen des Versorgungsträgers die externe Teilung durchgeführt. Nachdem der Antragsteller trotz Fristsetzung keine Zielversorgung benannt hat, hat das Amtsgericht in Ziffer 2 Absatz 6 seines Beschlusses, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, zugunsten des Antragstellers bei der D. als weiterer Beteiligter zu 2 ein Anrecht in Höhe von 6.497,43 Euro, bezogen auf den 30.09.2018, begründet.

4

Gegen den ihr am 28.06.2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 17.07.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 22.07.2019, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Zur Begründung trägt sie vor, eine externe Teilung durch Begründung von Anrechten bei der D. zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. sei nicht mehr zulässig, da der Antragsteller bereits die Regelaltersgrenze erreicht habe. In ihrer gegenüber dem Amtsgericht erteilten Auskunft vom 05.04.2019 habe sie bereits einen entsprechenden Hinweis gegeben.

5

Mit Schreiben vom 27.08.2019 hat die S. als weitere Beteiligte zu 7 mitgeteilt, dass sie einer internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers zustimme.

6

Der Senat hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG vorab hingewiesen. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

II.

7

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 führt zu der tenorierten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 7 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6.497,43 Euro, bezogen auf den 30.09.2018, übertragen wird.

8

Gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI in der - hier einschlägigen - Fassung vom 08.12.2016 ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Bindend ist eine Rente bewilligt, wenn sowohl der Zeitpunkt des Rentenbeginns als auch der Zeitpunkt der Bindungswirkung des Bescheides für den Rentenempfänger verstrichen sind (Bachmann in: Hauck/Noftz, SGB, 06/17, § 187 SGB VI, Rn. 27). Der am 29.10.1950 geborene Antragsteller hat zum Stichtag des Ehezeitendes am 30.09.2018 die Regelaltersgrenze erreicht. Gemäß dem von der weiteren Beteiligten zu 2 vorgelegten Rentenbescheid vom 11.12.2015 (VA-Heft I 95) erhält er antragsgemäß ab 01.03.2016 eine monatliche Regelaltersrente. Wie die weitere Beteiligte zu 2 in ihrer gegenüber dem Amtsgericht erteilten Auskunft vom 05.04.2019 - von den Beteiligten unwidersprochen - mitgeteilt hat, ist die Vollrente wegen Alters auch bindend bewilligt worden, der Rentenbescheid also bestandskräftig.

9

Kann in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI nach Erteilung des Altersrentenbescheids ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden, ist eine externe Teilung nach § 14 Abs. 5 VersAusglG unzulässig. Dies gilt sowohl für die externe Teilung mit Wahl eines Zielversorgungsträgers (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) als auch in Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger der Auffangversorgungsträger für die externe Teilung ist (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG - vgl. Bachmann in: Hauck/Noftz, aaO, Rn. 27b). Ist eine externe Teilung unzulässig, bleibt es gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG bei dem Grundsatz, dass das betreffende Anrecht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person intern zu teilen ist (Palandt/Brudermüller, BGB-Kommentar, 78. Auflage, § 14 VersAusglG Rn. 5; Bachmann in: Hauck/Noftz, aaO Rn. 27b; OLG Hamm FamRZ 2014, 1700 Rn. 6, juris, m.w.N.). Die weitere Beteiligte zu 7 hat auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 01.08.2019 von der ursprünglich beantragten externen Teilung Abstand genommen und der internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts zugestimmt.

III.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 150 FamFG.

11

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Bei einem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen von 14.400,00 € ergibt sich bei einem einzigen Anrecht, das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ein Verfahrenswert von 10 % hieraus, also 1.440,00 €.

12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.