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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·18 WF 46/14·17.03.2015

Vollstreckung einer Umgangsregelung: Persönliche Anhörung der Beteiligten

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstößen gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Streitpunkt war, ob Eltern und Kinder vor Erlass persönlich angehört werden mussten. Das OLG wies die Beschwerde zurück: eine persönliche Anhörung ist nicht in jedem Fall zwingend und hier ergaben sich keine neuen relevanten Erkenntnisse; das fehlende Verschulden der Antragsgegnerin war nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss als unbegründet abgewiesen; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vollstreckung einer Umgangsregelung durch Festsetzung von Ordnungsmitteln kann im Einzelfall eine persönliche Anhörung der Eltern und/oder des Kindes zur Sachaufklärung geboten sein; sie ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend.

2

Nach § 89 Abs. 4 FamFG wird das Verschulden des Verpflichteten grundsätzlich vermutet; wer sich auf fehlendes Verschulden beruft, muss die Umstände, die ihn an der Einhaltung der Umgangsregelung gehindert haben, detailliert und substantiiert darlegen.

3

Im Vollstreckungsverfahren ist eine umfassende erneute Prüfung des Kindeswohls regelmäßig entbehrlich; neu eintretende Umstände, die der Vollstreckung entgegenstehen sollen, sind durch einen zulässigen Abänderungsantrag oder einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG geltend zu machen.

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Mögliche Verstöße des anderen Elternteils stehen der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Verpflichteten nicht pauschal entgegen; etwaige Gegenvorwürfe sind in einem gesonderten Verfahren zu klären.

Relevante Normen
§ 89 Abs 1 FamFG§ 92 Abs 1 FamFG§ 87 Abs. 4 FamFG§ 567 ff. ZPO§ 572 Abs. 1 ZPO§ 89 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 27. Januar 2014, 41 F 2560/13

Leitsatz

Bei der Vollstreckung einer Umgangsregelung durch Festsetzung von Ordnungsmitteln kann im Einzelfall eine persönliche Anhörung der Beteiligten zur Sachaufklärung geboten sein, sie ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.(Rn.14)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.01.2014 zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erfolgte Festsetzung von Ordnungsgeld.

2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder C., geboren am 17.12.2002, N., geboren am 03.08.2004, A., geboren am 11.05.2006, T., geboren am 07.03.2009 und N., geboren am 08.10.2010. In einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 02.05.2013 (Amtsgericht Freiburg …) haben die Eltern den Umgang der Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern geregelt und dabei festgelegt, dass die Kinder A., N. und C. sich zu jeweils festgelegten Zeiten selbstständig zur Antragsgegnerin begeben und von dort zum Antragsteller zurückkehren. Die hiervon abweichenden Übergabemodalitäten bezüglich der Kinder T. und N. wurden in den nachfolgenden Vereinbarungen vom 27.06.2013 (Amtsgericht Freiburg …) und 11.09.2013 (Amtsgericht Freiburg …) geringfügig modifiziert.

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Mit der Behauptung vielfacher Verstöße gegen diese Umgangsvereinbarungen beantragte der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 750 €, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen.

4

Diesem Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg mit Beschluss vom 27.01.2014 insoweit stattgegeben, als es gegen die Antragsgegnerin wegen verspäteter Rückkehr der Kinder C. und A. am 15.10.2013, 20.10.2013, 05.11.2013 und 12.11.2013 sowie wegen Abwesenheit der Antragsgegnerin zu Beginn des Umgangs am 24.09.2013 und 22.10.2013 ein Ordnungsgeld von insgesamt 300 €, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft festsetzte. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

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Gegen diesen ihr am 31.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 07.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Familiengericht habe die betroffenen Kinder nicht angehört. Zudem halte sich auch der Antragsteller nach wie vor nicht an die Umgangsvereinbarungen. Die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

6

Das Familiengericht hat die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die unterbliebene Durchführung des in § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Abhilfeverfahrens steht einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen (Zöller/Hessler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 572 Rn. 4).

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2. Das Familiengericht hat zu Recht Ordnungsmittel gegen die Antragsgegnerin gemäß § 89 Abs. 1 FamFG festgesetzt.

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a) Am 15.10.2013, 20.10.2013, 05.11.2013 und 12.11.2013 sind die Kinder C. und A. unstreitig erst deutlich nach dem vereinbarten Ende der Umgangszeit zum Antragsteller zurückgekehrt. Die Antragsgegnerin hat offenbar nicht ausreichend für eine rechtzeitige Rückkehr der Kinder Sorge getragen und hierdurch gegen die Umgangsvereinbarung vom 02.05.2013 verstoßen.

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Die Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin war schuldhaft. Aus § 89 Abs. 4 FamFG folgt, dass bei einer Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete diese nicht zu vertreten hat. Dabei wird das Verschulden des Verpflichteten vermutet (statt aller Keidel/Giers, FamFG, 18. Auflage 2014, § 89 Rn. 9). Beruft sich der Verpflichtete auf mangelndes Verschulden, muss er folglich detailliert diejenigen Umstände erläutern, die ihn an der Einhaltung der Umgangsregelung gehindert haben (BGH FamRZ 2012, 366; Zöller/Feskorn a.a.O., § 89 FamFG, Rn. 13; Keidel/Giers, a.a.O., § 89, Rn. 10; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 89 FamFG, Rn. 7; so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/6308, Seite 218).

