Verfahrenskostenhilfebewilligung in Familiensachen: Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs
KI-Zusammenfassung
Die beigeordnete Rechtsanwältin legte sofortige Beschwerde gegen die Kürzung ihrer VKH-Vergütung ein, nachdem das AG bei einem gerichtlich protokollierten Mehrvergleich nur die Einigungsgebühr berücksichtigte. Streitfrage war, ob bei Erstreckung der VKH auf den Vergleich auch Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert zu erstatten sind. Das OLG gab der Beschwerde statt und setzte die Vergütung höher fest. Bei VKH-Erstreckung auf einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind neben der Einigungsgebühr auch die Mehrwert-Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem Gesamtwert berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu zahlen.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und VKH-Vergütung unter Einbeziehung von Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr aus dem Mehrwert höher festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erstreckt das Gericht in einem VKH-bewilligten Verfahren die VKH auf einen Vergleich, der zusätzliche, nicht rechtshängige Regelungsgegenstände umfasst, bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt des Erstreckungsbeschlusses.
Die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich protokollierten Mehrvergleichs löst aus dem Mehrwert neben der Einigungsgebühr auch eine Verfahrens(differenz)gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus.
Wird VKH auf einen Mehrvergleich erstreckt, sind aus der Staatskasse grundsätzlich nicht nur die Einigungsgebühr, sondern auch die aus dem mitverglichenen Gegenstand entstehenden Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr zu erstatten.
Eine Beschränkung der VKH-Erstreckung auf einzelne Gebührentatbestände (etwa nur auf die Einigungsgebühr) bedarf einer hinreichend klaren Anordnung; aus den Vorschriften über VKH/Beiordnung ergibt sich eine solche Beschränkung nicht ohne Weiteres.
Aus der Sonderregelung des § 48 Abs. 3 RVG für bestimmte Ehesachen folgt im Umkehrschluss keine generelle Beschränkung der Erstattungsfähigkeit weiterer Vergleichsgebühren außerhalb seines Anwendungsbereichs.
Vorinstanzen
vorgehend AG Rastatt, 1. August 2016, 4 F 422/14
Leitsatz
Wird in einem Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die Verfahrenskostenhilfe auf einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich erstreckt, so sind gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.(Rn.25)
Orientierungssatz
Zitierung: Anschluss OLG Celle, 13. Juni 2016, 21 WF 118/16, MDR 2016, 1293.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016 (4 F 422/14) wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.04.2016 abgeändert und die den Rechtsanwälten H. & H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 2.209,76 € festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016, mit dem die Erinnerung gegen die weitere Festsetzung der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung zurückgewiesen worden ist.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 10.603,11 € nebst Zinsen wegen Gesamtschuldnerausgleichs im Zusammenhang mit einer im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Eigentumswohnung in D. in Anspruch genommen. Nach einem Versäumnisbeschluss vom 08.04.2015 legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Einspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Beteiligten führten im weiteren Verlauf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Termin vom 12.08.2015 ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Mit Beschluss vom 13.10.2015 bewilligte das Amtsgericht der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem die außergerichtlichen Einigungsbemühungen gescheitert seien. In dem auf 30.03.2016 bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten „auf Vorschlag des Gerichts und aus prozessökonomischen Gründen“ einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:
„§ 1
Zur Erledigung der wechselseitigen verfahrensgegenständlichen Forderungen und Ansprüche verpflichtet sich die Antragsgegnerin, ihren hälftigen Miteigentumsanteil bzgl. des Grundstücksanwesens L... .../K... ... in D. auf den Antragsteller zu übertragen. Im Gegenzug stellt der Antragsteller die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten und Lasten des genannten Anwesens frei, die Antragsgegnerin nimmt die Freistellung an. Der Antragsteller versucht, die Mithaftentlassung der Antragsgegnerin im Außenverhältnis herbeizuführen. Damit ist auch die Klageforderung erledigt, diesbezüglich verzichtet der Antragsteller auf die Geltendmachung der im Versäumnisbeschluss vom 08.04.2015 titulierten Forderungen.
Die Beteiligten beabsichtigen, den Vollzug bzw. die Übertragung des Grundeigentums nach Möglichkeit beim Notariat in G. protokollieren und durchführen zu lassen.
§ 2
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
§ 3
Der Streitwert beträgt 10.603,11 €, der Vergleichsmehrwert 22.000,00 €.“
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin stellten unter dem 04.04.2016 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts über insgesamt 2.209,76 €. Darin enthalten waren u. a. eine 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 22.000,00 € sowie eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 32.603,11 €.
