Selbstständiges Beweisverfahren: Bemessung des Streitwerts nach den konkretisierten möglichen Hauptsacheansprüchen; Bedeutung theoretisch denkbarer weitergehender Ansprüche
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren stritt die Antragsgegnerin über die Streitwertfestsetzung in einem selbstständigen Beweisverfahren zur Restaurierung eines Oldtimers. Das OLG stellte klar, dass der Streitwert nach dem Hauptsachewert zu bestimmen ist, der sich aus den vom Antragsteller zur Begründung der Beweisfragen konkretisierten möglichen Ansprüchen ergibt. Ein erst nach Abschluss der Beweiserhebung zur Streitwerterhöhung angeführter Nutzungsausfall bleibt außer Betracht. Der Streitwert wurde deshalb von 122.036,50 € auf 22.000,00 € herabgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hatte Erfolg; Streitwert auf 22.000 € herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich grundsätzlich nach dem Hauptsachewert, der aus dem Interesse an der vorbereitenden Beweiserhebung folgt.
Für die Streitwertschätzung sind die vom Antragsteller in Antrag und Antragsbegründung konkretisierten möglichen Hauptsacheansprüche maßgeblich.
Ergänzt der Antragsteller im laufenden Beweisverfahren seine Beweisfragen in einer Weise, die auf einen anderen bzw. höheren Hauptsacheanspruch zielt, ist dieser Anspruch ab diesem Zeitpunkt für die Streitwertbemessung zu berücksichtigen.
Theoretisch denkbare oder erst nach Abschluss der Beweiserhebung zur Streitwerterhöhung angeführte weitere Ansprüche sind für die Streitwertfestsetzung unbeachtlich, wenn sie nicht Gegenstand der Antragsbegründung waren.
Ob ein in Betracht gezogener Hauptsacheanspruch schlüssig dargetan ist oder ob einzelne Antragsgegner passiv legitimiert sind, ist für die Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich unerheblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 22. Dezember 2015, D 4 OH 4/12, Beschluss
Leitsatz
1. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachewert. Maßgeblich sind die möglichen Hauptsacheansprüche, welche der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Durchführung des Beweisverfahrens konkretisiert.(Rn.13)
2. Theoretisch denkbare weitergehende Ansprüche spielen für die Wertfestsetzung keine Rolle, wenn diese Ansprüche nicht Gegenstand der Antragsbegründung waren, sondern vom Antragsteller, bzw. von seinem Prozessbevollmächtigten, erst nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens zur Begründung eines bestimmten Streitwerts herangezogen werden.(Rn.21)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 22.12.2015 - D 4 OH 4/12 - (Streitwertfestsetzung) wird abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren des Landgerichts Konstanz wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Eigentümer eines Pkw VW Käfer Cabrio. In einem Gutachten des TÜV wurde das Fahrzeug als „Oldtimer“ bezeichnet. Im Jahr 2006 brachte der Antragsteller den PKW zum Antragsgegner Ziff. 1, der das Fahrzeug restaurieren sollte. Für die Restaurierungsarbeiten übergab der Antragsteller dem Antragsgegner Ziff. 1 in der Folgezeit insgesamt 5.000,00 €. Der Antragsgegner Ziff. 1 führte in den folgenden Jahren verschiedene Arbeiten am Fahrzeug des Antragstellers aus; eine vollständige Restauration erfolgte unstreitig nicht. Am 08.05.2007 erstellte der Antragsgegner Ziff. 1 eine Rechnung, in welcher er die bis dahin nach seiner Auffassung durchgeführten Arbeiten abrechnete.
Im Jahr 2012 verlangte der Antragsteller vom Antragsgegner Ziff. 1 die Herausgabe seines Fahrzeugs bzw. die Herausgabe der Fahrzeugteile, soweit der Pkw inzwischen zerlegt war. Eine Herausgabe erfolgte nicht. Zwischen den Parteien bestanden Meinungsverschiedenheiten über Qualität und Umfang der vom Antragsgegner Ziff. 1 teilweise durchgeführten Restaurierung. Außerdem waren sich die Parteien über die Abrechnung der Arbeiten nicht einig.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2012 beantragte der Antragsteller beim Landgericht Konstanz die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Es sollte Beweis erhoben werden zu verschiedenen Fragen, insbesondere: Welche Arbeiten wurden vom Antragsgegner Ziff. 1 am PKW des Antragstellers ausgeführt? Inwieweit waren diese Arbeiten ordnungsgemäß und fachgerecht? Wie sind die Leistungen des Antragsgegners Ziff. 1 abzurechnen? Welche Teile des Fahrzeugs sind beim Antragsgegner Ziff. 1 noch vorhanden?
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2013 stellte der Antragsteller ergänzende Fragen. Im Rahmen der Beweiserhebung sollte nun auch geklärt werden, welchen Marktwert das Antragsteller-Fahrzeug gehabt hätte, wenn die Renovierung durch den Antragsgegner Ziff. 1 vollständig sowie sach- und fachgerecht durchgeführt worden wäre, wie dies zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.11.2014 erklärte der Antragsteller, er erstrecke das selbstständige Beweisverfahren im Wege der Parteierweiterung nunmehr auch auf die Antragsgegnerin Ziff. 2. Denn diese sei Mitinhaberin des Unternehmens, welches der Antragsteller mit der Restaurierung des Oldtimers beauftragt habe. Das Beweissicherungsverfahren wurde in der Folgezeit vom Landgericht gegen beide Antragsgegner geführt.
