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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·2 WF 182/21·25.02.2024

Kostenentscheidung in einem erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin (vertreten durch das Jugendamt) begehrte die Feststellung der Vaterschaft; das Amtsgericht stellte die Vaterschaft fest, legte die Verfahrenskosten jedoch dem Kind auf. Auf Beschwerde änderte das OLG die Kostenverteilung und verpflichtete den festgestellten Vater zur Tragung der Verfahrens- und Beschwerdekosten. Maßgeblich waren fehlende berechtigte Zweifel des Vaters, kein Anhalt für Mehrverkehr der Mutter und sein Entziehen von der Kommunikation.

Ausgang: Beschwerde des Kindes gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens dem festgestellten Vater auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Abstammungsverfahren entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 81 FamFG nach billigem Ermessen; das Beschwerdegericht hat sein Ermessen selbst auszuüben.

2

Bei erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung kann es billigem Ermessen entsprechen, dem Vater die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er keine berechtigten Zweifel an seiner Vaterschaft hatte und keine Anhaltspunkte für Mehrverkehr der Mutter vorliegen.

3

Die bloße Tatsache, dass Eltern in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben, rechtfertigt nicht automatisch eine Kostenbeteiligung der Mutter.

4

Eine Kostenbeteiligung des Kindes ist in Abstammungsverfahren regelmäßig unbillig, da es nicht zur Unsicherheit über die Vaterschaft beigetragen hat oder Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben hat.

Relevante Normen
§ 81 Abs 1 S 1 FamFG§ 81 FamFG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 18 VersAusglG§ 80 ff. FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Weinheim, 12. Oktober 2021, 3 F 136/18

Leitsatz

1. Bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es billigem Ermessen, dem Vater aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser keine berechtigten Zweifel an seiner Vaterschaft hatte und keinerlei Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter vorliegen.(Rn.14)

2. Eine Kostenbeteiligung der Mutter erscheint in solchen Fällen auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil sie in der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem Vater geschlechtlich verkehrt hat.(Rn.14)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 12.10.2021 (Az. 3 F 136/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens hat der weitere Beteiligte B. zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der weitere Beteiligte B. zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.423,81 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des antragstellenden Kindes richtet sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

2

Mit am 13.12.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, die Feststellung begehrt, dass der weitere Beteiligte B. ihr Vater ist. Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, dass Herr B. ihrer Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 22.01.2016 bis 20.05.2016 beigewohnt habe. In diesem Zeitraum habe ihre Mutter nur mit Herrn B. intimen Verkehr gehabt. Herr B. sei vergeblich zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert worden. Die Antragstellerin hat dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vom 11.12.2018 beigefügt (I, 3) und eine schriftliche Erklärung der Mutter vom 19.12.2018 (I, 7) nachgereicht. Aus letzterer ergibt sich, dass die Mutter Herrn B. im April 2015 kennengelernt habe. Man sei ein Paar geworden und habe einen gemeinsamen Kinderwunsch gehabt. Als sie im dritten Monat schwanger gewesen sei, habe Herr B. seine Familie in den USA besuchen wollen, sei dann aber nie wieder zurückgekommen. Bis heute habe sie Herrn B. nie wiedergesehen.

3

Nachdem eine Auslandszustellung der Antragsschrift mehrfach fehlgeschlagen war, wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 29.06.2021 die öffentliche Zustellung der Antragsschrift angeordnet.

4

Im Termin am 11.10.2021 hat die Mutter bestätigt, dass nur Herrn B. der Vater der Antragstellerin sein könne. Man sei insgesamt 1 1/2 Jahre zusammen gewesen.

5

Mit Beschluss vom 12.10.2021 hat das Amtsgericht festgestellt, dass Herr B. der Vater der Antragstellerin ist. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht gemäß Ziffer 2 der Entscheidung unter Hinweis auf § 81 FamFG der Antragstellerin allein auferlegt.

6

Der Beschluss wurde dem Jugendamt als Beistand der Antragstellerin am 02.11.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 05.11.2021, beim Amtsgericht eingegangen ebenda, hat das Jugendamt als Beistand für die Antragstellerin Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung eingelegt. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt würden, obwohl es der Antragsgegner sei, der sich dem Verfahren entziehe. Des Weiteren sei es unbillig, dem minderjährigen mittellosen Kind die in diesem Fall ungewöhnlich hohen Kosten des Verfahrens aufzubürden. Billig erscheine es alleine, den Vater mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

7

Das Amtsgericht hat dem Senat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2021 mit dem Bemerken vorgelegt, dass eine Berichtigung der versehentlich falschen Kostenentscheidung nicht in Betracht komme. Eigentlich hätten die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen der Mutter und Herrn B. geteilt werden sollen.

