Verfahrenskostenhilfe: Berechnung der Kaufkraftparität eines in der Schweiz lebenden und arbeitenden Antragstellers
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner, in der Schweiz lebend und arbeitend, focht die Ratenfestsetzung bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe an. Zentrale Frage war die Berücksichtigung höherer Lebenshaltungskosten in der Schweiz und die daraus folgende Berechnung des einzusetzenden Einkommens. Das OLG passte die Monatsrate auf 112 € an und stellte auf Eurostat‑Preisniveaus zur Herstellung der Kaufkraftparität ab. Leasingraten nach Antragstellung und Kosten für Haustiere wurden nicht anerkannt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde überwiegend stattgegeben: Monatsrate auf 112 € herabgesetzt, sonstige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Verfahrenskostenhilfe für im Ausland lebende Erwerbstätige sind die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen; zur Herstellung der Kaufkraftparität können die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus herangezogen werden.
Die Kaufkraftanpassung beeinflusst das einzusetzende Einkommen und damit die Höhe von Ratenzahlungen im VKH‑Verfahren; das Beschwerdegericht kann die Ratenfestsetzung unter Berücksichtigung des Sach‑ und Streitstands bei der Entscheidung ändern.
Steuervorauszahlungen sind als abzugsfähige Belastungen vom Einkommen zu berücksichtigen, während Aufwendungen für Haustiere und Futtermittel vom Grundfreibetrag erfasst sind und nicht gesondert abziehbar sind.
Finanzierungskosten für ein Fahrzeug (z. B. Leasingraten) sind nur dann vom Einkommen abzugsfähig, wenn die Verpflichtung vor der Erkennbarkeit des Rechtsstreits begründet wurde oder das Fahrzeug aus beruflichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Konstanz, 14. September 2021, 2 F 14/21
Leitsatz
Herstellung der Kaufkraftparität bei einem im Ausland lebenden und wohnenden Antragstellers in einem VKH-Verfahren. (Rn.15)
Orientierungssatz
Zur Herstellung der Kaufkraftparität kann auf die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ abgestellt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - 11 UF 55/12). Danach beträgt auf der Grundlage des Preisniveaus von 100,0 für sämtliche 27 Länder der Europäischen Union zum aktuellsten veröffentlichten Zeitpunkt (Dezember 2020) der Wert für Deutschland 106,9 und der Wert für die Schweiz 169,6 und damit der Anpassungsfaktor 0,6303066 (106,9.169,6). (Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 14.09.2021 (2 F 14/21) in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18.10.2021 dahingehend abgeändert, dass die monatliche Rate, zahlbar am 1. jeden Monats, erstmals am 01.06.2022, auf 112 € festgesetzt wird.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 1912 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner, der … lebt und arbeitet, wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 14.09.2021 wurde dem Antragsgegner für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Gegen diesen Beschluss legte die Staatskasse am 11.10.2021 sofortige Beschwerde ein, da das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners nach Abzug aller Ausgaben und Verbindlichkeiten bei 681,49 € liege. Mit Beschluss vom 18.10.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 22.12.2021, änderte das Amtsgericht Konstanz die Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Antragsgegner auf die Kosten der Verfahrensführung aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 304 € zu zahlen hat. Hierbei übernahm das Amtsgericht Konstanz die in der sofortigen Beschwerde der Staatskasse als Abzugsposten akzeptierten Ausgaben und Verbindlichkeiten des Antragsgegners.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 04.01.2022, beim Amtsgericht Konstanz eingegangen am 10.01.2022, legte er Beschwerde gegen den Beschluss ein und fügte weitere Unterlagen über zusätzlich entstandene monatliche Kosten (Leasingraten Pkw, Hundeabgabe, Tierfutter und Rechnung über Staats- und Gemeindesteuern 2021) bei. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass die zusätzlichen Kosten es ihm nicht möglich machen, die Raten zu zahlen. Zudem seien in der Aufstellung keine Kosten für Lebensmittel und Pflegeprodukte aufgeführt.
Durch Beschluss vom 21.02.2022 half das Amtsgericht Konstanz der Beschwerde des Antragsgegners nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die monatlichen Leasingraten nicht zu berücksichtigen seien, da die Anschaffung des Fahrzeugs während des laufenden Verfahrens erfolgte und die Notwendigkeit des Abschlusses des Leasingvertrages für den Pkw weder begründet worden sei noch sonst ersichtlich sei.
Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit, zum Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Konstanz Stellung zu nehmen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, welches bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, da das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist (OLG Brandenburg vom 29.01.2001 - 10 WF 3/01, FamRZ 2002, 1419, juris Rn. 4; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 127 Rn. 35), sind lediglich monatliche Raten in Höhe von 112 € berechtigt und festzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, wobei das Beschwerdegericht unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die Begründung für die Ratenzahlung ändern kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn nur Änderungen unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Gesamtbetrages erfolgen (OLG Brandenburg vom 04.04.2018 - 15 WF 36/18, juris Rn. 26; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 127 Rn. 39).
2. Beim Einkommen des Antragsgegners ist von einem Nettobetrag von 2.663, 26 CHF auszugehen. Nach der Bestätigung seiner Arbeitgeberin … vom 12.08.2021 erfolgte am 01.03.2021 eine Festanstellung. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt den genannten Nettoverdienst erzielt. Während im Zeitraum vor März 2021 sein Monatsnettolohn stark schwankte, hat er ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen ab März 2021 konstant netto 2.663,26 CHF erhalten.
