Themis
Anmelden
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·2 WF 62/24·05.05.2025

Duldungspflicht einer Abstammungsuntersuchung bei bestehender Gefahr für Mutter

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der mutmaßliche Vater legte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung ein, die Mutter müsse an einem Abstammungsgutachten nicht mitwirken. Streitig war, ob die Duldungspflicht nach § 178 Abs. 1 FamFG wegen Unzumutbarkeit entfällt, wenn der Test nach jesidischen kulturell-religiösen Regeln schwere Repressalien auslösen kann. Das OLG bestätigte die Verweigerungsberechtigung, weil bereits die Durchführung des Tests mit hoher Wahrscheinlichkeit gravierende Folgen bis hin zur Tötung der Mutter nach sich ziehen könne. In der Abwägung trete das Klärungsinteresse des Vaters hinter das Recht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit zurück.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Feststellung fehlender Mitwirkungspflicht der Mutter zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Duldungspflicht für Abstammungsuntersuchungen nach § 178 Abs. 1 FamFG entfällt, wenn die Untersuchung der betroffenen Person im Einzelfall unzumutbar ist.

2

Für die Zumutbarkeit sind neben Art und Intensität des körperlichen Eingriffs auch die Folgen des Untersuchungsergebnisses für die untersuchte Person oder nahe Angehörige maßgeblich; eine Gesamtabwägung kann das Klärungsinteresse an der Abstammung zurücktreten lassen.

3

Eine Verweigerung der Mitwirkung kann gerechtfertigt sein, wenn bereits die Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens aufgrund kulturell-religiös geprägter sozialer Sanktionen mit einer ernstzunehmenden Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden bis hin zu Tötungsdelikten verbunden ist.

4

Im Zwischenstreit nach § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 387 ff. ZPO sind Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Begutachtung umfassend zu prüfen; die Weigerungsgründe nach § 178 Abs. 1 FamFG sind abschließend.

5

Besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gravierende Gefährdung von Leib und Leben der Mutter, hat das Interesse des Vaters an Abstammungsklärung hinter dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zurückzutreten.

Relevante Normen
§ 178 Abs 1 S 1 FamFG§ 178 Abs 2 S 1 FamFG§ 387 FamFG§ 68 Abs. 3 FamFG§ 568 ZPO§ 178 Abs. 2 FamFG; § 387 Abs. 3 ZPO; § 569 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Karlsruhe, 11. April 2024, 6 F 1112/23

Leitsatz

Es besteht keine Verpflichtung zur Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung, falls bereits im Fall der Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Berücksichtigung der aus kulturell-religiösen Gründen einzuhaltenden Regeln (hier: jesidischer Glaube) im Einzelfall für die Mutter die ernstzunehmende Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens bis hin zur Tötung besteht.(Rn.21)

Orientierungssatz

1. Die Folgen des Ergebnisses einer Abstammungsuntersuchung begründen die Unzumutbarkeit, wenn das Ergebnis persönliche Interessen des Untersuchten oder eines Angehörigen verletzen könnte. Dies gilt beispielsweise für den Fall einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Untersuchung. In diesem Fall kann die anzustellende Güterabwägung dazu führen, dass das Interesse an der Klärung der Vaterschaft zurückzutreten hat.(Rn.20)

2. Ist im Falle der Mitwirkung an der Begutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen für das Wohlergehen der Mutter und das Kind auszugehen, so hat das Interesse des Vaters an der Klärung seiner Abstammung hinter das Recht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit zurückzutreten.(Rn.22)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Zwischen-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 11.04.2024 (6 F 1112/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im hiesigen Abstammungsverfahren gegen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin Ziffer 2 nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet sei.

2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin Ziffer 2, beide irakische Staatsangehörige und verwandtschaftlich als Cousin und Cousine verbunden, haben am … die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die minderjährigen Kinder M. A. N., geboren am …, und der Antragsgegner Ziffer 1, geboren am …, hervorgegangen. Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin Ziffer 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe - Familiengericht - vom 27.06.2023 rechtskräftig geschieden (AG Karlsruhe, Az.: 6 F 1382/23). Die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder wurde im selben Beschluss der Antragsgegnerin Ziffer 2 übertragen. Der Übertragung lag ausweislich der Begründung des Beschlusses zugrunde, dass beide Kinder in der Anhörung erklärt hätten, dass sie keinerlei Kontakt mehr mit dem Vater wollten. Sie wollten auch nicht, dass dieser über ihre Angelegenheiten mitentscheiden dürfe oder dass ihre Mutter sich mit ihm auseinandersetzen müsse. Er dürfe nicht wissen, wo sie seien, sie hätten Angst vor ihm. Dies hätten die Kinder nachvollziehbar mit langjährigen massiven Gewalthandlungen und Bedrohungen von Mutter und Kindern begründet.

