Versorgungsausgleich: Gesetzliches Ehezeitende und Dispositionsbefugnis bei Veränderungen von Bewertungsfaktoren einer beamtenrechtlichen Versorgung während eines vom Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossenen Zeitraums
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren war die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach teilweisem Ausschluss durch notarielle Vereinbarung ab dem Trennungszeitpunkt zu klären. Streitpunkt war insbesondere, ob bei der beamtenrechtlichen Versorgung Bewertungsfaktoren (u.a. Dienstaltersstufen) aus dem ausgeschlossenen Zeitraum zu berücksichtigen sind. Das OLG hält die Vereinbarung für wirksam und legt sie wegen des Monatsprinzips der gesetzlichen Rentenversicherung dahin aus, dass Anrechte ab 01.02.1999 ausgenommen sind. Bei innerhalb des ausgeschlossenen Zeitraums eingetretenen Stufensteigerungen darf ausnahmsweise auf den Beginn des ausgeschlossenen Zeitraums abgestellt werden, wenn dies dem Parteiwillen entspricht und keine Benachteiligung des Versorgungsträgers droht. Das amtsgerichtliche Urteil wurde entsprechend abgeändert und die Teilungen (intern/extern) neu festgesetzt; ein geringes privates Anrecht wurde ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers hatte Erfolg; Versorgungsausgleich wurde neu berechnet und der Tenor entsprechend abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Das gesetzliche Ehezeitende nach § 3 Abs. 1 VersAusglG unterliegt bei öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen grundsätzlich nicht der Disposition der Ehegatten, weil eine Stichtagsverlagerung manipulationsanfällig zulasten des Versorgungsträgers sein kann.
Eine Vereinbarung, die nicht das Ehezeitende verlagert, sondern bestimmte in der Ehezeit erworbene Anrechte für einen Teilzeitraum vom Versorgungsausgleich ausnimmt, ist bei Beachtung der §§ 6–8 VersAusglG grundsätzlich zulässig; die verbleibenden Anrechte sind regelmäßig nach den Bewertungsfaktoren zum gesetzlichen Ehezeitende zu bewerten.
Ist ein in einer Vereinbarung benannter Stichtag wegen des Monatsprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 122 Abs. 1 SGB VI) rechnerisch nicht umsetzbar, ist die Vereinbarung im Wege der Auslegung so zu bestimmen, dass der Geltungswille der Ehegatten erhalten bleibt (Abstellung auf das Ende des betreffenden Kalendermonats).
Bei teilweisem Ausschluss eines Zeitraums sind die auszugleichenden Ehezeitanteile nicht schematisch nach Zeit/Zeit zu ermitteln, sondern durch Kürzung des nach gesetzlichen Regeln bestimmten Ehezeitanteils um die im ausgeschlossenen Zeitraum tatsächlich erworbenen Anwartschaften.
Treten im ausgeschlossenen Zeitraum Veränderungen von Bewertungsfaktoren ein, die ausschließlich zu einer Erhöhung des auszugleichenden Anteils führen würden, kann ausnahmsweise hinsichtlich dieser Faktoren auf den Beginn des ausgeschlossenen Zeitraums abgestellt werden, wenn dies dem Parteiwillen entspricht und eine Benachteiligung des Versorgungsträgers durch die Vorverlagerung ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 19. Februar 2008, 46 F 176/07
Leitsatz
Treten innerhalb eines durch Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Zeitraums Veränderungen einzelner Faktoren ein, die sich auf die Höhe einer beamtenrechtlichen Gesamtversorgung auswirken - hier: Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe -, kann hinsichtlich dieser Faktoren ausnahmsweise auf den Beginn des ausgeschlossenen Zeitraums abgestellt werden, wenn dies der Vereinbarung der Ehegatten entspricht und eine Manipulation zu Lasten des Versorgungsträgers durch die Vorverlagerung des Bewertungszeitpunkts ausgeschlossen ist.(Rn.13) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 6 wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 19.02.2008 abgeändert und in Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0545 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.2007, übertragen.
2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 329,53 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.2007, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,3187 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.2007, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 15,29 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.4.2007, nach Maßgabe von § 44 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16.11.2011 übertragen.
5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Gothaer Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 08.11.1985 die Ehe geschlossen. Die Ehe der beiderseits berufstätigen Ehegatten blieb kinderlos. Am 11.01.1999 zog die Antragsgegnerin in Trennungsabsicht aus der ehelichen Wohnung aus.
