Themis
Anmelden
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·18 UF 26/14·10.08.2014

Internationale Zuständigkeit: Ersuchen an ein schottisches Gericht zur Zuständigkeitserklärung in einem Sorgerechtsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Karlsruhe ersucht den Haddington Sheriff Court, sich nach Art.15 VO (EG) Nr.2201/2003 für die Entscheidung über die elterliche Sorge zu erklären. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland erworben und verloren den Bezug zum letzten Aufenthaltsort in Deutschland. Das Gericht hält die Verweisung dem Kindeswohl dienlich, da das schottische Gericht die Lage vor Ort besser beurteilen und mit Jugendhilfen zusammenarbeiten kann. Ein widerrechtliches Verbringen liegt nicht vor.

Ausgang: Ersuchen an schottisches Gericht nach Art.15 EuGVVO, sich für die Zuständigkeit in der Sorgerechtsangelegenheit zu erklären; OLG wird sich anschließend für unzuständig erklären

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein deutsches Gericht bleibt nach Art.8 Abs.1 VO (EG) Nr.2201/2003 international zuständig, auch wenn die Kinder nach Einleitung des Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat gezogen sind.

2

Nach Art.15 VO (EG) Nr.2201/2003 kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich unter den dort genannten Voraussetzungen für zuständig zu erklären.

3

Eine Verweisung nach Art.15 ist zu prüfen und geboten, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchten Staat erworben haben, ihren Bezug zum bisherigen Aufenthaltsort verloren und die Entscheidung dort dem Kindeswohl besser dient.

4

Ein berechtigter Aufenthaltswechsel durch den sorgeberechtigten Elternteil begründet kein widerrechtliches Verbringen im Sinne des Haager Übereinkommens; in solchen Fällen scheidet die Annahme einer Kindesentführung aus.

Relevante Normen
§ Art 8 EGV 2201/2003§ Art 15 EGV 2201/2003§ 1666 BGB§ Art. 15 EGV 2201/2003§ 1666 BGB§ 40 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 15. Januar 2014, 52 F 2860/12

Orientierungssatz

Ein deutsches Gericht, dessen internationale Zuständigkeit gegeben ist, kann ein schottischen Gericht im Rahmen von Art. 15 EGV 2201/2003 ersuchen, sich in einem Sorgerechtsverfahren für zuständig zu erklären, wenn die betreffenden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland erworben haben, die Kindesmutter dauerhaft in Schottland bleiben will und die Kinder ihren Bezug zu ihrem letzten Aufenthaltsort in Deutschland verloren haben.(Rn.7)

Tenor

Der Haddington Sheriff Court, Schottland, wird ersucht, sich für die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Kinder F. L., geboren am …, und J. L., geboren am …, für zuständig zu erklären.

Gründe

I.

1

Beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - ist in zweiter Instanz ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Kinder F. L., geboren am …, und J. L., geboren am …, anhängig.

2

In diesem Verfahren wurde der zuvor allein sorgeberechtigten Kindesmutter T. L. mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 52 F 2860/12 - die elterliche Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Antragstellung für Hilfen zur Erziehung und Mitwirkung am Hilfeplan sowie Schul- und Kindergartenangelegenheiten entzogen. Im Umfang der Entziehung wurde der Ergänzungspflegerin B. L. das Sorgerecht für die Kinder übertragen. Es handelt sich dabei um ein von Amts wegen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitetes Sorgerechtsverfahren gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

3

Das Amtsgericht Freiburg begründete den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge mit einem erhöhten Förderbedarf der Kinder; das Wohl der Kinder sei erheblich gefährdet, da die Kindesmutter selbst zu einer ausreichenden Unterstützung ihrer Kinder nicht in der Lage sei und die angebotenen Hilfen ablehne. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die Kinder durch den massiven Elternkonflikt beeinträchtigt und ärztlich nicht ausreichend betreut würden.

4

Der Beschluss vom 15.01.2014 wurde der Kindesmutter über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten bekannt gegeben und ist damit wirksam, § 40 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensache und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zu diesem Zeitpunkt war die Kindesmutter mit ihren Kindern F. und J. bereits nach Schottland übergesiedelt. Der Beschluss wurde von der Kindesmutter mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen. Das Verfahren wird beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 18 UF 26/14 geführt. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch nicht ergangen. Die Anfechtung des Beschlusses vom 15.01.2014 beseitigt dessen Wirksamkeit nicht.

II.

5

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ersucht den Haddington Sheriff Court, Schottland, sich für die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Kinder F. und J. gemäß Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rats über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vom 27.11.2003 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003) für zuständig zu erklären.

6

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß Art. 8 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 in dem hier anhängigen Verfahren weiterhin international zuständig. Der nach der erstinstanzlichen Verfahrenseinleitung erfolgte Aufenthaltswechsel der Kinder lässt die Zuständigkeit grundsätzlich unberührt.

7

Nach Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 kann ein Gericht eines Mitgliedstaats, dessen internationale Zuständigkeit gegeben ist, in Ausnahmefällen das Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich unter den dort genannten Voraussetzungen für zuständig zu erklären. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind die Voraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben. Die Kinder F. und J. haben zu Schottland inzwischen eine besondere Bindung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles entspricht es dem Wohl der Kinder, wenn ein schottisches Gericht entscheidet. Dieses kann den Fall aufgrund des Aufenthalts der Kinder in Schottland besser beurteilen als das derzeit zuständige Gericht.