3

Der Antragsteller hat unter dem 24.08.2023 das hiesige Verfahren anhängig gemacht, mit dem er die Feststellung begehrt, dass er nicht der Vater des Antragsgegners Ziffer 1 ist. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller aus, er sei nicht der Vater des Kindes. Im November und Dezember 2021 hätten die Beteiligten häufig Kontakte per Telefon gehabt. In einem der Telefonate habe ihm die Antragsgegnerin Ziffer 2 mitgeteilt, dass er nicht der Vater von S. A. N. sei. Bis dahin habe er nicht an seiner Vaterschaft gezweifelt.

4

Die Antragsgegnerin Ziffer 2 ist dem Antrag entgegengetreten. Die Anfechtungsfrist sei abgelaufen. Gründe, die in der Gesamtschau eine Vaterschaftsanfechtung begründen könnten, seien nicht gegeben. Es gehe dem Antragsteller nur darum, sie zu diffamieren, nachdem er bereits seines Sorge- und Umgangsrechts verlustig gegangen sei. Dabei sei zu bedenken, dass vorliegend bereits eine positive Bescheidung über den Antrag es mit sich bringen würde, dass sie nicht lediglich einen Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft erfahren würde, sondern definitiv aufgrund der religiösen Herkunft Maßnahmen ausgesetzt wäre, die eine Gefährdung für den eigenen Leib darstellen würden.

5

Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 16.01.2024 (Vermerk I, AS 63) getrennt voneinander angehört. Nach der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Vaterschaftsgutachten befragt erklärte die Antragsgegnerin Ziffer 2, hierzu nicht bereit zu sein, da sie Probleme mit der Familie und Rachehandlungen zu befürchten habe. Letzteres wurde von dem Antragsteller bestätigt (I, AS 66). In dem weiteren Termin am 21.03.2024 (I, AS 112) wurde zudem der Zeuge A. M. M. vernommen. Wegen des Inhalts wird auf den Vermerk Bezug genommen.

6

Mit angefochtenem Beschluss vom 11.04.2024 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Verweigerung der Mutter zur Abgabe einer Probe zur Feststellung der Abstammung rechtmäßig sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Die Mutter sei berechtigt, ihre Teilnahme an einem Gutachten zur Feststellung der Abstammung zu verweigern. Der Feststellungsantrag sei zwar nicht bereits unzulässig, da nicht habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller bereits vor August 2021 von den gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen erfahren habe. Die Weigerung an der Teilnahme an dem Gutachten sei allerdings wegen bestehender Unzumutbarkeit der Teilnahme berechtigt. Diese begründe sich darin, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Mutter bei Anordnung des Gutachtens erheblicher Schaden bis hin zu einer möglichen Tötung drohten. Die diesbezügliche Gefährdungslage habe die insoweit beweisbelastete Mutter bewiesen. In ihrer eigenen Vernehmung habe sie erklärt, dass sie durch die Teilnahme an dem Gutachten Probleme mit ihrer Familie erhalte, bereits die Anordnung des Gutachtens wegen bestehender Zweifel an der Vaterschaft würde eine große Schande über sie und die Familie bringen, die zu Rachehandlungen führen würde. Der Antragsteller habe bestätigt, dass es potentiell zu Rachehandlungen kommen könne, er habe aber der Familie gesagt, dass er dagegen sei. Der vernommene Bruder der Mutter, zugleich Cousin des Antragstellers, habe auf Frage nach möglichen Problemen für seine Schwester erklärt, dass die fehlende Vaterschaft zu großen Problemen führen würde, das wäre die eigene Kultur. Es würde zu Konflikten in Deutschland wie auch zwischen der weiteren Familie im Irak führen. Die Frage, ob bei entsprechender Feststellung der Mutter etwas angetan werden würde, wurde von ihm mit "ja" beantwortet, auf Frage nach der konkreten Folge erklärt er, dass sie zu 100 % sterben würde. Bei dieser Sachlage sei es der Mutter unzumutbar, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken.

