Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Feststellungsklage wegen Rechtsschutz gegenüber einem Unfallversicherer; die Beklagte erklärte außergerichtlich Deckungszusage und die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Zentrale Frage war, ob das Gericht bei Anwendung des §91a Abs.1 ZPO auch materielle Rechtsgründe berücksichtigen darf. Das OLG bestätigt dies insbesondere, wenn eine materielle Kostenerstattungspflicht (hier §280 BGB) unabhängig von prozessualen Erwägungen besteht. Die Kostenentscheidung des Landgerichts zugunsten des Klägers bleibt bestehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenauferlegung des Landgerichts wird zurückgewiesen; Kosten der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des §91a Abs.1 ZPO setzt bei übereinstimmender Erledigung nur die übereinstimmenden Erklärungen voraus; das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses ist nur bei einseitiger Erledigung zu prüfen.
Bei der Ausübung des billigen Ermessens nach §91a Abs.1 ZPO können auch materiell-rechtliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden; ist eine Kostenerstattungspflicht nach materiellem Recht gegeben, erscheint es billig, diese der Kostenentscheidung zugrunde zu legen.
Eine materielle Schadensersatzpflicht nach §280 Abs.1 BGB umfasst ersatzfähige Prozesskosten, wenn diese ursächlich durch eine vertragswidrige Ablehnung von Rechtsschutz entstanden sind.
Für die Kostenentscheidung sind nur solche Streitfragen relevant, die Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses sind; außerprozessuale oder nicht zugestellte Deckungsfragen bleiben unberücksichtigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 27. September 2017, 1 O 48/16
Leitsatz
1. Bei einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits kann das Gericht für die Kostenentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten aus materiell-rechtlichen Gründen (z.B. gemäß § 280 Abs. 1 BGB) berücksichtigen.(Rn.11)
2. Materielle Erwägungen liegen bei einer Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO insbesondere dann nahe, wenn das erledigende Ereignis schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.09.2017 - 1 O 48/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2016 hat der Kläger gegen die Beklagte eine Feststellungsklage erhoben, mit dem Antrag, dass diese ihm Rechtsschutz im Zivilprozess gegen einen Unfallversicherer zu gewähren habe und zwar für die erste Instanz, und insoweit, als der Kläger von dem Versicherer die Zahlung einer Übergangsleistung verlange. Die Beklagte hat mit außergerichtlichem Schreiben vom 19.12.2016 erklärt, sie wolle den verlangten Rechtsschutz gewähren. Der Feststellungsantrag ist der Beklagten am 02.03.2017 zugestellt worden. Die Parteien haben den Rechtsstreit später übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 27.09.2017 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Das erledigende Ereignis, nämlich das Schreiben der Beklagten vom 19.12.2016, sei nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit eingetreten. Bei einer übereinstimmenden Erledigung sei jedoch auch ein erledigendes Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zu berücksichtigen. Da die Klage vom 08.12.2016 zum Zeitpunkt der Anhängigkeit - also vor der Leistungszusage der Beklagten - begründet gewesen sei, erscheine es billig, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen seien die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn der Streit zwischen den Parteien habe sich vorrangig nicht auf eine Kostenzusage der Beklagten für das Verfahren gegen den Unfallversicherer in erster Instanz bezogen, sondern auf die Kosten für das Berufungsverfahren gegen den Unfallversicherer. Insoweit habe die Beklagte erst im April 2017 eine Deckungszusage erteilen können, da der Kläger - hinsichtlich des Berufungsverfahrens gegen den Unfallversicherer - erst zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten nachgekommen sei. Die Kosten des Rechtsstreits seien mithin durch Obliegenheitsverletzungen des Klägers gegenüber der Beklagten entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Beklagten vom 10.11.2017 verwiesen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
1. Bei einer übereinstimmenden Erledigung richtet sich die Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts. Für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung in § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es nur darauf an, dass die Parteien entsprechende übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Die Frage, ob und wann ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ist nur bei einer sogenannten einseitigen Erledigung zu prüfen; bei einer übereinstimmenden Erledigung hängt die Anwendung von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht vom erledigenden Ereignis ab.
