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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 W 40/21·21.10.2021

Streitwert bei einer Klage im Abgasskandal gegen den Fahrzeughersteller

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt im Abgasskandal Schadensersatz wegen Minderwerts ihres Pkw und hat den Zahlungsantrag unbeziffert mit einem Mindestbetrag von 5.966 € versehen. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 6.466 €; das OLG Karlsruhe reduzierte ihn auf 5.966 €. Das OLG führt aus, dass bei unbezifferten Zahlungsanträgen der angegebene Mindestbetrag für die Schätzung maßgeblich ist und ein Feststellungsantrag nur dann zusätzlich wertbegründend ist, wenn damit ein weiteres wirtschaftliches Interesse geltend gemacht wird.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin wird stattgegeben; Streitwert vor dem LG auf 5.966,00 € herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem unbezifferten Zahlungsantrag, der in der Klagebegründung durch die Angabe eines Mindestbetrags konkretisiert wird, richtet sich der Streitwert für die Schätzung in der Regel nach dem angegebenen Mindestbetrag (§§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO).

2

Das Gericht ist nicht gehindert, bei einem unbezifferten Zahlungsantrag einen höheren Betrag zuzuerkennen; dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bemessung nach dem Mindestbetrag.

3

Ein Feststellungsantrag neben einem unbezifferten Zahlungsantrag begründet nur dann einen zusätzlichen Streitwert, wenn mit der Feststellung ein über den Zahlungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse geltend gemacht wird.

4

Nebenforderungen wie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind als Nebenansprüche bei der Streitwertfestsetzung nicht wertsteigernd (§ 43 Abs.1 GKG).

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 48 Abs 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 48 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO§ 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 9. Juli 2021, 6 O 110/20

Leitsatz

1. Verlangt die Klägerin bei einer Dieselklage mit einem unbezifferten Antrag Schadensersatz, weil das erworbene Fahrzeug gegenüber einem gleichartigen mangelfreien Fahrzeug deutlich weniger wert sei, richtet sich der Streitwert in der Regel nach dem Mindestbetrag, den die Klägerin in der Klagebegründung für die Schätzung des Minderwerts angibt. Dass das Gericht bei einem unbezifferten Antrag auch einen höheren Betrag zusprechen kann, ändert daran nichts.(Rn.9)

2. Wird der unbezifferte Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag verbunden („Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten“), kommt diesem Antrag nur dann ein zusätzlicher Wert zu, wenn die Klägerin mit der Feststellung über den unbezifferten Zahlungsantrag hinaus ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse geltend macht. Beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin auf die Geltendmachung eines Minderwerts - ohne die Möglichkeit eines anderen Schadenspostens zu erwähnen - kommt ein zusätzlicher Wert nicht in Betracht.(Rn.11)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 09.07.2021 - 6 O 110/20 - (enthalten im Urteil vom gleichen Tag) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens vor dem Landgericht 5.966,00 € beträgt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Sie habe einen von der Beklagten hergestellten Pkw erworben, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen sei. Aufgrund der Abgasproblematik sei das Fahrzeug deutlich weniger wert als ein gleichartiges mangelfreies Fahrzeug. Die Beklagte sei als Herstellerin für den Mangel verantwortlich und habe der Klägerin den Nachteil zu ersetzen, den sie durch den Erwerb eines minderwertigen Fahrzeugs erlitten habe.

2

Mit Urteil vom 09.07.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klageanträge Ziffer 1 (Zahlung von Schadensersatz) und Ziffer 3 (Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten) seien unbegründet. Der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) sei unzulässig. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Streitwert auf 6.466,00 € festgesetzt. Der Streitwert setze sich zusammen aus einem Betrag von 5.966,00 € für den Zahlungsantrag Ziffer 1 und 500,00 € für den Feststellungsantrag Ziffer 2.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Streitwertbeschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, der Streitwert betrage richtigerweise lediglich 5.966,00 €, da für den Feststellungsantrag kein zusätzlicher Wert anzusetzen sei.

4

Mit Beschluss vom 13.09.2021 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.

5

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

II.

6

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Landgericht beträgt lediglich 5.966,00 €.

7

1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 €.

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn der Streitwert ist auf 5.966,00 € zu reduzieren.

9

a) Der Wert des Klageantrags Ziffer 1 im Verfahren vor dem Landgericht beträgt 5.966,00 €. Die Klägerin hat im Antrag Ziffer 1 ein unbeziffertes Zahlungsbegehren formuliert. Sie hat Schadensersatz verlangt, wobei die Höhe des Schadensersatzbetrages einer Schätzung des Landgerichts überlassen werden sollte. Für den unbezifferten Antrag hat die Klägerin lediglich einen Mindestbetrag in Höhe von 5.966,00 € angegeben. Bei einem unbezifferten Zahlungsantrag, der lediglich durch die Angabe eines Mindestbetrages konkretisiert wird, richtet sich der Streitwert nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Für die Schätzung ist in der Regel - so auch vorliegend - der angegebene Mindestbetrag maßgeblich. Dass das Gericht in einem derartigen Fall nicht gehindert ist, der Klägerin auch einen höheren Betrag zuzusprechen, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 -, Rn. 38, zitiert nach Juris).

10

b) Für den Antrag Ziffer 2 (Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten) ist entgegen der Auffassung des Landgerichts kein zusätzlicher - den Streitwert erhöhender - Wert anzusetzen. Denn die Klägerin hat mit dem Feststellungsantrag kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse geltend gemacht, welches über den Zahlungsantrag Ziffer 1 hinausging (vgl. zur Streitwertfestsetzung in einem solchen Fall Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, 2020, § 5 ZPO Rn. 8).

11

Zwar ist dem Landgericht einzuräumen, dass eine Verbindung von Zahlungsantrag und Feststellungsantrag in einem Schadensersatzprozess normalerweise dazu dient, dass mit der Feststellung eine Entscheidung über mögliche Ansprüche erstrebt wird, die vom Zahlungsantrag nicht mitumfasst sind. Dies setzt allerdings voraus, dass nach der Vorstellung der Klägerin eine Möglichkeit solcher weitergehenden Ansprüche besteht. Dies lässt sich im vorliegenden Fall den Schriftsätzen der Klägerin jedoch nicht entnehmen. Sie hat die Klage in der Hauptsache ausschließlich darauf gestützt, dass ihr ein Schaden in der Form eines Minderwerts des erworbenen Fahrzeugs entstanden sei. Dieser Schaden wird vom Klageantrag Ziffer 1 vollständig erfasst. Es gibt keinen Satz in den Schriftsätzen der Klägerin, in dem sie eine Möglichkeit weiterer (anderer) Schäden erwähnt hat. Der (sachlich überflüssige) Klageantrag Ziffer 2 geht in diesem Fall nicht über die Feststellung hinaus, dass es nach Auffassung der Klägerin einen Rechtsgrund für den im Antrag Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch gibt. Das rechtfertigt keine Erhöhung des Streitwerts.

12

c) Bei dem Antrag Ziffer 2 (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) handelt es sich um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht (§ 43 Abs. 1 GKG).

13

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).