7

Gegen den am 16.04.2024 abgelassenen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29.04.2025 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er wie folgt begründet: Das Gericht stütze seine Auffassung im Wesentlichen auf die Aussage der beweisbelasteten Antragsgegnerin Ziffer 2. Diese habe jedoch in ihrer Anhörung lediglich pauschal dargetan, dass sie Racheakte befürchte bis hin zu einer Tötung. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass Racheakte nur potentiell zu befürchten seien. Er habe jedoch mit der Familie gesprochen und erklärt, dass die Angelegenheit im Inland nach den Regeln der Bundesrepublik Deutschland geklärt werden solle. Der Vater des Antragstellers habe ihm versichert, dass die Antragsgegnerin Ziffer 2 von seiner Familie keine Racheakte zu befürchten habe. Ebenso pauschal habe der Bruder der Antragsgegnerin Ziffer 2 bekundet, dass es durch ein Vaterschaftsgutachten zu Konflikten in Deutschland kommen würde und die Antragsgegnerin Ziffer 2 zu 100 % sterben würde. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Bruders der Antragsgegnerin Ziffer 2 bestünden aufgrund des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses Bedenken. Nachdem die Ehe geschieden und das Sorgerecht auf die Antragsgegnerin zu 2 übertragen worden sei, sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb es noch zu Racheakten kommen solle.

8

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2024, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht ab.

9

Die Antragsgegnerin Ziffer 2 beantragt,

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Der Zeuge habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht lediglich eine körperliche Gefährdung gegenüber der Antragsgegnerin bei Durchführung eines solchen Tests gegeben sei, sondern habe darüber hinaus dargestellt, dass die einzelnen Familienstämme sich feindlich auseinandersetzen würden und Tötungsdelikte zwangsläufig damit einhergehen. Dabei würde bereits ein Test zur Sanktionswirkung führen.

12

Der Senat hat dem betroffenen Kind mit Beschluss vom 17.12.2024 eine Verfahrensbeiständin bestellt, die unter dem 25.03.2025 dahingehend berichtete (II, AS 44), dass die Antragsgegnerin Ziffer 2 aufgrund ihrer kulturell-religiösen jesidischen Regeln keinen Vaterschaftstest machen dürfe. Die Kinder und die Mutter hätten spürbar ganz erhebliche Angst vor dem Vater, dessen Antrag für alle nicht nachvollziehbar sei.

13

Der Senat hat mit Verfügung vom 28.03.2025 darauf hingewiesen, schriftlich entscheiden zu wollen (§ 68 Abs. 3 FamFG).

14

Mit Beschluss vom 04.04.2025 wurde die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen (§ 568 ZPO).

15

Der Senat hat die Akte 6 F 1382/22 des Amtsgerichts Karlsruhe beigezogen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die hereingereichten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

17

Die gemäß §§ 178 Abs. 2 FamFG, 387 Abs. 3, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Antragsgegnerin Ziffer 2 berechtigt ist, ihre Mitwirkung an der Einholung eines Abstammungsgutachten zu verweigern.

1.

18

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person nach § 178 Abs. 1 Satz 1 FamFG Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen des Zwischenstreitverfahrens nach §§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 ZPO ist das Weigerungsrecht eines Beteiligten umfassend dahin zu überprüfen, ob das angeordnete Abstammungsgutachten erforderlich und für die Untersuchungsperson zumutbar ist. Die Weigerungsgründe sind in § 178 Abs. 1 FamFG abschließend geregelt. Mit der Beschwerde kann daher nur geltend gemacht werden, dass die Begutachtung nicht erforderlich ist, etwa weil der Feststellungsantrag unzulässig oder unschlüssig ist (BGH, NJW 2006, 1657, 1659) - was das Amtsgericht zu Recht verneint hat - oder dass die Untersuchung nicht zumutbar ist. Die zu untersuchende Person muss grundsätzlich die Verweigerung der Untersuchung nach § 386 Abs. 1 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären und die Tatsachen, auf die sie die Weigerung gründet, angeben und glaubhaft machen.

2.

19

Berücksichtigungsfähige Gründe in diesem Sinne liegen auf Seiten der Antragsgegnerin Ziffer 2 vor.

20

Die Pflicht zur Duldung der Untersuchung setzt nach § 178 Abs. 1 FamFG voraus, dass die Untersuchung der zu untersuchenden Person zuzumuten ist. Maßstab für die Zumutbarkeit sind die Art der Untersuchung sowie die Folgen des Ergebnisses der Untersuchung für die zu untersuchende Person (vgl. Weber, in: BeckOK FamFG, Stand: 01.03.2025, § 178 Rn. 5). Aus der bloßen Art der Untersuchung ergibt sich im Regelfall keine Unzumutbarkeit. Das gilt nicht nur für den Abstrich der Mundschleimhaut, der heute üblicherweise vorgenommen wird, sondern auch für den mit der Blutprobengewinnung verbundenen Eingriff in die körperliche Integrität (vgl. Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 178 Rn. 13). Die Folgen des Ergebnisses der Untersuchung begründen die Unzumutbarkeit, wenn das Ergebnis persönliche Interessen des Untersuchten oder eines Angehörigen im Sinne von § 383 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO verletzen könnte. Dies gilt beispielsweise für den Fall einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Untersuchung; dann kann die anzustellende Güterabwägung dazu führen, dass das Interesse an der Klärung der Vaterschaft zurückzutreten hat (vgl. Frank, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 178 Rn. 22).

