Anwaltliches Vergütungsrecht: Berechnung einer Terminsgebühr bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im einstweiligen Rechtschutzverfahren über eine Kindschaftssache
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte begehrt im einstweiligen Rechtschutzverfahren über eine Kindschaftssache die Festsetzung einer Terminsgebühr; das Amtsgericht setzte sie ab. Das OLG bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz können nach §51 Abs.2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen; daraus folgt, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in diesen Fällen nicht entsteht. Die Erinnerung und Beschwerde bleiben erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen die Absetzung der Terminsgebühr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht nur bei Teilnahme an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder an vergleichbaren Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens.
Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz nach §§49 ff. FamFG können gemäß §51 Abs.2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen; eine solche Entscheidung löst für den Bevollmächtigten keine Terminsgebühr aus.
Auch in Kindschaftssachen ist ein Erörterungstermin nach §155 Abs.2 FamFG vor Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zwingend, sodass das bloße Fehlen einer mündlichen Erörterung die Entstehung einer Terminsgebühr nicht begründet.
Die Absetzung einer beantragten Terminsgebühr im Rahmen der Festsetzung von Verfahrenskostenhilfevergütungen ist gerichtlichen Entscheidungen zugänglich; Beschwerde ist nur erfolgreich, wenn die sachlichen Voraussetzungen der Nr. 3104 VV RVG vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Offenburg, 31. Mai 2012, 2 F 419/11
Orientierungssatz
Jedenfalls im einstweiligen Rechtschutzverfahren über eine Entscheidung in Kindschaftssachen, in dem die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung erging, kommt die Berücksichtigung einer Terminsgebühr zugunsten eines Verfahrensbevollmächtigten nicht in Betracht.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 31.5.2012 (2 F 419/11) wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 149,94 €.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfegebühren.
Mit Schriftsatz vom 2.12.2011 beantragte der Antragsteller, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder Luca und Lennart zu übertragen.
Der Antragsgegnerin, die dem Antrag mit Schriftsatz vom 14.12.2011 entgegen getreten war, wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 6.2.2012 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. G.-B. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Mit Beschluss des Familiengerichts Offenburg vom 14.3.2012 wurde gemäß § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt, dass zwischen den Eltern ein verfahrensbeendender Vergleich dahingehend zustande gekommen ist, dass die Kinder bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihren Lebensmittelpunkt beim Antragsteller haben.
Am 10.2.2012 beantragte der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung seiner Vergütung gegenüber der Landeskasse in Höhe von 461,13 €, im Einzelnen eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) sowie eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) jeweils aus einem Verfahrenswert von 1.500 €, die Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer.
Mit Beschluss vom 14.3.2012 setzte die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse an den Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 311,19 € fest; die Terminsgebühr wurden abgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.3.2012 Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV entstanden sei. § 155 Abs. 2 FamFG schreibe in Kindschaftssachen zwingend die Erörterung vor.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 7.5.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem Abteilungsrichter vorgelegt. Mit Beschluss vom 31.5.2012 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Auf die Gründe beider Entscheidungen wird verwiesen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat gegen diesen - ihm am 4.6.2012 zugestellten - Beschluss mit am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er beantragt die Festsetzung der Terminsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Offenburg hat sich schriftlich geäußert. Auf die Ausführungen vom 23.3.2012 wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, da das Familiengericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage zugelassen hat. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden.
1. Gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (1. Alt.) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (3. Alt.). Ein Verhandlungs-, Erörterungsoder Beweisaufnahmetermin hat im vorliegenden Fall ebenso wenig stattgefunden wie Vermeidungs- oder Erledigungsgespräche.
2. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Auf die streitige Frage, ob die Terminsgebühr anfällt, wenn von einer in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Erörterung mit den Beteiligten einer in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kindschaftssache abgesehen wird (so OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591; ablehnend OLG Celle FamRZ 2012, 245; OLG München FamRZ 2012, 1582; OLG Hamm, Beschluss vom 1.10.2012 - 6 WF 46/12 - juris), kommt es hier nicht an.
Denn es handelt sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutz gemäß §§ 49 ff. FamFG können nach der ausdrücklichen Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Auch in Kindschaftssachen ist deshalb ein Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 FamFG vor Erlass einer einstweiligen Anordnung weder zwingend vorgeschrieben noch erforderlich (Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Auflage 2012, § 51 Rz. 8; Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage 2012, § 51 Rz. 8). Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder ohne Durchführung eines Erörterungstermins löst somit im einstweiligen Anordnungsverfahren keine Terminsgebühr aus (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage 2012, VV 3104 Rz. 37; OLG Köln, Beschluss vom 27.4.2012 - 4 WF 22/12, juris zu § 246 FamFG).
In Hinblick darauf, dass vorliegend auch kein Antrag auf einen Erörterungstermin nach §§ 54 Abs. 2, 155 Abs. 2 FamFG gestellt wurde (dazu Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2012, § 54 Rz. 13), kommt es ebenso wenig auf die Frage an, ob gegebenenfalls in diesen Fällen bei einem Vergleich ohne mündliche Verhandlung die Terminsgebühr entstehen kann (ablehnend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3104 Rz. 39).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach der Höhe der abgesetzten Terminsgebühr einschließlich Umsatzsteuer.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.