In einer am 25.05.2001 notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung haben sich die Ehegatten unter § 4 darauf verständigt, dass der "Versorgungsausgleich ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung am 11.01.1999" ausgeschlossen und für die davor liegende Ehezeit nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird.
Auf den der Antragsgegnerin am 25.05.2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg durch Verbundurteil vom 19.02.2008 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es nach einer Gesamtsaldierung im Wege des Quasisplittings Anrechte in Höhe von monatlich insgesamt 147,51 €, bezogen auf den 30.04.2007, zu Gunsten der Antragsgegnerin auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Einbezogen wurden dabei unter anderem die von der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg erworbenen Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Auf die Entscheidung vom 19.02.2008 wird Bezug genommen.
Mit ihrer gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde machte die Beteiligte Ziffer 6 geltend, der Entscheidung liege eine fehlerhafte Auskunft hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte zu Grunde, wodurch sich ein unzutreffender auszugleichender Monatsbetrag ergeben habe.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten, die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin angeschlossen.
Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Übergangsregelung für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2009, 211) hat der Senat mit Beschluss vom 06.05.2008 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt. Nach erfolgter Einigung der Tarifparteien über eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Die Versorgungsträger haben jeweils aktualisierte Auskünfte über die von den beteiligten Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte erteilt und dabei die Vereinbarung vom 25.05.2001 mit berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Verfahrens- und materiellrechtlich ist der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Übergangsregelungen in Art. 111 Abs. 3 FGG-ReformG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG unter Anwendung des ab 1.9.2009 geltenden Rechts durchzuführen (BGH FamRZ 2012, 98; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2012, 17 UF 140/12 - zitiert nach juris; MüKo/Dörr; BGB, 6. Auflage 2013, § 48 VersAusglG Rn. 9; Schwamb in FamRB 2012, 175).
2. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Die gesetzliche Ehezeit umfasst damit vorliegend den Zeitraum von 01.11.1985 bis 30.04.2007.
Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 24.05.2001 haben die beteiligten Ehegatten allerdings vereinbart, dass die ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung erworbenen Anrechte beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben sollen. Umstände, aus denen sich im Rahmen einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle Bedenken gegen die Durchführung dieser Vereinbarung ergeben könnten, sind unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 6 bis 8 VersAusglG nicht ersichtlich.
Die Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs beinhaltet auch keine unzulässige Vorverlagerung des gesetzlichen Ehezeitendes. Das Ehezeitende unterliegt - soweit öffentlich-rechtliche Versorgungsträger betroffen sind (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 124) - nicht der Dispositionsbefugnis der Ehegatten, denn eine Verlagerung des Ehezeitendes würde zu einer Veränderung der für die Berechnung der Versorgung maßgeblichen Bewertungsfaktoren führen und damit Manipulationen zu Lasten der Versorgungsträger ermöglichen. Zulässig ist allerdings eine Vereinbarung durch welche - wie vorliegend - lediglich ein bestimmter Teil der in der Ehezeit erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen wird. Die Bewertung der verbleibenden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte hat dann nach den für das gesetzliche Ehezeitende des § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGH FamRZ 2001, 1444; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 3 VersAusglG Rn. 1; Borth, a.a.O., Rn. 125; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 1. Aufl. 2011, § 3 VersAusglG Rn. 23).
Hinsichtlich des konkreten Stichtags, ab dem Anrechte nicht mehr einbezogen werden sollen, bedarf die Vereinbarung der Ehegatten der Auslegung. Bereits in ihrer am 14.03.2008 beim Familiengericht eingegangen Auskunft hatte die Beschwerdeführerin auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 122 Abs. 1 SGB VI geltende Monatsprinzip hingewiesen. Danach zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Demgegenüber wurde in der notariellen Vereinbarung vom 24.05.2001 als Stichtag für den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs der auf 11.01.1999 datierte Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung genannt. Da eine Bestimmung der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rentenanrechte nicht möglich ist, legt der Senat die Vereinbarung zur Erhaltung ihres Geltungswillens unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 122 Abs. 1 SGB VI dahin aus, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs die nach dem 31.01.1999 erworbenen Anrechte erfassen soll.
3. Die Umsetzung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich hat in der Weise zu erfolgen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen bereinigt werden, die in der Zeit von 01.02.1999 bis 30.04.2007 erworben wurden. Dabei erfolgt die rechnerische Aufteilung der jeweils erworbenen Anrechte nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis, sondern in der Weise, dass der nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Ehezeitanteil um diejenigen Anwartschaften gekürzt wird, welche von den Ehegatten in dem auszuschließenden Zeitraum erworben wurden (BGH FamRZ 2004, 256 für eine Kürzung einer beamtenrechtlichen Versorgung aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten; BGH FamRZ 2001, 1444 zur Kürzung einer gesetzlichen Rentenversicherung und einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1747; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 VersAusglG Rn. 1 ff.; Borth, a.a.O., Rn. 125).