21

So liegt der Fall hier. Im Abstammungsprozess kann die Abgabe einer Blut- und Speichelprobe zwar nicht unter Berufung auf das Grundrecht auf Glaubensfreiheit und ungestörte Religionsausübung oder auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. wegen unzulässigen Eindringens in die Intimsphäre verweigert werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2010 - 9 UF 139/09 -, juris). Die Antragsgegnerin Ziffer 2 hat aber auch zur Überzeugung des Senats ausreichend dargetan, dass ihr bereits im Fall der Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Berücksichtigung der von aus kulturell-religiösen (jesidischen) Gründen einzuhaltenden Regeln ein erheblicher gesundheitlicher Schaden bis zur Tötung drohen könnte. Die insoweit getätigten Angaben der Antragsgegnerin Ziffer 2 hat der Antragsteller im Termin am 16.01.2024 noch selbst im Wesentlichen bestätigt, indem er auf Vorhalt ausführte, dass es durchaus potentiell zu Rachehandlungen kommen könnte. Der Zeuge A. M. M. hat selbiges ebenfalls bestätigt und ausgeführt, dass es, falls gerichtlicherseits festgestellt werde, dass die Vaterschaft nicht bestünde, dies zu großen Problemen führen würde. Man habe eine Kultur, in der dies der Fall wäre. Er sei sich bewusst, dass man hier in einer Demokratie lebe, allerdings bleibe die Kultur vorhanden. Es würde nicht nur hier Probleme geben, es würde auch im Irak Probleme geben. Er müsste mit seiner Schwester sprechen, es wäre wichtig zu wissen, wer der Vater sei, wenn sie ein Kind mit jemand anderem gemacht habe, der nicht ihr Mann sei. Alles würde zu großen Problemen führen. Auf weitere Frage erklärte der Zeuge, dass die Probleme so aussehen würden, dass seiner Schwester etwas angetan, sie zu 100 % sterben würde. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Näheverhältnisses keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Zeugen, der zugleich die Angaben des Antragstellers selbst, dass er im Sommer 2021 Zweifel an seiner Vaterschaft bekommen habe, - insoweit zugunsten des Antragstellers - bestätigte. Die Angaben stimmen, wie ausgeführt, im Wesentlichen auch mit denjenigen der Beteiligten selbst überein. Soweit der Antragsteller nunmehr in der Beschwerdeinstanz ausführen lässt, dass sein Vater ihm gegenüber versichert habe, dass von seiner Familie keine Racheakte zu befürchten seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst diese Angabe als wahr unterstellt, bleibt das Risiko von Rachehandlungen der übrigen Familie bestehen, zumal der Zeuge auf Frage, von wem die Rachehandlungen ausgehen würden, betont hatte, dass man eine Familie sei, der Antragsteller sei ja sein Cousin. Entsprechend geht auch die Verfahrensbeiständin - auch unter Würdigung der Vorgeschichte zur häuslichen Gewalt - von einer akuten und erheblichen Gefahr für Leib und sogar Leben der Antragsgegnerin Ziffer 2 aus schon für den Fall, dass ein Vaterschaftstest durchgeführt würde. Auch S. selbst sei unter keinen Umständen bereit, einen Vaterschaftstest zu machen.

22

Hiervon ausgehend ist der Antragsgegnerin Ziffer 2 eine Mitwirkung an der Begutachtung nicht zuzumuten, da davon auszugehen wäre, dass eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit gravierende Folgen für das Wohlergehen der Antragsgegnerin Ziffer 2 und damit im Übrigen auch für das Wohlergehen des betroffenen Kindes nach sich ziehen würde. Das Interesse des Vaters an der Klärung seiner Abstammung hat bei dieser Sachlage hinter das Recht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit zurückzutreten.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG (vgl. Christfried Schlemm, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 178 Rn. 10).

24

Da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt (KV 1912 FamGKG), erübrigt sich die Festsetzung eines Verfahrenswerts.

25

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.