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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·2 WF 271/13·22.01.2014

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Unterhaltsabfindung als nachträglich einzusetzendes Vermögen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen eine nachträgliche Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO, mit der das Familiengericht sie zur Zahlung aus einer erhaltenen Unterhaltsabfindung auf Verfahrenskosten heranzog. Streitig war, ob die Abfindung als nachträglich einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zu behandeln ist. Das OLG hob den Beschluss auf: Eine Unterhaltsabfindung, die laufenden Unterhalt ersetzt, ist grundsätzlich zweckgebunden und kein einzusetzendes Vermögen. Sie ist vielmehr auf den maßgeblichen Unterhaltszeitraum umzurechnen; nur bei daraus folgendem ausreichenden Einkommen kommen nach § 120 Abs. 4 ZPO nachträgliche Raten in Betracht, was hier nicht der Fall war.

Ausgang: Beschwerde gegen die nachträgliche Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO erfolgreich; amtsgerichtlicher Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Abänderung der Verfahrenskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO setzt eine wesentliche, fühlbare Verbesserung der für die Bewilligung maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

2

Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, ist wegen ihres Zweckbezugs grundsätzlich nicht als nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen.

3

Ein Abfindungsbetrag für Unterhalt ist zur Prüfung nachträglicher Zahlungen im VKH-Verfahren in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen; aus der so ermittelten Leistungsfähigkeit können gegebenenfalls Raten nach § 120 Abs. 4 ZPO folgen.

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Die Umrechnung einer Unterhaltsabfindung hat sich am voraussichtlichen Zeitraum zu orientieren, für den der Unterhaltsanspruch abgefunden werden sollte; pauschale Höchstzeiträume sind nicht anzusetzen.

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Bei der Bestimmung des Umrechnungszeitraums sind die individuellen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten sowie die bei der Bemessung der Abfindung maßgeblichen Parteivorstellungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 1 ZPO§ 115 Abs 2 ZPO§ 115 Abs 3 ZPO§ 120 Abs 4 S 1 ZPO§ 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Baden-Baden, 30. September 2013, 15 F 4/11

Leitsatz

1. Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden.(Rn.18)

2. Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Hierfür ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird. Dabei sind die für die Bemessung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Vorstellungen der Parteien zu beachten.(Rn.19)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.09.2013 (Az.: 15 F 4/11) aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden, durch den ihr gemäß § 120 Abs. 4 ZPO auferlegt worden ist, auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen ... € bis zum 31.10.2013 zu zahlen.

2

Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner war unter dem Aktenzeichen 2 UF 179/11 in zweiter Instanz vor dem Senat ein Verfahren anhängig, das den nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich zum Gegenstand hatte.

3

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2012 schlossen die Beteiligten den nachfolgenden

4

Vergleich:

§ 1

5

Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von ...€ zu zahlen.

6

Diese Zahlung wird mit einem Teilbetrag in Höhe von ... € zum 01.08.2012 fällig, mit dem Restbetrag in Höhe von weiteren ... € zum 01.08.2013.

7

Mit dem Vergleichsabschluss sind alle Ansprüche der Antragstellerin für die Vergangenheit und für die Zukunft auf Unterhalt abgegolten; abgegolten ist ferner ein Zugewinnausgleichsanspruch der Beteiligten.

8

Die Beteiligten vereinbaren, dass die Antragstellerin ab 01.08.2012 die Verbindlichkeiten gegenüber der SV Sparkassen-Versicherung Leben bedient. Sie stellt den Antragsgegner von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der

9

SV Sparkassen-Versicherung Leben, Konto-Nr. ...,

SV Sparkassen-Versicherung Darlehen Nr. ... und

bei der Kreissparkasse H., Darlehens-Nr. ...

10

frei.

11

Die Beteiligten vereinbaren, dass die abgetretene Lebensversicherung SV Sparkassen-Ver-sicherung Leben abgetreten bleibt und damit der Antragstellerin wirtschaftlich zugutekommt.

§ 2

12

Die Beteiligten vereinbaren, dass der Antragsgegner die Antragstellerin von Kindesunterhaltsansprüchen jeglicher Art freistellt.

13

Mit Beschluss des Senats vom 20.07.2012 ist der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Bei der Bewilligung ist der Senat entsprechend der vorliegenden Einkommensermittlung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht erwerbstätig ist und einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich ... € sowie das staatliche Kindergeld in Höhe von ... € erhält. Die Kosten für die Unterkunft beliefen sich damals auf monatlich ... €.

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Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat das Amtsgericht den obigen Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und die Antragstellerin verpflichtet, auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen ... € bis zum 31.10.2013 zu zahlen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin ihr Vermögen aus dem Abfindungsbetrag zur Bestreitung der Verfahrenskosten einsetzen müsse.

15

Gegen den ihr am 21.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.11.2013 per Telefax eingegangenen Beschwerde. Sie trägt vor, dass es sich bei der Unterhaltsabfindung um eine zweckgebundene Zuwendung handele, die der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Die Abfindung betreffe einen unbefristeten Zeitraum. Sie könne derzeit krankheitsbedingt keiner Arbeit nachgehen und eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht möglich. Das Restvermögen belaufe sich auf ... €. Die Darlehensrate bei der Sparkasse H. sei von ... € vorübergehend auf ... € gekürzt worden. Weitere Ausgaben stünden an. Bei dem Vergleich sei man von einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von zunächst ... € und ab dem 01.01.2014 von monatlich ... € ausgegangen. Die Unterhaltsabfindung habe sich insgesamt auf ... € belaufen. Dem Antragsgegner habe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von ... € zugestanden, so dass sich zu ihren Gunsten ein Betrag von ... € ergeben habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.01.2014 und auf die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 13.01.2014 verwiesen.

