Streitwertbeschwerde: Bestimmung des prozessrechtlichen Begriffs der "Schriftlichkeit"; Umstände für eine wirksame "schriftliche" Prozesserklärung ohne Unterschrift
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Streitwertfestsetzung und reichte eine nicht unterschriebene Beschwerdeschrift ein. Das OLG Karlsruhe prüft, ob die prozessuale "Schriftlichkeit" auch ohne Unterschrift gewahrt sein kann. Es entscheidet, dass Schriftlichkeit eigenständig zu bestimmen ist und im Einzelfall ohne Unterschrift bestehen kann; hier war die Beschwerde jedoch unbegründet und wurde abgewiesen.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der prozessrechtliche Begriff der Schriftlichkeit ist eigenständig zu bestimmen und nicht mit der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB identisch; maßgeblich ist der nach dem Verfahrenszweck erforderliche Grad an Formenstrenge.
Die Schriftlichkeitsanforderungen sollen sicherstellen, dass Identität des Ausstellers, Inhalt der Erklärung und der Ausschluss eines bloßen Entwurfs eindeutig feststellbar sind.
Regelmäßig rechtfertigt die Notwendigkeit der Unterschrift die Forderung nach persönlicher Unterzeichnung, insbesondere bei Anwaltschriftstücken zur Abgrenzung von Entwürfen.
Fehlt die Unterschrift, kann ein nichtanwaltliches Schriftstück im Einzelfall dennoch prozessual "schriftlich" sein, sofern aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass es mit Wissen und Willen des Erklärenden als rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wurde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Offenburg, 23. Dezember 2013, 3 O 236/12
Leitsatz
1. Der Begriff der "Schriftlichkeit" ist im Zivilprozess eigenständig zu bestimmen; er ist nicht identisch mit dem Begriff der Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB.(Rn.6)
2. Im Zivilprozess kann ein Schreiben, das nicht von einem Anwalt stammt, im Einzelfall auch ohne Unterschrift die Anforderungen an eine "schriftliche" Erklärung erfüllen. Das ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn auch ohne Unterschrift auf Grund bestimmter Umstände feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass vom Absender eine prozessrechtliche Erklärung gewollt ist.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 23.12.2013 - 3 O 236/12 (Streitwertfestsetzung) - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23.12.2013 hat das Landgericht Offenburg den Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht in der Sache 3 O 236/12 auf 139.205,00 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich das Beschwerdeschreiben des Klägers vom 09.01.2014. Das Schreiben ist nicht unterschrieben. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2014 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen.
II.
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 €.
Der Umstand, dass der Kläger die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Es liegt eine „schriftliche“ Beschwerde im Sinne von §§ 68 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vor. Die maschinenschriftliche Form des Beschwerdeschreibens mit der maschinenschriftlichen Angabe des Namens des Klägers unter der Beschwerdeschrift ist im vorliegenden Fall ausreichend.
In vielen Vorschriften des Prozessrechts ist vorgesehen, dass Erklärungen von Beteiligten „schriftlich“ abzugeben sind. Der prozessrechtliche Begriff „schriftlich“ ist nicht identisch mit dem Begriff der Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB. Der prozessrechtliche Begriff der Schriftlichkeit ist vielmehr eigenständig zu bestimmen, wobei es allein darauf ankommt, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist. (Vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78 -, RdNr. 30, zitiert nach Juris.) Die prozessrechtlichen Anforderungen der Schriftlichkeit sollen sicherstellen, dass aus einem Schriftstück eindeutig erkennbar ist, von welcher Person die betreffende Erklärung stammt, und welches der Inhalt der Erklärung ist. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes a. a. O., RdNr. 31). Daraus ergibt sich, dass zwar in vielen Fällen eine Unterschrift für notwendig erachtet wird, da im Verhältnis zum Gericht durch die Unterschrift klargestellt wird, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigtem dem Gericht zugeleitet worden ist. Die Rechtsprechung verlangt daher insbesondere bei Anwaltsschriftsätzen zur Unterscheidung von Entwürfen eine Unterschrift des Anwalts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 569 ZPO, RdNr. 7).
Von diesen Grundsätzen ausgehend kann ein Schriftstück, das nicht von einem Anwalt herrührt, im Einzelfall die Anforderungen der „Schriftlichkeit“ auch dann erfüllen, wenn eine Unterschrift fehlt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes a. a. O.; Zöller/Heßler a. a. O.). Es kommt entscheidend darauf an, ob im konkreten Fall die prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit (Sicherheit über die Identität des Ausstellers, Inhalt der Erklärung, Unterscheidung von einem Entwurf) erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 09.01.2014 ist eindeutig. Dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern nach dem Willen des Klägers um eine rechtsgestaltende prozessrechtliche Erklärung handelt, ergibt sich aus dem Zusammenhang. Denn der Kläger hat in einem früheren Schriftsatz vom 19.07.2013 klargestellt, dass seine Schreiben an das Gericht auch ohne Unterschrift rechtsgestaltende Willenserklärungen enthalten sollen. Auf die Gründe für diese Verfahrensweise des Klägers kommt es nicht an. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Schriftsatz ohne Unterschrift eine wirksame schriftliche Prozesserklärung enthält, aus den angegebenen Gründen eine Frage der Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist. (Vgl. zur Schriftlichkeit von Prozesserklärungen auch BVerfG, NJW 1963, 755; BGH, NJW 1985, 328; OLG Köln, OLGZ 1980, 406; OLG Karlsruhe - 18. Senat -, FamRZ 1988, 82.) Die Frage, unter welchen anderen Umständen eine Unterschrift des Klägers unter einem Schriftstück erforderlich sein kann, um die Anforderungen an die „Schriftlichkeit“ zu wahren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. ... (wird ausgeführt)
3. Der Senat hat dem Kläger im Beschwerdeverfahren eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf seinen Antrag hat der Senat die hierfür gesetzte Frist bis zum 03.03.2014 verlängert. Eine weitere Fristverlängerung auf den Antrag vom 05.03.2014 kam nicht in Betracht, da der Antrag keine Begründung enthält.