Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren: Berücksichtigung nachträglich erhaltener Unterhaltsleistungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Anordnung, eine rückständige Unterhaltsnachzahlung zur Tilgung von Verfahrenskosten einzusetzen. Zentral ist, ob eine Einmalzahlung von rückwirkendem Unterhalt als Vermögen zur Prozesskostenfinanzierung herangezogen werden muss. Das OLG bestätigt, dass rückwirkender Unterhalt grundsätzlich der Deckung vergangener Bedürfnisse dient und regelmäßig nicht einzusetzen ist, jedoch insoweit einzusetzen ist, wie bei Bewilligung fiktive laufende Zahlungen nach §115 Abs.2 ZPO zu Raten geführt hätten; daraufhin wurde ein Einmalbetrag und Ratenzahlung festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Rückständiger Unterhalt teilweise als Einsatz für Verfahrenskosten festgesetzt (Einmalbetrag 180 € und Raten à 60 €), übrige Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rückwirkend gezahlter Unterhalt dient in der Regel der Deckung eines in der Vergangenheit liegenden Bedarfs und ist grundsätzlich nicht als Vermögen zur Begleichung von Verfahrenskosten einzusetzen.
Nach §120 Abs.4 ZPO a.F. kann die Entscheidung über Zahlungen geändert werden, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben, insbesondere durch Erwerb von Vermögen infolge der Rechtsverfolgung.
Erhält eine Partei rückständigen Unterhalt als Einmalzahlung, ist dieser insoweit einzusetzen, wie die Partei bei rechtzeitiger Leistung unter Berücksichtigung des laufenden Unterhaltspflichtbetrags nach §115 Abs.2 ZPO a.F. zur Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten verpflichtet gewesen wäre.
Für die Bemessung ist hypothetisch ab Beginn der Bewilligung anzusetzen, welche monatlichen Raten nach §115 Abs.2 ZPO a.F. angefallen wären; dieser fiktive Einsatz ist als Einmalbetrag oder als Ratenpflicht aufzuerlegen und an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Villingen-Schwenningen, 15. Mai 2014, 2 F 265/11
Leitsatz
Eine Partei muss rückwirkend bezahlten Unterhalt dann für die Verfahrenskosten einsetzen, wenn und soweit sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung bei Berücksichtigung des - an sich laufend zu zahlenden, nunmehr aber erst rückwirkend erhaltenen - Unterhalts zu monatlichen Raten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 15.05.2014 (2 F 265/11) mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antragstellerin auf die Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen 180,00 € bis 31.01.2014 sowie ab Aufforderung durch die Landesoberkasse monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen hat.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung, im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe eine Unterhaltsnachzahlung für die angefallenen Verfahrenskosten einsetzen zu müssen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 18.11.2011 wurde der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Unterhaltsverfahren bewilligt, das mit Beschluss vom 13.11.2012 abgeschlossen wurde. Danach wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von 01.09.2011 bis 30.11.2012 in Höhe von insgesamt 5.535,00 € sowie ab Dezember 2012 laufenden Unterhalt in Höhe von 369,00 € zu zahlen. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wurde am 11.12.2013 (18 UF 364/12) zurückgenommen. Am 01.04.2014 erhielt die Antragstellerin die im Beschluss titulierte Unterhaltsnachzahlung in Höhe von 5.535,00 €.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.05.2014 wurde der Verfahrenskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 18.11.2011 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin die Kosten der Verfahrensführung in Höhe von ausstehenden 682,96 € bis 01.07.2014 aus ihrem Vermögen an die Landesoberkasse Baden-Württemberg zu zahlen hat. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese ihr am 20.05.2014 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit am 14.06.2014 beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der rückständige Unterhalt stelle Einkommen dar, von dem die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse. Auf die Begründung wird verwiesen.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Für Verfahren, in denen der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor dem 01.01.2014 gestellt wurde, sind gemäß § 40 EGZPO die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anwendbar (dazu Viefhues FF 2014, 385, 399; Nickel FamRZ 2014, 1429).
2. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Denn eine Partei ist gehalten, auch das nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erhaltene Vermögen und Einkommen zur Prozessführung einzusetzen (grundlegend BGH FamRZ 2007, 1720, juris Rn. 15). Dieser Grundsatz ist in das ab 01.01.2014 geltende Recht der Prozesskostenhilfe eingeflossen (vgl. § 120a Abs. 3 ZPO n. F., s. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 120a Rn. 6).