Das Landgericht hat eine Beweiserhebung zu den Fragen des Antragstellers angeordnet. Es sind zwei schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt worden, die der Sachverständige in einem Termin vom 03.11.2015 mündlich erläutert hat.
Mit Beschluss vom 22.12.2015 hat das Landgericht nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens den Streitwert auf 122.036,50 € festgesetzt. Im Antrag vom 23.07.2012 hatte der Antragsteller den Streitwert zwar - entsprechend dem Wert einer voraussichtlichen Hauptsacheklage - mit 12.000,00 € angegeben. Die höhere Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.12.2015 entsprach jedoch den Angaben in einem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 18.12.2015. Nach Einholung des schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 08.07.2013 stehe fest, dass das Fahrzeug des Antragstellers durch die Arbeiten des Antragsgegners Ziff. 1 irreparabel zerstört worden sei. Daher könne der Antragsteller für die Zeit, während sich der Pkw beim Antragsgegner Ziff. 1 befunden habe, Nutzungsausfall beanspruchen. Für die Zeit von 2007 bis 2014 ergebe sich ein Nutzungsausfall von 82.824,00 €, der - neben anderen Rechnungsposten - beim Streitwert mit zu berücksichtigen sei.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 2. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Nutzungsausfall stehe dem Antragsteller unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daher könne Nutzungsausfall für den Wert des selbstständigen Beweisverfahrens auch keine Rolle spielen.
Der Antragsteller ist - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - der Beschwerde entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.01.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 2 hat Erfolg. Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Konstanz ist auf 22.000,00 € festzusetzen.
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
2. Der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich grundsätzlich nach dem Hauptsachewert (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO; vgl. BGH, NJW 2004, 3488). Für den Hauptsachewert ist der Anspruch maßgeblich, der Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein soll.
a) In einem selbstständigen Beweisverfahren sollen bestimmte tatsächliche Fragen geklärt werden, um eine mögliche Hauptsacheklage vorzubereiten. Der Wert des Verfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers, welches er an der Beweiserhebung hat. Bei der Schätzung des für die Wertfestsetzung maßgeblichen Hauptsachewerts ist entscheidend, welche Vorstellungen der Antragsteller selbst zu den Ansprüchen hat, deren Geltendmachung er durch die Beweiserhebung vorbereiten will. Maßgeblich sind mithin die Angaben, welche der Antragsteller selbst bei der Antragstellung im selbstständigen Beweisverfahren zu den Ansprüchen macht, die nach seiner Auffassung in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 2004, 3488, 3489; OLG Karlsruhe - 4. Zivilsenat -, NJW-RR 2011, 22, 23; OLG Celle, FamRZ 2008, 1197).
b) Im Antrag vom 23.07.2012 hat der Antragsteller seine Hauptsacheansprüche, deren Geltendmachung er durch die Beweiserhebung vorbereiten wollte, konkretisiert. Nach seiner Auffassung kam ein Schadensersatzanspruch in Betracht, der auf das negative Interesse gerichtet sein sollte. Nach Angaben des Antragstellers ergab sich aus dem Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner Ziff. 1 (7.000,00 €) und aus den geleisteten Anzahlungen (insgesamt 5.000,00 €) ein Schaden von 12.000,00 €. Dementsprechend ist dem Antrag vom 23.07.2012 ein Hauptsachewert von 12.000,00 € zu entnehmen.
c) Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Antragsteller die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen ergänzt. Die Frage nach dem fiktiven Marktwert des vollständig und fachgerecht restaurierten Fahrzeugs im Schriftsatz vom 24.09.2013 ist dahingehend zu verstehen, dass nach Auffassung des Antragstellers dieser Wert - also das sogenannte positive Interesse und nicht nur das negative Interesse - für einen Schadensersatzanspruch wesentlich maßgeblich sein sollte. Der Antragsteller hat damit einen anderen Hauptsacheanspruch als wesentlich für die Durchführung der Beweiserhebung bezeichnet. Mit dem Schriftsatz vom 24.09.2013 ist der höhere Betrag eines auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs für den Streitwert maßgeblich geworden. Das positive Interesse beträgt - unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers und der gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen - 22.000,00 €.