8

Der Senat hat versucht, die Antragsschrift, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 12.10.2021 und die Beschwerdeschrift an weitere, im erstinstanzlichen bzw. zweitinstanzlichen Zustellungsverfahren mitgeteilte Adressen in den USA zuzustellen. Auch die jeweils insoweit in die Wege geleiteten Zustellungen konnten nicht bewirkt werden (vgl. zuletzt Mitteilung von A. v. 04.01.2024, II, AS 135), weshalb die öffentliche Zustellung bewilligt wurde (II, AS 131). Diese wurde mit Ablauf des 14.02.2024 wirksam.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im übrigen Bezug genommen.

II.

1.

10

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, insbesondere sind Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch isoliert mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Göbel in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 58 Rn. 117). Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

2.

11

Die Beschwerde führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahingehend, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem weiteren Beteiligten B. als festgestelltem Vater aufzuerlegen sind.

12

a) In Abstammungsverfahren ist über die Kosten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist dabei nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob ein Ermessensfehlgebrauch des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben (Weber in BeckOK FamFG, Stand: 01.02.2024, § 81 Rn. 36 a; BGH FamRZ 2017, 97: zu § 18 VersAusglG; OLG Brandenburg BeckRS 2019, 22237; OLG Frankfurt a. M. in FamRZ 2017, 829; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 11668; OLG Bamberg in MDR 2020, 880).

13

Die Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren richtet sich dabei grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 80 ff. FamFG). Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen; Absatz 2 regelt, wann das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil einem Beteiligten auferlegen soll. Die vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten durch einen Beteiligten muss billigem Ermessen entsprechen. § 81 FamFG räumt dem Gericht bei der Entscheidung, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden, einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Im Hinblick darauf ist es verfehlt, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen (BGH, FamRZ 2014, 744 Rn. 11, 13). Bei dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft handelt es sich nicht um ein echtes Streitverfahren, weshalb für die im Rahmen eines erfolgreichen Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein auf das Obsiegen und Unterliegen abgestellt werden kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können. Insbesondere kann auch berücksichtigt werden, inwieweit ein Beteiligter durch sein Verhalten zum Entstehen der Kosten des Gerichtsverfahrens beigetragen hat. Wesentlich ist auch, ob ein Mehrverkehr bereits zu Beginn des Verfahrens eingeräumt wurde, da der festzustellende Vater dann vor Kenntnis des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein kann, ob er tatsächlich der Vater des Kindes ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 744 Rn. 16 f.). Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten des Abstammungsverfahrens ist jedoch regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit über die Vaterschaft beigetragen oder Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben hat (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2020, 1648).

14

b) Von diesen Maßstäben ausgehend entspricht es vorliegend billigem Ermessen, den weiteren Beteiligten B. mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Vaterschaft des weiteren Beteiligten B. war erfolgreich. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. Dafür, dass ein Mehrverkehr der Mutter der Antragstellerin während der Empfängniszeit stattgefunden haben könnte, hat sich nichts ergeben. Umgekehrt hat die Mutter der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.12.2018 angegeben, nur mit dem weiteren Beteiligten B. verkehrt zu haben. Dies hat sie auch in dem vom Amtsgericht durchgeführten Termin am 11.10.2021 bestätigt. Aus ihren weiteren schriftlichen Ausführungen vom 19.12.2018 ergibt sich zudem, dass Herr B. in der Vergangenheit offenbar selbst Kontakt gesucht und auch Umgang eingefordert hat, was darauf schließen lässt, dass er selbst keine ernsthaften Zweifel an seiner Vaterschaft hat(te). Da der festgestellte Vater nach vorstehendem keine berechtigten Zweifel an seiner Vaterschaft haben konnte, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vater hätte das Verfahren vermeiden können, wenn er die Vaterschaft anerkannt hätte, wozu er vom Jugendamt als Beistand des Kindes auch aufgefordert worden war. Dies hat der festgestellte Vater nicht getan, vielmehr ist er ganz offensichtlich „untergetaucht“, ohne seine aktuellen Adressen der Mutter seines Kindes zu offenbaren, und hat damit die Führung des hiesigen Verfahrens ganz erheblich erschwert. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat nach nochmaliger Abwägung der Gesamtumstände auch keinen Anlass, die Eltern zu gleichen Teilen zu den Verfahrenskosten heranzuziehen, nur weil sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben (vgl. ebenso OLG Brandenburg, BeckRS 2022, 3966).

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch mit ihrer Zielsetzung, den festgestellten Vater mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, Erfolg, sodass es billig erscheint, dem festgestellten Vater auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an den erstinstanzlich entstandenen Kosten. Diese belaufen sich auf € 1.423,81 (vgl. Verfügung des Senats vom 01.12.2021).

16

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).