16

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

17

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben. Die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin haben sich nicht wesentlich geändert. Die Antragstellerin hat kein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Vermögen; ihr steht weiterhin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu.

18

a) Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung vom Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die nachträgliche Zahlungsanordnung setzt demnach voraus, dass eine fühlbare Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Partei eingetreten ist. Grund hierfür kann sein, dass die Partei nachträglich erstmals bzw. höheres Einkommen erzielt oder im Nachhinein verfügbares Vermögen erwirbt. Die der Antragstellerin zugeflossene Unterhaltsabfindung stellt kein solches Vermögen dar. Eine Unterhaltsabfindung kann, da es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung handelt, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rdn. 5; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2001; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196 für eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes).

19

Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden (OLG Nürnberg FamRZ 2008, 265). Maßgeblich im Rahmen der Umrechnung ist dabei, für welchen Unterhaltszeitraum der Unterhaltsanspruch abgefunden werden sollte. Der Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Unterhaltsabfindung generell auf einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten umgelegt werden müsse, kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird. Dabei sind die für die Bemessung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Vorstellungen der Parteien zu beachten.

20

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat allerdings angenommen, dass bei einer grundsätzlich arbeitsfähigen Partei auch bei einem Alter von über 50 Jahren nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass diese künftig keine Arbeit mehr finden könne und deshalb bis zum Eintritt der Rentenberechtigung nur von erhaltenen Unterhaltsabfindungen leben müsse. Vielmehr sei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens davon auszugehen, dass die Partei bei entsprechenden Bemühungen zumindest innerhalb von zwei Jahren eine neue Arbeitsstelle finden könne, in der sie ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung des Mindestunterhaltsbedarfs erzielen werde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2008, 8 WF 161/08 - veröffentlicht in juris). Ob dieser Entscheidung ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden kann, bleibt dahingestellt. Hier liegen jedenfalls Umstände vor, die eine Umlegung des Abfindungsbetrages auf einen weitaus längeren Zeitraum als zwei Jahre erfordern.

21

b) Die Antragstellerin ist am ... geboren und damit heute ... Jahre alt. Sie war 2003/2004 an Brustkrebs erkrankt und hatte zuletzt - wie aus dem Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 05.07.2011 hervorgeht - im Jahre 2007/2008 eine geringfügige Tätigkeit als Verkäuferin ausgeübt. Seitdem ist sie ohne Arbeit. Das Amtsgericht hatte der Antragstellerin im Beschluss vom 05.07.2011 einen unbefristeten Unterhaltsanspruch in Höhe von zuletzt 800,00 € zugebilligt. Bei der Berechnung der Abfindungssumme für den Vergleich vom 03.05.2012 wurde ein Unterhaltszeitraum bis Januar 2022 zugrunde gelegt und damit von den Beteiligten auf den voraussichtlichen Rentenbeginn der Antragstellerin abgestellt.

22

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin nach Ablauf von 24 Monaten gelingen wird, wieder erwerbstätig zu sein und für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin sind die Beteiligten bei der Bemessung der Abfindung für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 von einem monatlich geschuldeten Unterhalt von ... € ausgegangen, ab dem 01.01.2014 bis Dezember 2016 von monatlichen Zahlungen von ... € und schließlich ab Januar 2017 bis Januar 2022 von einem geschuldeten Unterhalt von ... €. Dabei können diese Beträge allerdings nicht ungekürzt als Einkommen bei der Berechnung der gemäß § 115 Abs. 2 ZPO geschuldeten Raten zu Grunde gelegt werden, weil die Beteiligten eine Verrechnung mit dem Antragsgegner zustehenden Zugewinnausgleichansprüchen vorgenommen haben. Der Antragstellerin sind mithin nur 72 % des eigentlich geschuldeten Unterhalts zugeflossen (... € von ... € = 72 %).

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Es sind folglich entsprechende Kürzungen bei der Umlegung der Abfindung auf den unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum vorzunehmen. Für den Zeitraum ab Januar 2012 bis Dezember 2013 ist mithin von einem monatlich für den Unterhalt der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Betrag von (72 % von ... € =) ... € und ab 01.01.2014 von einem Betrag von (72 % von ... € =) ... € auszugehen.

24

c) Mit diesen Einkünften ist die Antragstellerin gemäß § 115 Abs. 1, 2 ZPO nicht verpflichtet, Raten auf die Verfahrenskosten zu erbringen, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:

25

Einkünfte in 2013: Unterhaltsbetrag | ... € zuzüglich Kindergeld | ... € ... €

26

Abzüge/Belastungen: Freibetrag gemäß § 115 ZPO | ... € Krankenversicherungskosten | ... € Zusatzkrankenversicherung | ... € Gebäude- und Hausratsversicherung | ... € Haftpflichtversicherung | ... € Grundsteuer (als Kosten der Unterkunft) | ... € Kosten der Unterkunft (ohne Stromkosten von 141 €) | ... € ... €

27

Neben den auf den Unterhaltszeitraum umgelegten Unterhaltsbeträgen und dem Kindergeld verfügt die Antragstellerin über keine weiteren Einkünfte. Damit ergibt sich für 2013 (auch ohne die Kosten für ein Kraftfahrzeug) kein positives einzusetzendes Einkommen. Gleiches gilt für das Jahr 2014.

28

Eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin, welche gemäß § 120 Abs. 4 ZPO eine Ratenzahlungsanordnung rechtfertigen könnte, ist nicht festzustellen.

29

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.