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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·2 UF 136/18·29.01.2020

Familiensache: Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Beschwerdesenats wegen Vorbefassung der Vorsitzenden Richterin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem Beschwerdeverfahren zu Ehegatten- und Kindesunterhalt lehnte die Beschwerdeführerin sämtliche Mitglieder des Familiensenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die nunmehrige Senatsvorsitzende die erstinstanzliche Entscheidung erlassen hatte. Das OLG erklärte das Ablehnungsgesuch für zulässig, aber unbegründet. Zwar ist die vorbefasste Vorsitzende nach § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen; dies begründet jedoch keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der übrigen Senatsmitglieder. Ein bloßer „richtunggebender Einfluss“ der Vorsitzendenfunktion rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte kein Misstrauen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Senatsmitglieder wegen behaupteter Vorbefassung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Ablehnung mehrerer Richter eines Spruchkörpers wegen gleichartiger Ablehnungsgründe ist einheitlich zu entscheiden.

2

Ein Richter ist gemäß § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er die angefochtene Entscheidung im vorausgegangenen Rechtszug selbst erlassen hat.

3

Der Umstand, dass die vorbefasste erstinstanzliche Richterin nunmehr dem Rechtsmittelgericht als Vorsitzende angehört, begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers.

4

Der „richtunggebende Einfluss“ eines Vorsitzenden im Spruchkörper beschreibt grundsätzlich nur seine Überzeugungskraft und vermittelt kein höheres Stimmgewicht bei Sachentscheidungen; bei gesetzlichem Ausschluss der Vorsitzenden ist eine Einflussnahme im konkreten Verfahren von vornherein verwehrt.

5

Die Besorgnis, Richter könnten aus Beförderungs- oder Abhängigkeitsgründen sachfremd entscheiden (auch bei Abordnung/Erprobung), ist ohne konkrete Anhaltspunkte angesichts der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG nicht geeignet, Misstrauen i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 41 Nr 6 ZPO§ 42 Abs 2 ZPO§ 113 Abs 1 FamFG§ 41 ZPO§ 122 GVG§ 45 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Sinsheim, 18. Mai 2018, 20 F 185/17

Leitsatz

Dass die Richterin, die die mit der Beschwerde angegriffene erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, nunmehr Vorsitzende Richterin des Beschwerdesenats ist, rechtfertigt aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen (übrigen) Richter des Senats.(Rn.17)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des 2. Zivilsenats wird für unbegründet erklärt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 18.05.2018 – 20 F 185/17 - hat das Amtsgericht Sinsheim durch die damalige Direktorin des Amtsgerichts P. den Antragsgegner zu Leistungen von Ehegattenunterhalt an die Antragstellerin sowie auf den Widerantrag des Antragsgegners die Antragstellerin zu Leistungen von Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter M. K. verpflichtet. Dagegen wenden sich die Antragstellerin mit der Beschwerde sowie der Antragsgegner mit der Anschlussbeschwerde. Frau P. ist am 07.06.2019 zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt und dem für das Beschwerdeverfahren zuständigen 2. Zivilsenat/Familiensenat als Vorsitzende zugewiesen worden.

2

Mit Beschluss vom 23.10.2019 (As. 349 f.) hat der 2. Zivilsenat in der Besetzung mit Richterin am Oberlandesgericht B.-F. als Vorsitzende sowie Richterin am Oberlandesgericht B. und Richterin am Amtsgericht Dr. F. als Beisitzerinnen die Beschwerde dem vorbereitenden Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen. Vorbereitende Einzelrichterin war bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Senat mit Ablauf des Jahres 2019 die an den Senat vorübergehend abgeordnete Richterin am Amtsgericht Dr. F.. Ihr ist seit 01.01.2020 Frau Richterin am Amtsgericht Fr. als ebenfalls abgeordnete Richterin im Dezernat nachgefolgt.

3

In der nichtöffentlichen Sitzung vor der vorbereitenden Einzelrichterin Dr. F. hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Rüge der Befangenheit des Senats erhebe. Die Befangenheitsrüge beziehe sich auf den gesamten 2. Zivilsenat. Hintergrund des Antrags sei, dass die verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Entscheidung von Frau Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht P. getroffen worden sei, damals in ihrer Funktion als Direktorin des Amtsgericht Sinsheim. Es liege damit ein Fall der atypischen Vorbefasstheit des Senats vor, so dass sämtliche Mitglieder des 2. Zivilsenats aus Sicht der Beschwerdeführerin von einer Entscheidung ausgeschlossen seien. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin beziehe sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 1194.

4

Sämtliche Mitglieder des 2. Zivilsenats, und zwar neben den im Beschwerdeverfahren zunächst befassten Richterinnen auch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht P., Richterin am Oberlandesgericht C.-G. sowie Richterin am Amtsgericht Fr. als Dezernatsnachfolgerin von Richterin am Amtsgericht Dr. F. haben zu dem Ablehnungsgesuch eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen wurden den Beteiligten mit der Gelegenheit zur Äußerung zugeleitet.

