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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·18 WF 3/17·13.07.2017

Betreuungsunterhalt für eine in Paraguay lebende Kindesmutter: Bestimmung des international zuständigen deutschen Familiengerichts; anwendbares materielles Recht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine in Paraguay lebende, mit dem Kindesvater nicht verheiratete Mutter begehrte Verfahrenskostenhilfe für Betreuungsunterhalt gegen den in Deutschland lebenden Vater. Das OLG bejahte die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 lit. a EuUntVO, die nationale Zuständigkeitsregeln verdrängt und auch bei Drittstaatbezug gilt. Das anwendbare Recht bestimme sich über Art. 15 EuUntVO nach dem Haager Unterhaltsprotokoll; maßgeblich sei wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Berechtigten paraguayisches Recht. VKH wurde versagt, weil ein Anspruch aus paraguayischem Recht nicht schlüssig dargelegt war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die internationale Zuständigkeit in Unterhaltssachen richtet sich nach Art. 3 EuUntVO und knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten an.

2

Die EuUntVO verdrängt als unmittelbar geltendes Unionsrecht nationale Zuständigkeitsnormen in Unterhaltssachen; ihr Anwendungsbereich ist nicht auf Binnenbezüge zwischen Mitgliedstaaten beschränkt.

3

Unterhaltsansprüche einer nicht mit dem Vater verheirateten Mutter können unter den Anwendungsbereich der EuUntVO fallen.

4

Das auf Unterhaltspflichten anwendbare materielle Recht bestimmt sich in den von Art. 15 EuUntVO erfassten Fällen nach dem Haager Unterhaltsprotokoll; Art. 18 EGBGB ist insoweit nicht mehr maßgeblich.

5

Für einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist ein Unterhaltsanspruch nur dann erfolgversprechend, wenn nach dem anwendbaren ausländischen Recht eine schlüssige Anspruchsgrundlage und die hierfür erforderlichen Tatsachen substantiiert vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ Art 3 EGV 4/2009 vom 18.12.2008§ Art 15 EGV 4/2009 vom 18.12.2008§ Art 3 Abs 1 UhPflProt Haag§ Art 4 UhPflProt Haag§ 105, 232 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. § 13 ZPO§ 1615l BGB

Vorinstanzen

vorgehend AG Konstanz, 7. Dezember 2016, 2 F 226/16

Leitsatz

1. Zur internationalen Zuständigkeit für Ansprüche einer mit dem Vater des Kindes nicht verheirateten, in Paraguay lebenden Mutter auf Betreuungsunterhalt.(Rn.8)

2. Auf Ansprüche einer in Paraguay lebenden Mutter gegen den in Deutschland lebenden, mit ihr nicht verheirateten Vater des Kindes ist paraguayanisches Recht anzuwenden.(Rn.12)

Orientierungssatz

1. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts für einen Antrag einer in Paraguay lebenden Kindesmutter gegen den deutschen Kindesvater folgt aus Artikel 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EU-Unterhaltsverordnung - EuUntVO) vom 18. Dezember 2008. Danach ist in Unterhaltssachen das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(Rn.8)

2. Die genannte EU-Verordnung verdrängt als unmittelbar geltendes und vorrangiges Gemeinschaftsrecht die nationalen Rechte - hier §§ 105, 232 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. § 13 ZPO - und begründet für die Mitgliedstaaten eine einheitliche Zuständigkeitsordnung in Unterhaltssachen. Dabei ist der räumlich-personelle Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf Unterhaltsstreitigkeiten mit Bezug zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt. Für die Zuständigkeitsregelungen des FamFG bleibt dadurch kein Raum; alle praxisrelevanten Unterhaltsansprüche werden von der Verordnung erfasst. Unerheblich ist damit, dass Paraguay nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.(Rn.9)

3. Ansprüche der mit dem Vater des Kindes nicht verheirateten Mutter unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der EU-Unterhaltsverordnung.(Rn.10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 07.12.2016 (2 F 226/16) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Verfahrenskostenhilfeantrags für ein Unterhaltsverfahren, mit dem sie Betreuungsunterhalt gegen den Antragsgegner geltend zu machen beabsichtigt.

