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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·18 WF 324/13·18.12.2013

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Streitpunkt ist, ob eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (ein Monat statt zwei Wochen) Wiedereinsetzung rechtfertigt. Das OLG verwirft die Beschwerde als verspätet und verneint Wiedereinsetzung, weil die unrichtige Belehrung keinen Rechtsschein für eine darüber hinausgehende Fristeinhaltung begründete. Die Vermutung des unverschuldeten Versäumnisses nach §17 Abs.2 FamFG greift nur innerhalb des durch die fehlerhafte Belehrung geschaffenen Vertrauens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlängert nicht kraft Gesetzes eine gesetzliche Beschwerdefrist und berührt grundsätzlich nicht den Bestand des angefochtenen Beschlusses.

2

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn sie einen unvermeidbaren oder entschuldbaren Rechtsirrtum hervorruft und die Fristversäumnis hierauf beruht.

3

Nach §17 Abs.2 FamFG besteht die Vermutung der Unverschuldetheit bei Fristversäumnis, weil Beteiligte grundsätzlich auf die Richtigkeit gerichtlicher Belehrungen vertrauen dürfen.

4

Die Vermutung des fehlenden Verschuldens reicht jedoch nur so weit wie der durch die unrichtige Belehrung geschaffene Vertrauenstatbestand; eine bloße Angabe einer längeren Frist begründet keinen Rechtsschein für darüber hinausgehende Fristwahrung.

Relevante Normen
§ 17 Abs 2 FamFG§ 87 Abs 4 FamFG§ 569 Abs 1 ZPO§ 87 Abs. 4 FamFG§ 569 Abs. 1 ZPO§ 17 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 11. November 2013, 48 F 1600/13

Leitsatz

Bei Versäumung der in einer Rechtsbehelfsbelehrung fälschlich zu lang angegebenen Rechtsmittelfrist führt allein die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.(Rn.4)

Tenor

1. Die sofortige die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.11.2013 wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.11.2013, mit welchem ihr Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen wurde.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde.

3

Gemäß § 87 Abs. 4 FamFG ist ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. Nach § 569 Abs. 1 ZPO beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung. Der angefochtene Beschluss wurde der Antragstellerin ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 13.11.2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit am 27.11.2013. Die auf 15.12.2013 datierte Beschwerdeschrift enthält als Sendedatum des Faxgerätes der Postagentur Badenweiler den 16.12.2013. Da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist längst abgelaufen war, ist die Beschwerde unzulässig.

4

Der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerdefrist von einem Monat angegeben ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt weder eine Verlängerung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (BGH NJW-RR 2004, 408), noch hat sie Auswirkungen auf den Bestand des Beschlusses. Sie kann jedoch zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigten, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten des Beteiligten hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 408). Dabei besteht gemäß § 17 Abs. 2 FamFG die Vermutung, dass die Fristversäumung unverschuldet war, denn der betroffene Beteiligte darf grundsätzlich - selbst wenn er anwaltlich vertreten ist - auf die Richtigkeit der gerichtlichen Belehrungen vertrauen (BGH FamRZ 2012; 1287). Ein Verschulden des Beteiligten ist daher dann regelmäßig zu verneinen, wenn gerade die Befolgung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Fristversäumnis herbeigeführt hat (BVerwG NJW 2013, 1617).

5

Vorliegend kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht in Betracht, denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet. Die sich aus § 17 Abs. 2 FamFG ergebende Vermutung fehlenden Verschuldens reicht nicht weiter als der durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung geschaffene Vertrauenstatbestand. Dieser erschöpft sich hier darin, dass die Beschwerdefrist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt. Die Antragstellerin durfte folglich zwar davon ausgehen, dass ihre Beschwerde auch dann noch rechtzeitig eingelegt ist, wenn sie bis spätestens 13.12.2013, einem Freitag, eingeht. Ein Rechtsschein dahingehend, dass eine nach Ablauf der Monatsfrist eingelegte Beschwerde ebenfalls noch fristgerecht ist, wurde demgegenüber durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht erzeugt. Die tatsächlich erst nach Ablauf des 13.12.2013 erfolgte Beschwerdeeinlegung beruht daher nicht auf dem durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung geschaffenen Vertrauenstatbestand, sodass die Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG nicht eingreift.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG.