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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·18 WF 277/13·17.08.2014

Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Vertretung des Kindes durch den Träger der Obhut; erstmalige Rüge des Nichtvorliegens der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und der Unstatthaftigkeit in der Beschwerdeinstanz

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wandte sich der Antragsgegner gegen die Festsetzung von Mindestunterhalt und berief sich auf hälftige Betreuung (Wechselmodell) sowie fehlende Vertretung des Kindes. Das OLG bejahte, dass Einwendungen zur fehlenden Verfahrensvoraussetzung (ordnungsgemäße Vertretung) und zur Unstatthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens erstmals in der Beschwerde geltend gemacht werden können. In der Sache blieb die Beschwerde ohne Erfolg, weil der Betreuungsschwerpunkt trotz erheblicher väterlicher Betreuung bei der Mutter lag, die damit Obhutträgerin und vertretungsbefugt ist. Weitere materielle Einwendungen zur Herabsetzung/anderweitigen Bedarfsdeckung waren als § 252 Abs. 2 FamFG-Einwendungen präkludiert und ggf. im Abänderungsverfahren geltend zu machen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; vereinfachtes Verfahren statthaft und Kind durch Obhutträgerin vertreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Träger der Obhut i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Elternteil, bei dem ein eindeutig feststellbares, auch nur geringfügiges Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind besteht.

2

Bei der Bestimmung des Betreuungsschwerpunkts kommt dem zeitlichen Betreuungsanteil besondere Bedeutung zu; bei Kleinkindern ist die Verteilung der Tageszeiten (Tag/Nacht) für sich genommen nicht entscheidend, maßgeblich ist die Gesamtbetreuung einschließlich der im Haushalt des übernachtenden Elternteils anfallenden Strukturierungsleistungen.

3

Macht der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ein Wechselmodell geltend, betrifft dies sowohl die ordnungsgemäße Vertretung des minderjährigen Antragstellers als allgemeine Verfahrensvoraussetzung als auch die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens; beides kann erstmals im Beschwerdeverfahren gerügt werden (§§ 252 Abs. 1, 256 Satz 1 FamFG).

4

Einwendungen zur (teilweisen) anderweitigen Bedarfsdeckung oder zur Herabsetzung des tabellarischen Barunterhalts wegen Betreuungsleistungen sind im vereinfachten Verfahren Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG und in der Beschwerde nur beachtlich, wenn sie rechtzeitig bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben wurden (§ 256 Satz 2 FamFG).

5

Nach Ablauf der Einwendungsfrist im vereinfachten Verfahren bleibt die Geltendmachung materieller Abänderungsgründe grundsätzlich auf ein Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG verwiesen.

Relevante Normen
§ 252 Abs 1 FamFG§ 256 S 2 FamFG§ 1629 Abs 2 S 2 BGB§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 252 Abs. 1 FamFG§ 256 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 16. Oktober 2013, 520 FH 105/13

Leitsatz

1. Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Elternteil, bei dem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt.(Rn.16)

Bei einem zwei Jahre alten Kind genügt es für die Annahme des Schwerpunkts der Betreuung, wenn - bei hälftiger Aufteilung der Wochenenden zwischen den Eltern - ein Elternteil das Kind 14 Stunden pro Tag betreut. Dabei kommt der Verteilung der Tageszeiten keine entscheidende Bedeutung zu.(Rn.17)

2. Macht der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren geltend, dass das antragstellende Kind im Rahmen eines sog. Wechselmodells betreut wird, stellt er zum einen das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers) in Frage und erhebt zum anderen einen Einwand, der die Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens betrifft. Beide Einwendungen können auch erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (§§ 252 Abs. 1, 256 Satz 1 FamFG).(Rn.12)

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 12. März 2014, XII ZB 234/13, NJW 2014, 1958 und OLG Düsseldorf, 12. Januar 2001, 6 UF 71/00, NJW 2001, 3344.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.10.2013 (520 FH 105/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.050 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Kindesunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB.

2

Mit am 05.09.2013 beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg eingegangenem Antrag beantragte der Antragsteller, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, den Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe festzusetzen ab 01.04.2013.

3

Der Antrag wurde dem Antragsgegner mit den gem. § 251 FamFG gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen am 11.09.2013 zugestellt. Innerhalb der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG äußerte sich der Antragsgegner nicht zu dem Antrag. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg setzte daraufhin mit Beschluss vom 16.10.2013 den von dem Antragsgegner zu zahlenden Unterhalt fest. Wegen des Inhalts des Festsetzungsbeschlusses wird auf diesen verwiesen.

4

Gegen den, ihm am 18.10.2013 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit am 08.11.2013 beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg eingegangenem Schriftsatz vom 07.11.2013 Beschwerde ein.

5

Zur Begründung seiner Beschwerde führt er im Wesentlichen an, sich hälftig um den am … geborenen Antragsteller gekümmert und mit der Kindsmutter vereinbart zu haben, im Hinblick auf die Betreuungsleistungen ab April 2013 keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen. Im Laufe des Aprils 2013 habe sich die Kindesmutter aber nicht mehr an diese Vereinbarung gehalten und dem Antragsgegner untersagt, den Antragsteller von der Kindertagesstätte abzuholen. Im Rahmen des daraufhin vom Antragsgegner beim Amtsgericht Freiburg (…) eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahrens sei es in der Anhörung vom 19.07.2013 zu der Vereinbarung der Kindeseltern gekommen, dass der Antragsgegner Umgang mit dem Antragsteller jeweils in der ersten Woche von Montag 17.00 Uhr bis Dienstag 09.30 Uhr und in der zweiten Woche von Freitag 14.00 Uhr bis Montag 09.30 Uhr habe. In einer weiteren gerichtlichen Anhörung am 16.10.2013 hätten sie sich geeinigt, den Umgang nunmehr in jeder zweiten Woche von Montag 14.30 Uhr bis Dienstag 09.30 Uhr, von Dienstag 17.00 Uhr bis Mittwoch 09.30 Uhr und von Freitag 14.30 Uhr bis Montag 09.30 Uhr stattfinden zu lassen. Seit dem 25.10.2013 betreue der Antragsgegner den Antragsteller nunmehr mit Zustimmung der Kindsmutter an jedem Werktag von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

6

Die Kindesmutter hat mit Schreiben vom 27.10.2013 bestätigt, dass der Antragsteller ab 25.10.2013 an jedem Werktag von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr von dem Antragsgegner betreut wird. Was den Wochenendumgang angehe, gelte nach wie vor die Vereinbarung vom 16.10.2013 (an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.30 Uhr bis Montag 17.30 Uhr).

7

Mit Schreiben vom 20.12.2013 teilte das als Beistand tätige Jugendamt mit, dass die Voraussetzungen der Beistandschaft nicht mehr vorlägen, da sich der Antragsteller zu gleichen Teilen in der Obhut beider sorgeberechtigter Eltern befinde. Die Beistandschaft sei beendet.

8

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

9

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.

10

1. Die im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gem. § 256 FamFG sind erfüllt.

11

Gemäß § 256 S. 1 FamFG kann die Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss lediglich auf die in § 252 Abs. 1 FamFG genannten Einwendungen gestützt werden, namentlich auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens, die unrichtige Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung. Die Zulässigkeit einer anderen Einwendung nach § 252 Abs. 2 FamFG setzt dagegen voraus, dass der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat.

12

Im vorliegenden Fall macht der Antragsgegner geltend, sich hälftig um den Antragsteller zu kümmern und daher mit der Kindesmutter übereingekommen zu sein, keinen Barunterhalt zu schulden. Damit stellt er zum einen das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen in Frage (ordnungsgemäße Vertretung des minderjährigen Antragstellers und damit Vorliegen eines zulässigen Festsetzungsantrags) und erhebt zum anderen einen Einwand, der die Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens gem. § 252 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG betrifft - Vorliegen eines sog. Wechselmodells, bei dem das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch Genommenen lebt. Beide Einwendungen betreffen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gem. § 252 Abs. 1 FamFG und können daher - wie hier - auch erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (§ 256 Satz 1 FamFG).

13

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

14

a) Der Antragsteller ist ordnungsgemäß vertreten, sodass ein zulässiger Unterhaltsfestsetzungsantrag vorliegt. Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Kindesmutter seit der Beendigung der Beistandschaft berechtigt, den Antragsteller zu vertreten (§ 234 FamFG).