2

Die Antragstellerin trägt vor, die Mutter des Kindes … (geboren …) zu sein. Die Vaterschaft des Antragsgegners zu ihrem Sohn sei gerichtlich festgestellt (Amtsgericht Konstanz vom 30.06.2016 - 2 F 219/14). Das Kind sei mit einem Down-Syndrom zur Welt gekommen und seit der Geburt zu 100 % schwer behindert. Sein körperbezogener Pflegebedarf sei mit knapp vier Stunden täglich anzusetzen. Sie müsse ihren Sohn während des Schulunterrichts betreuen und außerhalb der Schulzeiten ständig beaufsichtigen. Eine Behindertenschule gebe es an ihrem Wohnort in … nicht. Sie habe den Antragsgegner zum Zwecke der Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2016 zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Betreuungsunterhalt könne sie gemäß § 1615 l BGB beanspruchen. Ihr Mindestbedarf sei mit 880 € monatlich anzusetzen. Sie beabsichtigt zu beantragen, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 130.240 € (für den Zeitraum von August 2004 bis November 2016) und zur Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 880 € monatlich ab Dezember 2016 zu verpflichten.

3

Der Antragsgegner verweist auf eine Entscheidung vom 23.10.2015 (2 F 150/15), mit der ein früherer Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin abgewiesen worden sei.

4

Mit Beschluss vom 07.12.2016 hat das Amtsgericht den Antrag unter Hinweis auf die Gründe seiner Entscheidung im Verfahren 2 F 150/15 abgelehnt. Anzuwenden sei das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) vom 23.11.2007 (Text auszugsweise bei Palandt/Thorn, BGB, 76. Auflage 2017, Anhang Artikel 18 EGBGB) auch im Verhältnis zu Paraguay, da es als „loi uniforme“ ausgestaltet sei. Danach sei paraguayisches Recht anzuwenden. Dieses kenne keine dem § 1615 l BGB entsprechende Anspruchsgrundlage. Der Höhe nach entbehre der Antrag jeglicher Substantiierung. Für den Zeitraum vor dem 01.10.2014 seien etwaige Ansprüche verwirkt.

5

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag in vollem Umfang weiter. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz sei eine logische Folge der bisherigen Abläufe, insbesondere des Verfahrens 2 F 219/14 und der im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners, ab 01.04.2015 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 292 € zu zahlen (Amtsgericht Konstanz vom 01.07.2015 - 2 F 79/15). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei nicht von dem Anspruch auf Kindesunterhalt abkoppelbar. Das Wohl des Kindes gebiete es ebenso, über den Betreuungsunterhalt in Konstanz mit zu entscheiden, wie die Prozesswirtschaftlichkeit. Sowohl der Antragsgegner als auch das Kind seien deutsche Staatsangehörige. Gemäß Artikel 18 Abs. 2 EGBGB sei deutsches Recht anzuwenden. Nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 HUP könne es keinen Zweifel an der Anwendbarkeit deutschen Rechts geben. Sie gehöre zum Kreis der nach Artikel 4 Abs. 1 lit. a-c HUP berechtigten Personen, da sich die Unterhaltspflicht aus familiären Beziehungen ergebe. Nach ihrer Wahl sei gemäß § 232 Abs. 2 und 3 FamFG auch das Gericht zuständig, bei dem ein Kindesunterhaltsverfahren anhängig sei; diese Anspruchsgrundlage habe das Amtsgericht übersehen. Bei dem von der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Artikel 97 des paraguayischen Gesetzes über die Teilreform des Zivilgesetzbuches handle es sich nicht um geltendes Recht. Dieses leite sich viel mehr aus Art. 249 ff. des Codigo Civil Paraguayo (CCP) ab. Nach Art. 256 CCP stehe ihr Betreuungsunterhalt zu. Die Höhe des Anspruchs sei im Hauptsacheverfahren zu klären.

6

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 127, 567 f. ZPO). Sie ist in der Sache nicht begründet. Der beabsichtigte Unterhaltsantrag der Antragstellerin ist ohne Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

8

1. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz folgt aus Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EU-Unterhaltsverordnung - EuUntVO) vom 18.12.2008 (Abl v. 10.01.2009 L7 S. 1). Danach ist in Unterhaltssachen das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

9

Die genannte EU-Verordnung verdrängt als unmittelbar geltendes und vorrangiges Gemeinschaftsrecht die nationalen Rechte - hier §§ 105, 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG i.V.m. § 13 ZPO - und begründet für die Mitgliedstaaten eine einheitliche Zuständigkeitsordnung in Unterhaltssachen (vgl. OLG Düsseldorf vom 25.04.2012 - 8 UF 59/12, FamRZ 2013, 55, juris Rn. 6). Dabei ist der räumlich-personelle Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf Unterhaltsstreitigkeiten mit Bezug zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt (Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Auflage 2014, § 8 Rn. 1, 33 f., 43; vgl. Motzer, FamRBint 2011, 56, 57). Für die Zuständigkeitsregelungen des FamFG bleibt dadurch kein Raum; alle praxisrelevanten Unterhaltsansprüche werden von der Verordnung erfasst (vgl. Gerhard/von Heintschel/Heinegg/Klein/Ganz, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Auflage 2015, 15. Kapitel, Rn. 154; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Auflage 2014, Anhang 1 zu § 110, Rn. 3). Unerheblich ist damit, dass Paraguay nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

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Ansprüche der mit dem Vater des Kindes nicht verheirateten Mutter unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der EU-Unterhaltsverordnung (Artikel 1 Abs. 1: „Familienverhältnis“, vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, Anhang II H, Rn. 2).

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2. Unerheblich ist, dass entgegen der Auffassung der Beschwerde eine örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Konstanz jedenfalls nicht aus § 232 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FamFG abgeleitet werden kann, weil das Verfahren über den Unterhalt des Kindes dort nicht mehr in erster Instanz, sondern zwischenzeitlich beim Beschwerdegericht (18 UF 29/17) anhängig ist. Weiter kann dahingestellt bleiben, ob eine örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Konstanz für das vorliegende Verfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, weil Artikel 3 lit. a EuUntVO nicht allein die internationale, sondern zugleich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte innerhalb des Mitgliedstaates bestimmt (Andrae, a.a.O., § 8 Rn. 47; Prütting/Helms/Hau, a.a.O., Anhang 3 zu § 110, Rn. 44 m.w.N.), und wie sich dazu die von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüche im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz-AUG) vom 23.05.2011 für grenzüberschreitende Unterhaltssachen begründete Zuständigkeitskonzentration beim Amtsgericht am Sitz des zuständigen Oberlandesgerichts verhält (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 3 EU-Unterhaltsverordnung, Rn. 3; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Auflage 2016, § 10, Rn. 17, m.w.N.). Auch darauf, ob eine Erfolgsaussicht schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer rügelosen Einlassung des Antragsgegners in der Hauptsache in Betracht käme (vgl. Andrae, a.a.O., § 8 Rn. 66 f.; Schlauß, ZKJ 2016, 162, 163; zur sachlichen Zuständigkeit insoweit Saenger, MDR 1999, 850), kommt es im Ergebnis nicht an. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht schlüssig dargetan.

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3. Anzuwenden ist paraguayisches Recht. Unter welchen Voraussetzungen nach deutschem Recht Ansprüche auf Betreuungsunterhalt bestehen, ist unerheblich.

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a) Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts folgt dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 (HUP), auf das Art. 15 EuUntVO in vollem Umfang verweist. Das Haager Unterhaltsprotokoll beinhaltet kollisionsrechtliche Regeln, die über die Mitgliedstaaten der EU und des Abkommens hinaus universell anzuwenden sind (Andrae, a.a.O., § Rn. 103, sogenannte „lois uniformes“). Der frühere Art. 18 EGBGB wurde durch das Haager Unterhaltsprotokoll vollständig aufgehoben und ersetzt (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 76. Auflage 2017, Art. 18 EGBGB Rn. 1). Die Ausführungen der Beschwerde zu Art. 18 EGBGB gehen dadurch ins Leere. Die Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 02.10.1973 bzw. über das Unterhaltspflichten gegenüber Kinder anzuwendende Recht vom 24.10.1956 sind als vorrangige zwischenstaatliche Vereinbarungen nur noch im Verhältnis zu wenigen Staaten anzuwenden, zu denen Paraguay nicht gehört (vgl. Palandt/Thorn, BGB, HUntProt 18, 54, 46 m.w.N.).

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b) Auch Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist nicht einschlägig, da er die Frage des anzuwendenden Rechts lediglich für Fragen der Abstammung, nicht aber in Unterhaltsangelegenheiten regelt. Art. 19 Abs. 2 EGBGB trifft zwar Regelungen für das anwendbare Recht für Fälle, in denen es um die Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft geht, nicht aber für über die Zeit der Schwangerschaft hinausgehende Verpflichtungen. Soweit sich die Beschwerde allgemein auf ein „Günstigkeitsprinzip“ beruft, beziehen sich die dafür in Bezug genommenen Entscheidungen und Literaturstellen auf Konstellationen, die Art. 19 EGBGB unterfallen. Über diesen Bereich hinausgehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen.