Gegen die entsprechend diesen Vorgaben von den beteiligten Versorgungsträgern jeweils erteilten Auskünfte haben die beteiligten Ehegatten keine Einwendungen erhoben. Hiernach sind die von den Ehegatten erworbenen Anrechte wie folgt auszugleichen:
a) Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzlichen Ehezeit vom 01.11.1985 bis 30.04.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1089 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0545 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 319,81 €.
Weiter ergibt sich aus der Auskunft des Versorgungsträgers vom 17.05.2013, dass in der gemäß der notariellen Vereinbarung außer Acht zu lassenden Zeit vom 01.02.1999 bis 30.04.2007 vom Antragsteller keine rechtserheblichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Die Vereinbarung wirkt sich daher insoweit auf die Höhe des auszugleichenden Anrechts nicht aus.
Die geringe Höhe des Anrechts steht einem Ausgleich nicht entgegen, denn die Differenz zu den von der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen, mit einem Ausgleichswert von 37.078,84 € in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden gleichartigen Anrechte (vergleiche hierzu unten d)), ist nicht gering im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG.
Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist deshalb nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0545 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
b) Daneben hat der Antragsteller Anrechte beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg erworben. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gemäß § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist.
Unter Berücksichtigung der zwischen den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung hat der Versorgungsträger einen Ehezeitanteil von monatlich 659,05 € errechnet und einen Ausgleichswert von monatlich 329,53 € vorgeschlagen Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 74.520,40 €.
Bei seinen Berechnungen hat der Versorgungsträger in Anwendung von §§ 41 Abs. 2, 40 Abs. 2 VersAusglG zutreffend die bis zum Eintritt in den Ruhestand zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 40,98 Jahren zu der im Zeitraum von 01.11.1985 bis 31.01.1999 zurückgelegten Dienstzeit (13,23 Jahre) ins Verhältnis gesetzt und den sich hieraus ergebenden Quotienten mit dem bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichten Ruhegehalt von monatlich 2.041,41 € multipliziert.
Rechnerisch entspricht dies dem Ergebnis, das erzielt wird, wenn der Ruhegehaltsbetrag von 2.041,41 € zunächst durch die Gesamtdienstzeit von 40,98 Jahren geteilt wird. Multipliziert man anschließend den sich ergebenden Quotienten einerseits mit der Dauer der gesetzlichen Ehezeit von 21,47 Jahren (01.11.1985 bis 30.07.2007) und andererseits mit der durch die Vereinbarung ausgeschlossen Zeit von 8,24 Jahren (01.02.1999 bis 30.07.2007), so ergibt die Differenz der beiden Produkte ebenfalls den Monatsbetrag von 659,05 €.
Soweit der Versorgungsträger dabei das Ruhegehalt auf Grundlage der am 31.01.1999 erreichten Dienstaltersstufe (A11 Stufe 10) unter Berücksichtigung der zum gesetzlichen Ehezeitende, dem 30.04.2007, maßgebenden Tabellenwerte ermittelt hat, entspricht dies der von den Ehegatten getroffenen Vereinbarung. Danach soll der Versorgungsausgleich auf die vor dem 01.02.1999 erworbenen Versorgungsanrechte beschränkt bleiben. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen, die zu einer Erhöhung des bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichbaren Ruhegehalts führen, wie etwa das Erreichen einer höheren Dienstaltersstufe - hier A 11 Stufe 12 - oder einer höheren Besoldungsgruppe, müssen nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung folglich unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich um Umstände, die auch im Falle des ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführten Versorgungsausgleichs unberücksichtigt blieben, sofern sie nach dem Ende der Ehezeit eintreten (BGH FamRZ 1987, 918; Borth, a.a.O., Rn. 138, 228; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 VersAusglG Rn. 9).