2. Zwischen den Parteien war nur der Feststellungsantrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.12.2016 rechtshängig. Nur wegen dieses Antrags ist ein Prozessrechtsverhältnis entstanden. Daher ist bei der Ausübung des billigen Ermessens im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu prüfen, ob und inwieweit der im Schriftsatz vom 08.12.2016 geltend gemachte Anspruch bestand, bzw. inwieweit Ermessensausübungen, die sich auf diesen Feststellungsantrag beziehen, für eine Kostenentscheidung zu Gunsten der einen oder der anderen Partei sprechen.
Es trifft zwar zu, dass zwischen den Parteien zeitweise - außergerichtlich und in einem Prozesskostenhilfeantragsverfahren - auch andere Fragen streitig waren. Streitige Fragen, die nicht Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses waren, haben jedoch den Streitgegenstand nicht bestimmt, spielen für den Streitwert keine Rolle und sind im Rahmen von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Für die Kostenentscheidung kommt es daher nicht darauf an, ob und inwieweit die Beklagte einen über den Antrag vom 08.12.2016 hinausgehenden Deckungsschutz zu gewähren hatte. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger ursprünglich außergerichtlich Rechtsschutz nicht nur für einen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern auch für einen Anspruch auf Invaliditätsleistung gegen den Versicherer verlangt hat. Ebensowenig kommt es auf den Deckungsschutz an, den die Beklagte dem Kläger (wegen der Übergangsleistung) für das Berufungsverfahren gegen den Unfallversicherer gewährt hat. Denn eine Rechtsschutzdeckung wegen des Berufungsverfahrens gegen den Unfallversicherer war nicht Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses; eine entsprechende Klageerweiterung ist der Beklagten nicht zugestellt worden, da der Kläger keinen Vorschuss einbezahlt hat.
3. Es kann dahinstehen, ob die prozessualen Erwägungen des Landgerichts eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers rechtfertigen können. (Vgl. zu einer von der Argumentation des Landgerichts abweichenden Kostenentscheidung nach prozessualen Gesichtspunkten in einem ähnlichen Fall OLG Celle, NJW-RR 1994, 1276). Denn für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen müssen im vorliegenden Fall jedenfalls materiell-rechtliche Erwägungen maßgeblich sein.
Zwar steht bei einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Regel die Frage im Vordergrund, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. (Vgl. dazu bei einer Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit OLG Celle a. a. O.) Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Rahmen von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch materiell-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Wenn bei der Kostenentscheidung feststeht, dass - unabhängig von prozessualen Fragen - jedenfalls eine Kostenerstattungspflicht nach materiellem Recht aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht, erscheint es billig, die materielle Rechtslage der Kostenentscheidung zugrunde zu legen (vgl. Zöller/Althammer, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 91 a ZPO, Rn. 24).
Die materiell-rechtliche Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war zur Gewährung von Rechtsschutz entsprechend dem Antrag vom 08.12.2016 nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien verpflichtet. Die Beklagte hat zuletzt im Rechtsstreit keine Einwendungen mehr gegen diese Verpflichtung erhoben. Dementsprechend war das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 01.10.2014 (Anlage K 13, As. 359) - soweit es um die Übergangsleistung ging - rechtlich fehlerhaft und im Verhältnis zum Kläger eine Verletzung von Vertragspflichten. Die sich aus dem Ablehnungsschreiben vom 01.10.2014 ergebende Pflichtverletzung der Beklagten war ursächlich dafür, dass Prozesskosten für eine Klage gemäß dem klägerischen Antrag vom 08.12.2016 entstanden sind. Wegen des Verfahrens gegen den Unfallversicherer in erster Instanz, begrenzt auf die Übergangsleistung, hat der Kläger vor Antragstellung am 08.12.2016 keine Obliegenheiten gegenüber der Beklagten verletzt. Unter diesen Umständen sind die Prozesskosten Gegenstand eines materiellen Schadensersatzanspruchs, der für die Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO vorliegend ausschlaggebend ist.