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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·18 WF 147/14·07.10.2014

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Rechtanwaltsbeiordnung im vereinfachten Sorgerechtsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Sorgerechtsverfahren; das Amtsgericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe, lehnte die Beiordnung jedoch ab. Das OLG weist die sofortige Beschwerde zurück: Bei einem formell und inhaltlich einfachen, widerspruchslosen Antrag kommt eine Beiordnung nach §78 Abs.2 FamFG regelmäßig nicht in Betracht. Eine nachträgliche Beiordnung ist nur zu erwägen, wenn entgegenstehende Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtbeiordnung des Rechtsanwalts im vereinfachten Sorgerechtsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach §78 Abs.2 FamFG nur gerechtfertigt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage die Vertretung erforderlich erscheint.

2

Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist danach zu fragen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte; maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie die Fähigkeiten der Partei zur Mitwirkung.

3

Ein formell und inhaltlich einfacher Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren kann vom Elternteil selbst oder über die Rechtsantragstelle eingereicht werden; bei widerspruchslosem Antrag ist eine Beiordnung regelmäßig entbehrlich.

4

Kommt im Verlauf des Verfahrens vom Antragsgegner oder sonst Erkenntliches vor, das der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnte, ist eine nachträgliche Beiordnung zu erwägen.

Relevante Normen
§ 78 Abs 2 FamFG§ 155a FamFG§ 78 Abs. 2 FamFG§ 155a Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 155a Abs. 3 FamFG§ 155a Abs. 5 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Singen, 16. April 2014, 2 F 172/14

Leitsatz

1. Der Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren kann vom Elternteil allein oder aber über die Rechtsantragstelle beim Amtsgericht eingereicht werden. Im Falle eines widerspruchslosen Antrags kommt deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.9)

2. Etwas anderes gilt, wenn im Verlauf des Verfahrens seitens des Antragsgegners Gründe vorgetragen werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder solche Gründe sonst ersichtlich sind. Dann ist regelmäßig eine nachträgliche Beiordnung zu erwägen.(Rn.9)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 16.04.2014 (2 F 172/14) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Antragsteller begehrte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen eines - mit Beschluss des Familiengerichts Singen vom 16.04.2014 abgeschlossenen - vereinfachten Sorgerechtsverfahrens.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 16.04.2014 wurde dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des Rechtsanwalts jedoch abgelehnt, da der Sachverhalt nicht ungewöhnlich und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt insoweit nicht geboten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Familiengerichts verwiesen.

3

Gegen diesen - ihm am 22.04.2014 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21.05.2014 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

II.

4

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist in Verfahren, in denen - wie in dem hier anhängigen vereinfachten Sorgerechtsverfahren - kein Anwaltszwang besteht, die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur vorgesehen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

6

1. Die Erforderlichkeit der Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG hängt davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH FamRZ 2010, 1427; BVerfG NJW 1997, 2103, 2104; BVerfG NJW-RR 2007, 1713, 1714). Dies setzt eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus (BGH FamRZ 2010, 1427; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 78 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 78 FamFG Rn. 4). Maßgeblich ist insofern sowohl der Umfang und die Schwierigkeit der Sache als auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713, 1714). Für ein Regel-Ausnahme-Verhältnis lässt das Kriterium der Erforderlichkeit in Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhalte keinen Raum (BGH FamRZ 2010, 1427; MünchKomm/Viefhues, FamFG, 2. Auflage 2013, § 78 Rn. 5).

7

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Anwaltsbeiordnung für den Antragsteller vorliegend nicht notwendig.

8

Das vereinfachte Sorgerechtsverfahren wird mit einem verfahrenseinleitenden Antrag eines Elternteils eröffnet. Im Antrag sind Geburtsort und Geburtsdatum des Kindes anzugeben, § 155a Abs. 1 Satz 2 FamFG, damit das Gericht Feststellungen zur Zuständigkeit des für die Führung des Sorgeregisters zuständigen Jugendamts in den Fällen des § 155a Abs. 3 und Abs. 5 FamFG sowie zum Ablauf der Karenzfrist nach § 155a Abs. 2 Satz 2 FamFG treffen kann (Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 155a FamFG Rn. 3). Im Übrigen gilt die Soll-Vorschrift des § 23 Abs. 1 FamFG (Zöller/Lorenz, a.a.O., § 155a Rn. 3 a.E.; Prütting/Hammer, FamFG, 3. Auflage 2014, § 155a Rn. 10; a.A. MünchKomm/Schumann, FamFG, 2. Auflage 2013, § 155a Rn. 8). Für das Verfahren gilt kein Anwaltszwang.

9

Der - formell und inhaltlich - einfache Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann vom Elternteil allein oder aber über die Rechtsantragstelle beim Amtsgericht eingereicht werden. Im Falle eines widerspruchslosen Antrags kommt deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts - gemessen an den Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 FamFG - regelmäßig nicht in Betracht (so auch Bruns FamFR 2013, 217, 219). Etwas anderes gilt, wenn im Verlauf des Verfahrens seitens des Antragsgegners Gründe vorgetragen werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder solche Gründe sonst ersichtlich sind. Dann ist regelmäßig eine nachträgliche Beiordnung zu erwägen.

10

Im vorliegenden Fall wurde auf Antrag des Antragstellers - nachdem die Antragsgegnerin keine der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehende Gründe vorgetragen hatte - im vereinfachten Verfahren mit Beschluss des Familiengerichts vom 16.04.2014 die gemeinsame elterliche Sorge der beteiligten Eltern für das Kind M. eingerichtet. Insoweit ist für die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antragsteller kein Raum.

11

Unerheblich ist, ob der Antragsgegnerin ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Denn an das Vorbringen der Eltern werden im vereinfachten Sorgerechtsverfahren unterschiedliche Anforderungen gestellt.

12

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.