Die fehlende Dispositionsbefugnis bezüglich einer zeitlichen Verlagerung des gesetzlichen Ehezeitendes steht einer derartigen Auslegung der Vereinbarung der beteiligten Ehegatten nicht entgegen. Die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist zwar stets auf das Ende der Ehezeit im Sinne von § 3 VersAusglG vorzunehmen, so dass grundsätzlich sämtliche für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Bewertungsfaktoren heranzuziehen sind und auf deren Grundlage der auszugleichende Anteil entsprechend den oben genannten Vorgaben zu berechnen ist. Einer sich daraus ergebenden Begrenzung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten bedarf es jedoch nur insoweit, als Veränderungen der Bewertungsfaktoren sich zulasten der Rentenversicherungsträger auswirken können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten zulasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anrechte übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Fall wäre (BGH FamRZ 2004, 256). Treten dagegen innerhalb des ausgeschlossenen Zeitraums Veränderungen ein, die ausschließlich zu einer Erhöhung des während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteils an Anrechten führen, ist die Frage der Berücksichtigung dieser Veränderung der Disposition der Ehegatten nicht entzogen (offen gelassen in BGH FamRZ 2004, 256; 2001, 1444).
Vorliegend sind mit dem Erreichen weiterer Dienstaltersstufen innerhalb des ausgeschlossenen Zeitraums Veränderungen eingetreten, die ausschließlich zu einer Erhöhung des während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteils an Anrechten führen. Da umgekehrt die Außerachtlassung dieser ruhegehaltsfähigen Erhöhungen der Dienstbezüge nur eine Verringerung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte bewirken kann, stellt die entsprechende Vereinbarung der Ehegatten keinen unzulässigen Vertrag zulasten des Versorgungsträgers dar. Hinsichtlich der übrigen Berechnungsfaktoren liegen der Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg 05.06.2013 die zum gesetzlichen Ehezeitende maßgebenden Tabellenwerte zu Grunde.
Das Anrecht des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg ist daher - unter Berücksichtigung der sich aus § 6 Abs. 2 VersAusglG ergebenden Bindung - entsprechend den in dieser Auskunft enthaltenen Berechnungen im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 329,53 € monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
c) Die vom Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung Süd zurückgelegten Dienstzeiten sind in der Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg bereits berücksichtigt. Ein gesonderter Ausgleich der während der Dienstzeit bei der Bundeswehr erworbenen Anrechte findet daher nicht statt.
d) Zudem hat der Antragsteller bei der Gothaer Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.104,59 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.552,30 € zu bestimmen. Dieser Kapitalwert überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.940,00 €. Mangels entgegenstehender Gesichtspunkte wird das Anrecht daher gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
e) Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,1122 Entgeltpunkten erworben. Davon entfallen 9,4748 Entgeltpunkte auf den Zeitraum von 01.02.1999 bis 30.04.2007. Dieser Anteil bleibt aufgrund der wirksamen Vereinbarung der Ehegatten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt. Auszugleichen ist folglich lediglich die Differenz aus dem gesamten Ehezeitanteil und dem ausgeschlossenen Ehezeitanteil von 12,6374 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger hat insoweit gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,3187 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG wurde 37.078,84 € beziffert.
Die Berechnung des Versorgungsträgers lassen keinen Fehler erkennen und wurden von den Beteiligten nicht beanstandet. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist daher gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,3187 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
f) Schließlich hat die Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 64,34 Versorgungspunkten erlangt. Hiervon entfallen 26,65 Versorgungspunkte auf den Zeitraum von 01.02.1999 bis 30.04.2007. Aus der Differenz der genannten Versorgungspunkte ergibt sich der nach der Vereinbarung der Ehegatten auszugleichende Anteil von 37,69 Versorgungspunkten. Der Versorgungsträger hat insoweit gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15,29 Versorgungspunkten zu bestimmen und den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG auf 7.067,68 € beziffert.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ist folglich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 15,29 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
g) Die von der Antragsgegnerin bei der Karlsruher Hinterbliebenenkasse AG und der Sparkassen Pensionsversicherung AG erworbenen Anrechte sind im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung der Ehegatten nicht auszugleichen. Der Vertrag bei der Karlsruher Hinterbliebenenkasse AG besteht nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 22.10.2007 erst seit dem 01.09.2001, derjenige bei der bei der Sparkassen Pensionsversicherung AG seit 01.11.2005 (vgl. die Auskunft 26.10.2007). Die dort bestehenden Anrechte unterliegen folglich im Hinblick auf den vereinbarten Teilausschluss in keinem Fall dem Versorgungsausgleich.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 150 Abs. 1 und 3 FamFG entspricht es der Billigkeit, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben werden und die beteiligten Versicherungsträger ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. Borth a.a.O., Rn. 1225).
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf der – gemäß der Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG vorliegend maßgeblichen – Vorschrift des § 49 Nr. 3 GKG a. F..