Mit Beschluss vom 07.04.2016 hat der Abteilungsrichter beschlossen:
„Die bewilligte VKH wird auf den Vergleich erstreckt.“
Zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 04.04.2016 hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 11.04.2016 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Vergütung „auf 2.029,83 €“ zu kürzen und die 0,8 Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert abzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind dem mit Schriftsatz vom 26.04.2016 entgegen getreten, weil die Verhandlungen um den Gegenstand des nicht rechtshängigen Mehrvergleichs-Gegenstandes erheblichen Raum sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 eingenommen hätten wie auch bereits in Vorbereitung dieses Termines und weil eine isolierte Rechtsverfolgung höhere Gebühren ausgelöst hätte.
Mit Beschluss vom 27.04.2016 hat das Amtsgericht die den Rechtsanwälten H. & H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.834,91 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert seien abgesetzt worden, da sich hierauf die Beiordnung des Rechtsanwalts nicht erstrecke. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 05.07.2016 nicht abgeholfen und die Erinnerung dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 01.08.2016 die Erinnerung vom 17.05.2016 zurückgewiesen.
Gegen den am 04.08.2016 zugestellten Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die am 18.08.2016 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Diese beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 01.08.2016 sowie unter gleichzeitiger Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 27.04.2016 über die festgesetzte Vergütung von 1.834,91 € hinaus eine weitere Vergütung von 374,85 €, mithin eine Gesamtvergütung von 2.209,76 € festzusetzen und der Staatskasse aufzugeben, die weitere Vergütung von 374,85 € anzuweisen.
Zur Begründung tragen sie vor,
der Gebührenanfall richte sich nach § 48 Abs. 1 RVG. Danach orientiere sich der Vergütungsanspruch an den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet bzw. bestellt worden sei. Demzufolge sei der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 07.04.2016 auszulegen, der auch die 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr und die 1,2 Terminsgebühr aus dem Mehrwert beinhalte. Eine anderweitige Auslegung wäre lebensfremd und würde zum Nachteil der bedürftigen Partei führen, da der Gebührenanfall nicht entfiele, sondern lediglich die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Teile der Anwaltsvergütung.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.08.2016 nicht abgeholfen.
Der Staatskasse wurde mit Verfügung vom 05.09.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Unter dem 14.09.2016 hat die Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 27.04.2016 Erinnerung beschränkt auf den Teil der Vergütung eingelegt, der für den Gegenstandswert des Mehrvergleichs festgesetzt wurde, weil zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Vergleichsabschluss die Instanz bereits beendet gewesen sei, so dass für die Bewilligung kein Raum bestanden habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2016 die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2016 vor § 1 des protokollierten Vergleichs dahin ergänzt, dass Rechtsanwältin H. die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Prozessvergleich beantrage. Mit weiterem Beschluss vom 28.10.2016 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Staatskasse vom 14.09.2016 gegen den Beschluss vom 27.04.2016 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 4 RVG zulässige sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat in der Sache Erfolg. Denn die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben einen über die vom Amtsgericht Rastatt mit Beschluss vom 27.04.2016 erfolgte Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.834,91 € hinausgehenden Anspruch gegen die Staatskasse auf Vergütung in Höhe von insgesamt 2.209,76 €. Die Verfahrens(differenz)- und die Terminsgebühr, deren Festsetzung die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit der Beschwerde aufgrund des Mehrvergleichs vom 30.03.2016 verfolgen, sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts neben der Einigungsgebühr ebenfalls zu erstatten.
1. Gemäß §§ 45 ff. RVG ist die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung wie beantragt auf 2.209,76 € festzusetzen. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 13.10.2015 und die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich mit Beschluss vom 07.04.2016 haben zur Folge, dass den der Antragsgegnerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf den Mehrvergleich auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von - unstreitig - weiteren 374,85 € zu erstatten sind. Die Vergütung der beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beläuft sich daher auf insgesamt (1.834,91 € + 374,85 € =) 2.209,76 €.
a) In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs außerhalb des Anwendungsbereichs von § 48 Abs. 3 RVG eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten. Ausgangspunkt für die Entscheidung ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
b) Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts am Abschluss eines Vergleichs im Gerichtstermin in einem erstinstanzlichen Verfahren löst hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auch eine 0,8 Verfahrens(differenz)gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aus dem Wert des Vergleichs aus. Das ist auch vorliegend der Fall.
c) Wird für den Mehrvergleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet, stellt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus der Staatskasse. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 07.04.2016 über die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich enthält weder eine Erstreckung auf alle insoweit angefallenen Anwaltsgebühren noch eine entsprechende Einschränkung nur auf die Einigungsgebühr. In welchem Umfang in diesem Fall eine Erstattung aus der Staatskasse zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Nach einer Auffassung sind bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 m.w.N.; OLG Celle, JurBüro 2016, 470; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 WF 931/15 m.w.N., zitiert nach juris). Begründet wird dies unter anderem damit, dass andernfalls eine Ungleichbehandlung von bedürftigen und nichtbedürftigen Beteiligten vorliegen würde.