3. Bei den Abzügen kann zunächst auf die Beschwerdebegründung vom 11.10.2021 und den Beschluss vom 18.10.2021 Bezug genommen werden. Die Fahrtkosten in von Höhe von 182 € (35 km x 5,20 €) entsprechen bei einem Umrechnungskurs von 1.0232 CHF für 1 € (Stand: 28.04.2022) einem Betrag von 186,22 CHF.
4. Zu den weiteren vom Antragsgegner durch die Einreichung neuer Unterlagen mit der Beschwerde geltend gemachten Abzugspositionen ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
a) Durch die Rechnung des Steueramtes … vom 30.04.2021 hat der Antragsgegner belegt, dass er jährlich Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von 1.800,50 CHF, monatlich also 150,04 CHF, leisten muss. Als Steuervorauszahlungen, die auf einem voraussichtlichen Einkommen von 30.000 CHF beruhen, sind diese Beträge von den Einkünften abzuziehen (Zöller/Schultzky a.a.O., § 115 Rn. 25).
b) Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten für die Hundeabgabe und das Tierfutter. Insoweit handelt es sich um Kosten, die vom Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO erfasst werden (OLG Schleswig vom 30.01.2017 - 10 UF 153/16, FamRZ 2017, 1320, juris Rn. 21; MünchKomm/Wache, ZPO, 6. Auflage 2020, § 115 Rn. 54; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 19. Auflage 2022, § 115 Rn. 31).
c) Zu Recht hat das Amtsgericht Konstanz die Leasingraten für den Pkw nicht von dem Einkommen abgezogen. Finanzierungskosten für einen Pkw sind grundsätzlich nicht absetzbar, es sei denn, die Verpflichtung wurde eingegangen, bevor der Rechtsstreit, für den Verfahrenskostenhilfe beantragt ist, absehbar war und der Beteiligte ist auf die Nutzung des Fahrzeugs beruflich unbedingt angewiesen (OLG Hamburg vom 04.04.1995 - 12 WF 44/95, FamRZ 1996, 42, juris; OLG Naumburg vom 19.12.2008 - 3 WF 320/08, FamRZ 2009, 1233, juris Rn. 3; MünchKomm/Wache, a.a.O. § 115 Rn. 55). Hier wurde der Leasingvertrag am 22.09.2021 abgeschlossen und damit lange Zeit nach Einreichung des VKH-Antrags am 25.01.2021 durch die Antragstellerin für das beabsichtigte Scheidungsverfahren. Auch zur Notwendigkeit der Anschaffung des Fahrzeugs hat der Antragsgegner keine Angaben gemacht.
5. Beim einzusetzenden Einkommen des Antragsgegners können für die anzuordnenden Ratenzahlungen die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz gegenüber Deutschland nicht unberücksichtigt bleiben, da ansonsten die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und 2a ZPO zur Sicherung des Existenzminimums und zur Deckung der mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwendungen nicht auskömmlich wären. Hierbei kann offenbleiben, ob die Herstellung der Kaufkraftparität von Amts wegen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen hat oder nur auf einen entsprechenden Einwand hin, denn der Antragsgegner hat hier durch sein Beschwerdevorbringen, dass keine Kosten für Lebensmittel und Pflegeprodukte berücksichtigt wurden, zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die genannten Kosten bisher nicht hinreichend in die Abrechnung eingestellt wurden.
Zur Herstellung der Kaufkraftparität kann auf die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ abgestellt werden (BGH vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12, FamRZ 2014, 1536, juris Rn. 35; OLG Oldenburg vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, FamRZ 2013, 891, juris Rn. 63 ff.). Danach beträgt auf der Grundlage des Preisniveaus von 100,0 für sämtliche 27 Länder der Europäischen Union zum aktuellsten veröffentlichten Zeitpunkt (Dezember 2020) der Wert für Deutschland 106,9 und der Wert für die Schweiz 169,6 und damit der Anpassungsfaktor 0,6303066 (106,9.169,6), so dass sich folgende Abrechnung ergibt (vgl. zum Rechenweg: VG Freiburg vom 28.04.2017 - 4 K 902/15, juris Rn. 33 ff.):
- Einkommen: | 2.663,26 CHF - Abzüge: - Wohnkosten: | 500,00 CHF - Krankenversicherung: | 218,45 CHF - Autoversicherung: | 58,73 CHF - Verkehrsabgabe: | 17,33 CHF - Fahrtkosten: | 186,22 CHF - Steuern: | 150,04 CHF - Zwischensumme: | 1.532,49 CHF - Umrechnung Euro: (1 CHF = 0,97711 €; Stand 28.04.2022) | 1.497,41 € - Kaufkraftparität (1.497,41 € x 0,6303066) | 943,83 € - abzüglich Grundfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO: | 494,00 € - abzüglich Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO: | 225,00 € - einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO: | 224,83 € - davon 1/2: | 112,41 € - abgerundet gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO (zu zahlende Monatsrate): | 112,00 €
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO).
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, bei einer teilweisen Zurückweisung der Beschwerde die Festgebühr von 66 € für die Gerichtskosten auf die Hälfte zu ermäßigen, da die sofortige Beschwerde des Antragsgegners überwiegend erfolgreich ist.