5

Der Beschwerdegegner tritt dem Ablehnungsgesuch entgegen. Er ist der Ansicht, allein der Umstand, dass die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht P. als erstinstanzliche Richterin nunmehr Mitglied bzw. Vorsitzende des Beschwerdesenats sei, rechtfertige nicht die Ablehnung des gesamten Senates.

6

Die Beschwerdeführerin hält an dem Gesuch fest. Der in den dienstlichen Stellungnahmen geäußerten Auffassung, dass die Vorsitzende Richterin P. gemäß § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sei, sei zuzustimmen. Aufgrund ihrer besonderen Stellung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 122 GVG) habe sie als Vorsitzende Richterin richtunggebenden Einfluss. Dieser Einfluss bestehe ungeachtet der Tatsache, dass sie an der direkten Entscheidungsfindung nicht mitwirke. Entscheidend sei, dass die ihr nach dem GVG zugewiesenen Aufgaben als Vorsitzende Richterin eine Einflussnahme auf die Rechtsprechung des Senat bedeuteten und damit vom Standpunkt einer Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Misstrauen rechtfertigten. Dabei solle einem Ablehnungsgesuch im Zweifelsfall stattgegeben werden, um im Einzelfall das Vertrauen in die Rechtspflege zu erhalten oder um den abgelehnten Richter einer persönlichen Kritik durch die Partei zu entziehen.

II.

7

Das gegen sämtliche Richter des 2. Zivilsenats gerichtete Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg.

1.

8

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.

9

Über die Ablehnung mehrerer – hier sämtlicher - Richter eines Spruchkörpers wegen gleichartiger Ablehnungsgründe ist einheitlich, also nicht einzeln und nacheinander zu entscheiden (BVerfG NJW 2004, 2514 Rn. 9; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 46 ZPO, Rn. 2 m.w.N.).

10

Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Wegen der Gesamtablehnung sämtlicher Richter des 2. Zivilsenats sind die nach der Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden Richter zur Entscheidung berufen (BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 4; G. Vollkommer/Zöller aaO, § 45 ZPO, Rn. 3 m.w.N.).

2.

11

Das Ablehnungsgesuch ist jedoch gemäß § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG für unbegründet zu erklären.

12

a) Die Vorsitzende Richterin P. ist gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ohne Weiteres kraft Gesetzes ausgeschlossen, da sie die angefochtene Entscheidung im vorausgegangenen Rechtszug selbst erlassen hat. Dass die Vorsitzende Richterin gleichwohl tätig werden könnte, besorgt nach ihren letzten Äußerungen selbst die Beschwerdeführerin nicht.

13

b) Bezüglich der inzwischen aus dem 2. Senat ausgeschiedenen Richterin am Amtsgericht Dr. F. ist das Ablehnungsgesuch gegenstandslos. Bezüglich der mit dem Verfahren befassten Richterinnen am Oberlandesgericht B.-F. und B. sowie Richterin am Amtsgericht Fr. liegt ein Ablehnungsgrund nicht vor. Gleiches gilt für die weitere, derzeit nur im Vertretungsfall zuständige senatszugehörige Richterin am Oberlandesgericht C.-G..

14

Ein Grund, weswegen die Richterinnen gemäß § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ohne Weiteres kraft Gesetzes ausgeschlossen wären, ist – auch nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich.

15

Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.

16

aa) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 8; BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10).

17

bb) Der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass die Richterin, die die mit der Beschwerde angegriffene erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, als nunmehr Vorsitzende Richterin des Senats aufgrund dieser dienstlichen Funktion einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, rechtfertigt aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen (übrigen) Richterinnen des Senats.

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Zwar soll nach überkommener Auffassung der Vorsitzende seine Funktion auch in der Weise ausfüllen, dass er sich zu einem wesentlichen Teil an der Rechtsprechungstätigkeit seines Spruchkörpers beteiligt, um die Stetigkeit der Rechtsprechung durch Information der Beisitzer beeinflussen zu können (vgl. etwa MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 59 Rn. 8 m.w.N.). Jedoch darf die in diesem Zusammenhang gebrauchte Formulierung, der Vorsitzende habe richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers zu nehmen, nicht dahingehend missverstanden werden, dass ihm damit von Rechts wegen ein erhöhtes Gewicht bei den anfallenden Sachentscheidungen zukommt. Der sog. richtungsweisende Einfluss des Vorsitzenden ist als geistige Überzeugungskraft auf Grund von Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis zu verstehen, nicht hingegen im Sinne einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis eines konkret zur Entscheidung stehenden Falls (BVerfG NJW 2012, 2334 Rn. 24, juris; BeckOK GVG/Feldmann, 5. Ed. 1.11.2019, GVG § 59 Rn. 5). Unzweifelhaft haben alle Mitglieder eines Spruchkörpers bei der materiellen Behandlung einer Senats- oder Kammersache die gleiche Verantwortung und das gleiche Stimmrecht (MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 59 Rn. 8; BVerfGE 26, 72, 76).