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c) Für die Bestimmung des anzuwendenden Unterhaltsrechts verweist Art. 3 Abs. 1 HUP auf das Recht des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgeblich ist danach im vorliegenden Falle paraguayisches Recht.

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d) Art. 4 HUP ist im vorliegenden Falle nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht um die in Art. 4 Abs. 1 HUP genannten Unterhaltspflichten im Verhältnis von Kindern und Eltern geht, sondern um in Art. 4 HUP nicht angesprochene Unterhaltspflichten im Verhältnis der Eltern untereinander.

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e) Das von der Beschwerde angenommene Wahlrecht hinsichtlich des anzuwendenden Rechts begründet das Haager Unterhaltsprotokoll nicht. Die dafür in Bezug genommene Literaturstelle (Motzer, FamRBInt 2011, 56, 57) bezieht sich nicht auf die Frage des anwendbaren Rechts, sondern auf die Auswahl unter mehreren von der EU-Unterhaltsverordnung zur Verfügung stehenden Gerichtsständen.

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4. Zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Betreuungsunterhalt aus dem danach anzuwendenden paraguayischen Recht ist nichts Hinreichendes dargelegt.

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a) Aus Art. 97 Abs. 2 Satz 1 („Die schwangere Frau kann vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen“) des Kinder- und Jugendgesetzbuches vom 30.05.2001 (Codigo de la Ninez y la Adolescencia - CNA, vgl. Bergmann/Ferid/Schmidt, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Paraguay, Stand 07.09.2015, S. 57 f., 61) lässt sich eine Aussicht auf Erfolg für das vorliegende Verfahren nicht ableiten. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Antragsgegner schwanger gewesen wäre. Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche setzen erst nach der Geburt des Kindes ein. Einen über die Zeit der Schwangerschaft und die Kosten von Schwangerschaft und Geburt hinausgehenden Anspruch sieht auch Art. 97 Abs. 2 Satz 2 CNA nicht vor.

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b) Für das Bestehen von Ansprüchen aus Art. 90 („Ist das Zusammenleben beendet und die Aufteilung der Errungenschaftsgemeinschaft durchgeführt und entbehrt ein ehemaliger Partner der notwendigen Mittel und ist nicht in der Lage, sich diese zu beschaffen, so kann er vom anderen Unterhalt verlangen, solange die Notlage andauert“) des Gesetzes über die Teilreform des Zivilgesetzbuches vom 15.07.1992 (Ley de la Reforma Parcial de Código Civil - LRP, vgl. Bergmann/Ferid/Schmidt, a.a.O., S. 46 f., 55) fehlt es schon an hinreichendem Sachvortrag zum Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft oder eines Konkubinats im Sinne von Art. 83 LRP. Darauf weist schon die angefochtene Entscheidung zutreffend hin. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob aus den genannten Vorschriften der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Betreuungsunterhalt abgeleitet werden kann oder ob damit lediglich ein Gesichtspunkt der Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft geregelt ist. Art. 217 ff. des Zivilgesetzbuches vom 23.12.1985 (Código Civil - CC, vgl. Bergmann/Ferid/Schmidt, a.a.O., S. 29 f., 43) sehen für die faktische Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsansprüche vor; für die Prüfung ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsansprüche gibt der Verfahrenskostenhilfeantrag keinen Anlass.

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c) Ansprüche aus Art. 256 CC („Die aus der Verwandtschaft entstehende Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst das Notwendige für die Existenz, Wohnung und Kleidung, ebenso wie das Unverzichtbare für den Beistand in Krankheitsfällen. . .“) sind nicht schlüssig und mit Aussicht auf Erfolg dargelegt. Für eine Unterhaltspflichten auslösende Verwandtschaftsbeziehung der Beteiligten ist nichts dargelegt. Nach Art. 249 CC kann Verwandtschaft auf Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft oder Adoption beruhen. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

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d) Für die Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen nach dem paraguayischen Recht gibt der Vortrag der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte.

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5. Da es bereits an schlüssigem Vortrag zum Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin dem Grund nach fehlt, bedürfen Fragen der Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs, insbesondere zur Höhe des Bedarfs der Antragstellerin und einer Berücksichtigung von Kaufkraftunterschieden und Schwankungen von Wechselkursen zwischen Euro und paraguayanischem Guarani, und zu Möglichkeiten und Grenzen der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit keiner näheren Erörterung.

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6. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 127 Abs. 4 ZPO.