Der Sachverständige hat den fiktiven Marktwert des ordnungsgemäß restaurierten Fahrzeugs mit insgesamt 25.000,00 € abgeschätzt (20.000,00 € gemäß dem schriftlichen Gutachten vom 13.10.2014 zuzüglich eines Zuschlags von 5.000,00 € gemäß den Angaben des Sachverständigen im Termin vom 03.11.2015). Für die Berechnung des positiven Interesses ist von dem fiktiven Wert von 25.000,00 € ein Betrag von 3.000,00 € abzuziehen, da der Antragsteller diesen Betrag bei einer ordnungsgemäßen Restaurierung nach seinen Angaben noch zu zahlen gehabt hätte (8.000,00 € vereinbarter Werklohn ./. 5.000,00 € Anzahlungen). Aus der Differenzberechnung ergibt sich der maßgebliche Hauptsachewert von 22.000,00 €.
d) Für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Hauptsacheanspruch schlüssig dargetan ist (vgl. BGH, NJW 2004, 3488). Daher spielt die Frage der Schlüssigkeit auch für die Wertfestsetzung keine Rolle. Es kommt auch nicht auf die streitige Frage an, ob die Antragsgegnerin Ziff. 2 für einen Hauptsacheanspruch passiv legitimiert ist, oder ob nur der Antragsgegner Ziff. 1 Vertragspartner des Antragstellers war.
3. Das Landgericht hat bei der Wertfestsetzung weitere mögliche Schadensposten des Antragstellers berücksichtigt, nämlich 82.824,00 € Nutzungsausfall, 5.000,00 € Vermögenseinbuße auf Grund der geleisteten Anzahlungen, 3.412,50 € Kosten für die Lagerung von Ersatzteilen und 800,00 € Transportkosten. Diese - möglichen - Schadensposten spielen für den Streitwert jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Rolle. Denn die angeführten Schadensposten sind nicht Teil des für die Wertfestsetzung maßgeblichen Hauptsachewerts.
a) Maßgeblich für den Hauptsachewert sind die vom Antragsteller zur Begründung seiner Beweisanträge geäußerten Vorstellungen. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Landgericht nur die mögliche Geltendmachung seines Sachschadens angekündigt, zunächst in der Form des negativen Interesses (siehe oben 2. b) und später in der Form des positiven Interesses (siehe oben 2. c). Zur Begründung der Beweisanträge hat der Antragsteller schriftsätzlich keine weitergehenden Ansprüche in Betracht gezogen; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Beweiserhebung sei - auch - erforderlich, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsausfall zu klären.
Dass Ansprüche in Betracht kommen sollen, die über den reinen Sachschaden hinausgehen, hat der Antragsteller erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2015 ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beweiserhebung bereits beendet und das selbstständige Beweisverfahren abgeschlossen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.12.2015 dienten - nach Abschluss der Beweiserhebung - allein der nachträglichen Motivierung eines bestimmten Streitwerts. Für den Wert des Verfahrens können jedoch Ansprüche keine Bedeutung haben, welche der Antragsteller erst nach vollständigem Abschluss der Beweiserhebung angibt, wenn er sich in seinen vorausgegangenen Beweisanträgen auf andere Ansprüche (Sachschaden) beschränkt hat.
b) Allerdings hat die Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen auch Ansprüche für die Wertfestsetzung im selbstständigen Beweis- verfahren herangezogen, die nicht ausdrücklich geltend gemacht waren. So hat das Oberlandesgericht München (Versicherungsrecht 2007, 1392) bei einer Beweiserhebung zu einem behaupteten ärztlichen Kunstfehler einen Schmerzensgeldanspruch und den Wert eines Feststellungsantrags bei der Wertfestsetzung mit in Rechnung gestellt, obwohl diese Ansprüche im Antrag auf Durchführung des Verfahrens nicht bezeichnet worden waren. Für die Wertfestsetzung in der zitierten Entscheidung war maßgeblich, dass die dortige Antragstellerin die in Betracht kommenden Ansprüche bei einem Kunstfehler nicht konkretisiert hatte. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Hauptsacheansprüche wurden für die Wertfestsetzung diejenigen in Betracht kommenden Ansprüche berücksichtigt, die das Gericht bei dem behaupteten Kunstfehler als naheliegend ansah.
Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Denn der Antragsteller hat in seinen Schriftsätzen die in Betracht kommenden Hauptsacheansprüche konkretisiert (siehe oben). Daher besteht kein Anlass, bei der Wertfestsetzung über den vom Antragsteller konkretisierten Hauptsacheanspruch (Schadensersatz in der Form des positiven Interesses auf der Grundlage einer Sachverständigenschätzung) hinauszugehen.
c) Da die nachträglichen Vorstellungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 18.12.2015 für die Wertfestsetzung keine Rolle spielen, kommt es nicht darauf an, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Ersatz von Nutzungsausfall für die Zeit von 2007 bis 2014 in Betracht kommt (vgl. zu den Voraussetzungen von Nutzungsausfall bei einem Oldtimer die Entscheidung des Senats NJW-RR 2012, 548). Ebenso kann dahinstehen, ob und inwieweit Vorstellungen eines Antragstellers zur Höhe seiner Ansprüche bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen sind, wenn die Vorstellungen im Einzelfall unrealistisch erscheinen.
4. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 hat sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts lediglich insoweit gewendet, als beim Streitwert vom Landgericht eine Position für (möglichen) Nutzungsausfall in Höhe von 82.824,00 € berücksichtigt worden ist. Die Herabsetzung des Werts durch den Senat geht über dieses Ziel der Beschwerde hinaus. Die Entscheidung ergeht insoweit von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 GKG.
5. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).