15

Der am … geborenen Antragsteller ist geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB ) und damit nicht verfahrensfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 51 Abs. 1 ZPO). Vor dem Familiengericht wurde der Antragsteller im Rahmen der Beistandschaft durch das Jugendamt ordnungsgemäß vertreten (§§ 1712 Abs. 1 Nr. 2, 1714, 1716 Satz 2 BGB). In der Beschwerdeinstanz hat das Jugendamt mit Schreiben vom 20.12.2013 die Beistandschaft beendet, sodass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch das Jugendamt vertreten ist.

16

Besteht - wie hier - ein gemeinsames Sorgerecht, sieht § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, dass der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen kann. Obhut bedeutet die tatsächliche Fürsorge für das Kind. Betreuen beide Eltern nach der Trennung das Kind, ist darauf abzustellen, bei welchem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Erziehung liegt (statt aller Palandt/Götz, BGB, 73. Auflage 2014, § 1629 Rn. 24). Das Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, der schwerpunktmäßig und vorrangig für das Kind sorgt und sich um dessen Unterhalt kümmert. Maßgebend ist, wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung befriedigt oder sichert (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 10 Rn. 44). Bei der Bestimmung der Betreuungsanteile kommt dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 17; NJW 2006, 2258). Dabei wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 17 m.w.N.). Es reicht aus, wenn der Anteil eines Elternteils an der Betreuung und Versorgung des Kindes den Anteil des anderen Elternteils jedenfalls geringfügig übersteigt (OLG Düsseldorf NJW 2001, 385).

17

Der Antragsteller wird von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr durch den Vater versorgt. Zusätzlich verbringt der Antragsteller jedes zweite Wochenende bei seinem Vater. Die Mutter versorgt den Antragsteller in der übrigen Zeit, was unter der Woche einem Anteil von 14 Stunden gegenüber 10 Stunden bei dem Vater entspricht. Auch wenn der Umgang an den Wochenenden geteilt wird, liegt der zeitliche Schwerpunkt der Betreuung bei der Mutter. Bei einem Kind im Alter des Antragstellers (zwei Jahre) ist die Betreuung rund um die Uhr mit einer intensiven Begleitung des Kindes verbunden, so dass der Verteilung der Tageszeiten im Hinblick auf die Bestimmung der schwerpunktmäßigen Betreuung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Insbesondere stellt auch die Strukturierung des kindlichen Tagesablaufs in den Morgen- und Abendstunden eine gewichtige Betreuungsaufgabe dar, die von dem Elternteil wahrgenommen werden muss, in dessen Haushalt das Kind übernachtet (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 20). Das Schwergewicht der Betreuung ist demzufolge der Mutter zuzuordnen, die das Kind daher gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in diesem Verfahren vertritt.

18

b) Da das minderjährige Kind nicht mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt lebt, ist das vereinfachte Unterhaltsverfahren auch statthaft. Wie dargelegt liegt das Schwergewicht der Betreuung bei der Mutter. Ein sogenanntes Wechselmodell, bei dem das Kind in abwechselnden, in der Summe ungefähr gleich langen Phasen in den jeweiligen Haushalten der Eltern lebt, liegt nicht vor.

19

c) Ob im Hinblick auf die umfangreichen Betreuungsleistungen des Antragstellers der nach Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Barunterhaltsbedarf des Kindes herabzusetzen oder davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsbedarf durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise gedeckt wird (vgl. BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 32 ff.), kann dahinstehen. Denn insoweit handelt es sich um eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 FamFG, die mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden kann, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat (§ 256 Satz 2 FamFG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Einwendungen erstmals nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses erhoben, sodass die Beschwerde auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt werden kann.

20

Dem Antragsgegner steht es frei, diesen Einwand über § 240 FamFG - in einem neuen Verfahren - geltend zu machen, um so eine Abänderung des Festsetzungsbeschlusses zu erreichen (Johannsen/Henrich/Maier, a. a. O., § 256 FamFG Rn. 6 a. E.). Sollte der Abänderungsantrag nicht binnen eines Monats nach Erlass dieses Beschlusses beim zuständigen Familiengericht Freiburg gestellt werden, kann dies zu Rechtsnachteilen führen (§ 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 FamFG i.V.m. § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner entsprechend dem Rechtsgedanken des § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er mit seinem Rechtsmittel nicht durchdringt.

22

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 51 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 FamGKG.