19

Auf den sog. richtungsweisenden Einfluss des Vorsitzenden in dem vorgenannten Sinn kommt es jedoch vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Vorsitzende Richterin P. wie ausgeführt in dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ohne Weiteres kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Damit ist ihr – ebenso wie in einer Sache, die einem anderen Mitglied des Senats kraft Gesetzes oder nach Übertragung als Einzelrichter anfällt (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 59 Rn. 8 m.w.N.) – eine Einflussnahme von vornherein verwehrt. Die Vorsitzendenfunktion wird im konkreten Fall von der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts berufenen Stellvertreterin ausgeübt.

20

Dies zugrunde gelegt muss aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten die Annahme, die Vorsitzende Richterin P. könnte, gegebenenfalls unter schwerwiegender Verletzung ihrer richterlichen Dienstpflichten, versuchen, auf das Verfahren der mit der Beschwerde befassten Senatsmitgliederinnen in einer bestimmten Richtung Einfluss zu nehmen, anstatt sich im Gegenteil bewusst jeder Einwirkung zu enthalten, als fernliegend erscheinen. Auch die Beschwerdeführerin selbst scheint von Umständen, die auf den Versuch einer konkreten Einflussnahme durch die Vorsitzende Richterin hindeuten könnten, nicht auszugehen.

21

cc) Schließlich ist auch die dem Ablehnungsvorbringen möglicherweise zu entnehmende Besorgnis, die mit der Beschwerde befassten Senatsmitglieder könnten sich zur Vermeidung einer wie auch immer gearteten nachteiligen Behandlung durch die Vorsitzende Richterin veranlasst sehen, das Rechtsmittelverfahren gegen die von ihr erlassene erstinstanzliche Entscheidung auf der Grundlage sachfremder Erwägungen zu führen und zu entscheiden, unbegründet. Dies gilt sowohl für die jeweils als Richterin am Oberlandesgericht dort planmäßigen Richterinnen als auch die seit 01.01.2020 an das Oberlandesgericht abgeordnete Richterin am Amtsgericht Fr..

22

Gemäß Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Als hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter unterstehen sie uneingeschränkt dem Schutz des Art. 97 Abs. 2 GG. Dies gilt auch für einen zur Erprobung an ein Oberlandesgericht abgeordneten Richter. Seine sachliche und persönliche Unabhängigkeit wird durch die Erprobung nicht beeinträchtigt (BGHZ 162, 333, 339 f = Rn. 23 ff., juris). Zu den sachlichen Voraussetzungen der Unabhängigkeit gehört die Weisungsfreiheit. Sie umfasst gerade auch die richterliche Tätigkeit und die Entscheidungsentwürfe innerhalb des Kollegialorgans. Von jedem, insbesondere auch dem abgeordneten Richter ist zu erwarten, dass er sich sachwidrigen Beeinflussungsversuchen widersetzt und seine richterlichen Entscheidungen auch nicht von dem möglicherweise angestrebten Ziel einer späteren Beförderung abhängig macht. Dabei wird eine sachgerechte Beurteilung des zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordneten Richters auch diesen Aspekt, dass der Richter selbst seine persönliche und sachliche Unabhängigkeit wahrt, positiv hervorheben (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 2 BvR 957/05 –, Rn. 7, juris).

23

Darf vor diesem Hintergrund ein vernünftiger Beteiligter darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter, auch als Erprobungsrichter, über die innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden (vgl. BVerfG aaO; BGH NJW-RR 2010, 493 Rn. 9 f.), ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen auch insoweit schon im Ansatz nicht begründet. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Berufsauffassung den abgelehnten Senatsmitgliedern nicht selbstverständlich ist oder Zweifel angebracht erscheinen, dass danach auch gehandelt werde, sind weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

24

c) Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1194 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die dort hinsichtlich einer sogenannten atypischen Vorbefassung zu entscheidende Frage, ob sich bei einem an das Berufungsgericht versetzten Richter die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, weil dieser im Rahmen einer Stufenklage erstinstanzlich über den Auskunftsanspruch entschieden hatte und nun im zweiten Rechtszug bei der Entscheidung über die Leistungsstufe mitwirken soll, stellt sich hier nicht. Wie bereits festgestellt ist die Vorsitzende Richterin P. wegen ihrer Vorbefassung mit der erstinstanzlichen Endentscheidung bereits gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen.

3.

25

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 294 Rn. 3, juris) bestehen nicht.