bb) Nach anderer Auffassung soll eine solche Beiordnung die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert gerade nicht umfassen (vgl. u.a. OLG Dresden, JurBüro 2016, 87; Thüringer OLG, JurBüro 2015, 640; OLG Köln, FamRZ 2015, 1825). Die Vertreter dieser Auffassung verweisen auf die Neufassung des § 48 Abs. 3 S. 1 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.08.2013, weil nach der Gesetzesbegründung durch den Gesetzgeber klargestellt worden sei, dass im Falle eines Vergleichsabschlusses in Ehesachen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind (BT-Drs. 17/11471, S. 270). Dadurch dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 3 RVG für die Beiordnung in einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG die Erstreckung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten anordne, soweit der Vertrag die im Einzelnen näher aufgezählten Folgesachen betrifft, ergebe sich sogleich, dass bei allen Verfahren, die von § 48 Abs. 3 RVG nicht erfasst sind, so z. B. bei sonstigen Familiensachen oder Zivilrechtsstreitigkeiten, eine automatische Erstreckung auf alle mit dem Vergleich entstehenden Gebühren nicht erfolge. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Konstellation vergleichbar sei mit der Fallkonstellation eines Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens, für die der Bundesgerichtshof entschieden habe (FamRZ 2004, 1708), dass wegen des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden könne, bei der Beschränkung der Prozesskostenhilfe nur auf den Vergleich die dem Rechtsanwalt zustehende Verfahrens- und Erörterungsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werde.
cc) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Durch die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich sind neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. Dies beruht u.a. auf folgenden Erwägungen:
Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten spricht für die Erstattung der Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Mehrvergleich. Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck dem weniger bemittelten Beteiligten ermöglichen, sein Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Verfahren zu verteidigen. Wenn - wie vorliegend - ein Vergleich „auf Vorschlag des Gerichts und aus prozessökonomischen Gründen“ geschlossen wird, der auch nicht rechtshängige Verfahrensgegenstände erfasst, darf der unbemittelte Beteiligte darauf vertrauen, von sämtlichen Gebührenansprüchen seines Verfahrensbevollmächtigen freigestellt zu werden, die diesem von Gesetzes wegen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen. Wird für den Mehrvergleich wie vorliegend Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem einem nicht bemittelten Beteiligten beigeordneten Rechtsanwalt nicht alle mit dem Mehrvergleich kraft Gesetzes entstehenden Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind. Eine auf bestimmte Gebührentatbestände, nämlich die Einigungsgebühr, beschränkte Bewilligung und Beiordnung lässt sich weder §§ 114 ff. ZPO noch §§ 76 ff. FamFG entnehmen (so auch OLG Celle, JurBüro 2016, 470 Rn. 6).
Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 48 Abs. 3 RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 3 RVG für Ehesachen bei Abschluss eines Vertrags zu den im Einzelnen aufgeführten Folgesachen geregelt, dass sich die Beiordnung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten erstreckt. Es erfolgt damit kraft Gesetzes eine Erstreckung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten. Im Unterschied zu sonstigen Verfahren, in denen eine ausdrückliche Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen muss, erstreckt sich in Ehesachen kraft Gesetzes die Beiordnung im Fall des Vergleichsabschlusses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vergleich Folgesachen betrifft (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 Rn. 9). Soweit der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 270) „klargestellt“ hat, dass im Falle eines solchen Vertragsschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind, lässt sich daraus nicht ableiten, dass dies außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG nicht ebenso gelten muss. Die weitere Begründung des Gesetzgebers, dass nur auf diese Weise Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit erhalten, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen, gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses in sonstigen Familiensachen bzw. Zivilrechtsstreitigkeiten. Mit der Regelung in § 48 Abs. 3 RVG lässt sich damit eine Einschränkung der Erstattungspflicht nur auf die Einigungsgebühr nicht begründen (so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 10).
Dass der Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraussetzt, steht einer Vergütung der weiteren Gebühren neben der Einigungsgebühr ebenfalls nicht entgegen. Auch wenn eine derartige Prüfung mangels Anhängigkeit der mitverglichenen Regelungsgegenstände bei Vergleichserörterungen im Termin häufig nicht sofort möglich ist, kann das Gericht die Beteiligten hierauf hinweisen und die Entscheidung - auch in Form einer Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - erst später treffen, wenn die Beteiligten gleichwohl auf der sofortigen Protokollierung des Vergleichs bestehen. Bei der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 07.04.2016 kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass eine Prüfung der Erfolgsaussichten nicht stattgefunden hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 und 3 RVG nicht statt.