Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Unterhaltssachen: Zuständigkeitskonzentration bei gewöhnlichem Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; das FG Donaueschingen verwies an das AG Karlsruhe mit Hinweis auf §28 AUG. Das AG Karlsruhe erklärte sich jedoch unzuständig, weil die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. hat. Das OLG Karlsruhe bestimmte das AG Donaueschingen als zuständig und stellte fest, dass der Verweisungsbeschluss ohne rechtliche Grundlage keine Bindungswirkung entfaltet.
Ausgang: Bestimmungsverfahren: Zuständigkeit dem Amtsgericht Donaueschingen zugewiesen; vorheriger Verweisungsbeschluss ohne Bindungswirkung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt und er damit objektiv willkürlich ist.
Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend, auch wenn sie sachlich unrichtig oder verfahrensfehlerhaft sind; die Ausnahme der Nichtbindung setzt jedoch das Fehlen jedweder rechtlichen Grundlage voraus.
Die Zuständigkeitskonzentration nach § 28 Abs. 1 AUG gilt nur, wenn der Antragsgegner oder die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Bei Beteiligten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bestimmt die EuUntVO (Art. 3 lit. a und b) die internationale Zuständigkeit; eine örtliche Zuständigkeit kann aber gemäß Art. 5 EuUntVO durch rügeloses Einlassen begründet werden, weshalb die Unzuständigkeitsrüge frühzeitig, spätestens in der Erwiderung, zu erheben ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint.(Rn.6)
2. Hat in einer Unterhaltssache der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland, greift die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 28 Abs. 1 AUG in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a und Art. 3 Buchst. b EuUntVO bei dem Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht ein. Ein gleichwohl auf § 28 Abs. 1 AUG gestützter Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung.(Rn.8)
Tenor
1. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Donaueschingen bestimmt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleiches.
Das Familiengericht Donaueschingen hat das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 22.8.2019 an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung führt das Familiengericht Donaueschingen aus, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe ergebe sich aus § 28 AUG.
Mit Beschluss vom 14.10.2019 hat sich das Amtsgericht Karlsruhe, nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ebenfalls für unzuständig erklärt. Nach § 28 AUG sei das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten oder der berechtigten Person zuständig. Da der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsgegner (Unterhaltsberechtigte) in S. liege, könne eine Verweisung an das Amtsgericht Karlsruhe nicht auf § 28 AUG gestützt werden. Der Verweisungsbeschluss vom 22.8.2019 sei daher willkürlich.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat das Verfahren mit Beschluss vom 14.10.2019 dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Nachdem sich das Amtsgericht Donaueschingen und das Amtsgericht Karlsruhe für örtlich unzuständig erklärt haben, hat der Senat gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 36 Abs. 1 Ziffer 6, Abs. 2 ZPO das für das Verfahren örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Donaueschingen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 22.8.2019 entfaltet keine Bindungswirkung.
Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend. Diese Bindungswirkung ist im Bestimmungsverfahren zu beachten. Deshalb ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 281 Rn. 16). Ausnahmsweise entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 2003, 3201). Eine Beschränkung dieser Ausnahme auf Fälle „krasser und offenkundiger Rechtsfremdheit“ ist nach h.M. zu eng; auch eine vorsätzliche Missachtung des Rechts ist nicht zu fordern. Die h.M. stellt vielmehr geringere Anforderungen an den Wegfall der Bindungswirkung (vgl. zum Meinungsstand: Greger a.a.O., § 281 ZPO, Rn 17). Zwar ist ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb willkürlich, weil er von der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur abweicht. Willkür liegt jedoch vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH a.a.O.).
Nach diesem Maßstab ist der Verweisungsbeschluss vom 22.8.2019 nicht bindend, weil er dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut widerspricht.
Hat - wie im vorliegenden Fall - ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet gemäß § 28 Abs. 1 AUG über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (im Folgenden: EuUntVO) das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Gemäß Art. 3 a) und b) EuUntVO ist für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Zuständigkeitskonzentration gemäß § 28 Abs. 1 AUG besteht daher nur in Fällen, in denen der Beklagte (Antragsgegner) oder die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt, da die Antragsgegner (Unterhaltsberechtigte) in S. leben.
Die Zuständigkeitskonzentration des § 28 Abs. 1 AUG wurde, ebenso wie in anderen familienrechtlichen Ausführungsgesetzen, vorgesehen, um eine Kompetenzbündelung bei wenigen Amtsgerichten zu erreichen. Sie gilt jedoch ihrem klaren Wortlaut nach nur für die Fälle, in denen Art. 3 lit. a, b EuUnterhVO eingreifen (Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 28 AUG, Rn. 1). Damit ist die Anwendung (auch) auf Fälle, in denen die internationale Zuständigkeit für Anträge in Unterhaltssachen nicht gemäß Art. 3 a) und b) EuUntVO, sondern lediglich als Folge einer rügelosen Einlassung gemäß Art. 5 EuUntVO begründet ist, unvereinbar (Andrae, Internationales Familienrecht, Teil III § 10 Unterhalt Rn. 68, beck-online, m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850 f.). Hierauf hat das Amtsgericht Donaueschingen seine Verweisung an das vorlegende Amtsgericht Karlsruhe auch nicht gestützt.
Allerdings ergibt sich sowohl die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Donaueschingen aus Art. 5 EuUntVO. Nach dieser Vorschrift wird das Gericht eines Mitgliedstaates zuständig, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Als Einlassen in diesem Sinne ist jede Verteidigungshandlung anzusehen, die auf eine Klagabweisung zielt. Die Rüge der Unzuständigkeit hätte daher spätestens in der an das Amtsgericht Donaueschingen gerichteten Antragserwiderung vom 6.6.2019 erfolgen müssen (vgl. FA-FamR/Ganz, Kap. 15, Rdnr. 161; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850 f.). Durch das rügelose Einlassen wird sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet (Andrae, aaO § 10 Rn. 68; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, C. Rn. 183, beck-online; OLG Stuttgart aaO, jeweils m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 37 ZPO, Rn. 3a).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 113 FamFG, 37 ZPO.