3. Vorliegend hat die Antragstellerin nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und nach Abschluss des Verfahrens aufgrund des Beschlusses vom 13.11.2012 vom Antragsgegner am 01.04.2014 einen Betrag in Höhe von 5.535,00 € erhalten. Dabei handelt es sich um eine Einmalzahlung zur Erfüllung rückständigen Ehegattenunterhalts für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2012 in Höhe von monatlich 369,00 €.
a) Erhält ein Beteiligter rückständigen Unterhalt als Einmalzahlung, wird es regelmäßig als unzumutbar angesehen, dass aus diesem Unterhaltsrückstand Verfahrenskosten zu begleichen sind (BGH FamRZ 1999, 644 für den Fall der Darlehensrückzahlung; OLG Hamm FamRZ 2007, 1661, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 385, juris Rn. 12; OLG Celle vom 27.09.2005 - 3 W 127/05, juris Rn. 3; Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn. 58a). Denn die (rückständige Zahlung) dient an sich zur Deckung eines - in der Vergangenheit liegenden - Bedarfs. Müsste der Bedürftige diese Einmalzahlung für die Verfahrenskosten einsetzen, wäre er gegenüber einem Unterhaltsbedürftigen, der bei laufenden Unterhaltleistungen nicht verpflichtet gewesen wäre, zu den Verfahrenskosten beizutragen, benachteiligt (OLG Hamm FamRZ 1996, 1291 (Ls); OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 385, juris Rn. 12).
Diese Wertung wurde im neuen Recht der Prozesskostenhilfe aufgegriffen und hat in der Regelung § 120a Abs. 3 Satz 3 ZPO n. F. Eingang gefunden. Danach ist eine Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 11. Auflage 2014, § 120a Rn. 8; s. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 120a Rn. 6).
Indes muss die Partei rückwirkend bezahlten Unterhalt dann für die Verfahrenskosten einsetzen, wenn und soweit sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung bei Berücksichtigung des - an sich laufend zu zahlenden, nunmehr aber erst rückwirkend erhaltenen - Unterhalts zu monatlichen Raten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (s. OLG Hamm FamRZ 1996, 1291).
b) Vorliegend hätte die Antragstellerin den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 369,00 € monatlich bei rechtzeitiger Leistung seitens des Antragsgegners anteilig zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen müssen.
Ausweislich der bei Erstbewilligung der Verfahrenskostenhilfe zugrundeliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte die Antragstellerin ein Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 598,64 €. Unter Berücksichtigung der Freibeträge im Jahr 2011 für die Partei in Höhe von 400,00 € und ihre Erwerbstätigkeit in Höhe von 182,00 €, der Wohn- und Heizungskosten in Höhe von 320,00 € sowie Verbindlichkeiten gegenüber der O. von 20,10 € hätte der monatliche Unterhalt in Höhe von 369,00 € zu einer Ratenzahlung auf die Verfahrenskosten geführt. Bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 45,00 € wären ab Dezember 2011 Raten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO a. F. in Höhe von 15,00 € anzuordnen gewesen. Raten in der genannten Höhe wären auch - unter Berücksichtigung der gestiegenen Freibeträge im Jahr 2012 (in Höhe von 411,00 € für die Partei und 187,00 € für Erwerbstätige) angefallen.
Unter Berücksichtigung des - für den Zeitraum bis November 2012 - rückwirkend (als Einmalbetrag) bezahlten Unterhalts hätte die Antragstellerin seit (fiktivem) Ratenzahlungsbeginn im Dezember 2011 bis November 2012 zwölf Monatsraten zu je 15,00 €, mithin insgesamt 180,00 € auf die Verfahrenskosten zahlen müssen. Diesen Betrag muss sie - nunmehr als Einmalzahlung - für die Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen aufbringen. Sie wird damit so behandelt, als hätte sie die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners vom Zeitraum der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bis November 2012 pünktlich und regelmäßig erhalten. Sie wird folglich im Vergleich zu einem Unterhaltsbedürftigen, der geschuldete Unterhaltszahlungen monatlich im Voraus erhält, weder benachteiligt noch bevorzugt.
Hinsichtlich der noch ausstehenden Verfahrenskosten in Höhe von 502,96 € (682,96 € abzüglich 180,00 €) ist Ratenzahlung anzuordnen. Nach ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Antragstellerin verpflichtet, Raten auf die Verfahrenskosten - in Höhe von 60,00 € - zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Rente in Höhe von 696,35 €, dem Unterhalt in Höhe von 369,00 €, dem Freibetrag für die Partei in Höhe von 452,00 € sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 410,00 € ergibt sich eine auf die Verfahrenskosten zu zahlende Rate von 60,00 € (§ 115 Abs. 2 ZPO a.F.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).