8

1. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland erworben (Art. 15 Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 2201/2003).

9

Die Kindesmutter hat nach eigenen Angaben die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Kindern endgültig verlassen, um auf Dauer in Schottland zu bleiben. Die Kinder befinden sich seit Anfang des Jahres 2014 in Schottland. Sie sind dort seit April 2014 in eine Pflegefamilie integriert.

10

Die Kinder haben mittlerweile ihren Bezug zu ihrem letzten Aufenthaltsort in Deutschland verloren. Ihre bisherige Wohnung in F. wurde im Zuge der Übersiedlung nach Schottland zum Jahreswechsel 2013/2014 aufgegeben. Fortbestehende soziale Kontakte zum hiesigen Bereich sind nicht ersichtlich. Zwar lebt der Kindesvater in Deutschland. Im Zuge der Trennung von der Kindesmutter am 11.12.2008 wurde indes der Mutter aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden erheblichen Konflikte die elterliche Sorge übertragen; seit Ende 2008 hat der Vater die Kinder nicht mehr gesehen. Es spricht daher alles dafür, dass die noch jungen Kinder derzeit keine aktuelle Erinnerung oder Bindung an ihren Vater haben, den sie zuletzt im Alter von knapp zwei Jahren (F.) bzw. im Alter von wenigen Monaten (J.) erlebt haben.

11

2. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kinder in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückkehren würden. Die Anordnung der Herausgabe der Kinder wurde mit dem Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 15.01.2014 nicht verbunden. Eine solche Kindesherausgabe kann durch ein deutsches Gericht in eigener Zuständigkeit nicht angeordnet werden. Da die Kinder inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalts in Schottland haben, sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 die schottischen Gerichte für ein etwaiges Verfahren auf Herausgabe der Kinder zuständig.

12

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Kindesentführung angenommen werden, da ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten der Kinder nach Art. 3 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 und Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 nicht vorliegt. Die Kindesmutter war bei ihrem Aufenthaltswechsel nach Schottland noch Inhaberin des uneingeschränkten Sorgerechts für die Kinder und deshalb berechtigt, den Aufenthalt der Kinder nach Schottland zu verlegen.

13

Ein Verfahren auf Herausgabe der Kinder könnte derzeit nur durch die Ergänzungspflegerin B. L. in Schottland eingeleitet werden, sofern ihre Bestellung mit Beschluss vom 15.01.2014 - trotz der wegen des Aufenthaltswechsels unterbliebenen persönlichen Anhörung der Kindesmutter und der bislang nicht eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses - durch die schottischen Gerichte anerkannt würde. Frau L. hat mitgeteilt, dass sie derzeit nicht beabsichtige, ein solches Verfahren einzuleiten.

14

3. Die in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 15.01.2014 angeordneten Maßnahmen sind auf eine Unterstützung der Kinder durch die deutschen Behörden der Jugendhilfe zugeschnitten. Die Kinder befinden sich allerdings nunmehr in der Obhut der schottischen Behörden. Das Wohl der Kinder erfordert einen Einblick in die aktuelle Lebenssituation der Kinder, um feststellen zu können, ob weiterhin Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen werden müssen. Dies kann von dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Kinder aufhalten, wesentlich besser geleistet werden. Das schottische Gericht ist in der Lage, mit den dortigen Behörden der Jugendhilfe eng zusammen zu arbeiten. Auch eine persönliche Anhörung der Kinder und der Mutter ist dem schottischen Gericht unproblematisch möglich.

15

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Belange des in Deutschland lebenden Vaters in die für die Kinder zu treffende Entscheidung einzubeziehen sind, ergibt sich nichts anderes. Insoweit ist zu sehen, dass der Vater der Kinder diese zuletzt Ende 2008 gesehen hat, sodass eine Eltern-Kind-Bindung nicht bestehen dürfte. Ein unmittelbarer Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters ist daher derzeit nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

16

4. Es entspricht dem Kindeswohl, möglichst zeitnah die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Auch hierzu ist das schottische Gericht aufgrund des Aufenthalts der Kinder in Schottland besser in der Lage. Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte das Verfahren bislang nicht weiterbetreiben, da die Kindesmutter wenig kooperativ war, ihrem Verfahrensbevollmächtigten aus der ersten Instanz das Mandat entzog und in der Folgezeit nicht mehr erreicht werden konnte. Es steht zu befürchten, dass ein Abschluss des hier anhängigen Verfahrens durch den Aufenthalt der Kinder und der Mutter in Schottland noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde.

17

Die Ergänzungspflegerin, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben als Beteiligte des hier geführten Sorgerechtsverfahrens der Verweisung gemäß Art. 15 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 zugestimmt.

18

Sobald das ersuchte Gericht seine Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren erklärt, wird sich das Oberlandesgericht Karlsruhe für unzuständig erklären und die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg vom 15.01.2014 aufheben (Art. 15 Absatz 5 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003).