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Diesen Vorgaben genügt der Vortrag der Antragsgegnerin nicht (zur Darlegungslast OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; OLG Saarbrücken FamFG 2012, 548). Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass die Kinder A. bzw. C. nicht zur Rückkehr zu bewegen gewesen seien. Es wurde jedoch weder dargelegt, in welcher Art sich der Widerstand der Kinder gegen eine rechtzeitige Rückkehr zum Antragsteller geäußert hat, noch, welche Bemühungen oder Vorkehrungen die Antragsgegnerin unternommen hat, um die Kinder zur rechtzeitigen Rückkehr zum Antragsteller zu bewegen. Letztlich hat die Antragsgegnerin sich mit ihrer Beschwerde auch nicht konkret gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltende Einschätzung gewandt, sie sei bei entsprechendem eigenem Willen kraft ihrer Autorität durchaus in der Lage gewesen, die Kinder zur rechtzeitigen Rückkehr zu bewegen.

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b) Auch den Vorwurf, sie sei am 24.09.2013 und 22.10.2013 zu Beginn der vereinbarten Umgangszeiten zuhause nicht anwesend gewesen, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten. Zu Recht hat das Familiengericht daher auch in diesem Verhalten der Antragsgegnerin einen durch Ordnungsgeld zu ahndenden Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung gesehen und dabei die bei den Kindern entstandenen Irritationen ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass die Abwesenheit der Antragsgegnerin anschließend zu Streitigkeiten zwischen den Eltern darüber führte, ob der Umgang jeweils an den gleichen Tagen zu einem späteren Zeitpunkt doch noch stattfinden sollte.

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c) Etwaige Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung durch den Antragsteller stehen einer Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht entgegen. Diese sind gegebenenfalls in einem gesonderten, gegen den Antragsteller gerichteten Ordnungsmittelverfahren zu prüfen, welches die Antragsgegnerin offenbar durch Einreichung entsprechender Anträge beim Familiengericht eingeleitet hat.

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d) Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Familiengericht habe die Kinder vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört hat, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch wenn im Einzelfall eine persönliche Anhörung der Beteiligten zur Sachaufklärung geboten sein kann, ist eine solche nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Auflage 2013, § 92 Rn. 2; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 92 Rn. 2; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage 2014,§ 92 Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Althammer, FamFG, 2. Auflage 2013, § 92 FamFG Rn. 1; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Auflage 2014, § 92 FamFG Rn. 1; Bahrenfuss/Hentschel, FamFG, 2. Auflage 2013, § 92, Rn. 2; tendenziell ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1669; a.A. - unter Hinweis auf die Rechtslage vor dem 01.09.2009: MüKo/Zimmermann, FamFG, 2. Auflage 2013, § 92 Rn. 2; Keidel/Giers, a.a.O., § 92 Rn. 2; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 92 FamFG Rn. 1; Haußleiter/Gomille, FamFG, 1. Auflage 2011. § 92 Rn. 2). Zum einen sieht der Gesetzeswortlaut lediglich die Anhörung des Verpflichteten und nicht die persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes vor. Zum anderen ist im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung von einer umfassenden Prüfung der Vorgaben des materiellen Rechts - mithin auch des Kindeswohls - im Erkenntnisverfahren auszugehen (BGH FamRZ 2012, 533, juris Rn. 22). Anders als nach § 33 FGG a.F. hat - im Interesse der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung - im Vollstreckungsverfahren eine erneute Prüfung des Kindeswohls zu unterbleiben. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (BGH FamRZ 2012, 533, juris Rn. 23; Keidel/Giers, a.a.O., § 89 Rn. 7; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 19). Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens sind die Eltern und das Kind gemäß §§ 158 ff. FamFG anzuhören.

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Hinzu kommt vorliegend, dass aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der bereits mehrfach in zahlreichen anderen Sorge- und Umgangsverfahren erfolgten Anhörung der Eltern und der Kinder aus einer erneuten persönlichen Anhörung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. In den seit Ende Oktober 2012 bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses insgesamt zwölf eingeleiteten Kindschaftsverfahren wurden die Eltern und die Kinder wiederholt angehört. Dabei hat sich jeweils gezeigt, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine gute Bindung habe, ihren Lebensmittelpunkt jedoch im Haushalt des Antragstellers beibehalten wollen. Dies hat sich auch im Rahmen der Anhörung der Kinder durch den Senat am 10.03.2015 im Verfahren 18 UF 52/14 nochmals bestätigt. Umstände, die darauf hindeuten, dass die Kinder C. und A. sich ernsthaften Bemühungen der Eltern, die Umgangsregelung einzuhalten, in erzieherisch unüberwindbarer Weise widersetzen, sind dabei nicht zu Tage getreten. In der anschließend in diesem Verfahren am 04.03.2015 erfolgten Anhörung der Eltern haben beide bekräftigt, an ihren wechselseitigen Ordnungsgeldanträgen festhalten zu wollen. Zusätzliche Erkenntnisse aus einer weiteren Anhörung der Eltern und der Kinder sind daher auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erwarten.

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e) Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 FamFG sind erfüllt. Mit Beschluss vom 06.05.2013 hatte das Familiengericht im Verfahren … auf die Folgen einer Zuwiderhandlung der in diesem Verfahren geschlossenen Umgangsvereinbarung hingewiesen. Die späteren Modifikationen dieser Umgangsvereinbarung betrafen die Ausgestaltung der Übergabe der anderen Kinder der beteiligten Eltern und wirken sich damit unabhängig von einer gerichtlichen Billigung dieser Abänderung auf die vorliegend zu beurteilende Vollsteckbarkeit der Vereinbarung vom 02.05.2013 nicht aus

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f) Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist bei einer Gesamtabwägung, insbesondere im Hinblick auf das Maß des Verschuldens sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden und wurde mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Der Beschwerdewert ist entsprechend dem Interesse der Antragsgegnerin an der Aufhebung des gegen sie verhängten Ordnungsgeldes auf 300 € festzusetzen.

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4. Aufgrund der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels gegen den Ordnungsgeldbeschluss konnte der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.